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Integrationskurs / Verpflichtung / Widerspruch (Gelesen: 12.556 mal)
Themen Beschreibung: Ärger mit ABH
Zak
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Antwort #15 - 27.12.2010 um 17:54:45
 
Hi,
wenn es wegen der Erwerbstätigkeit nicht möglich
sein sollte, dann belegt dies und verweist die ABH auf § 44 a Abs. 1 letzter Satz, der besagt:

"Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner
Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist."

Ob das klappt, kann keiner sagen. Aber Versuch
macht kluch

Ende
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Eduard
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Antwort #16 - 27.12.2010 um 19:04:21
 
Zak schrieb am 27.12.2010 um 17:54:45:
§ 44 a Abs. 1 letzter Satz


Dieser Satz bezieht sich leider nur auf §44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also die Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Nr. 44a.1.5 der Verwaltungsvorschrift:

§ 44a Absatz 1 Satz 4 bis 6 regelt die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren.


Und weiter in Nr. 44a.1.5.2:

Ausnahmsweise kann der Träger der Grundsicherung im Einzelfall eine abweichende Entscheidung zur Verpflichtung durch die Ausländerbehörde treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und ihm eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Im Fall einer abweichenden Entscheidung hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende dies der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft.


Wenn ich das alles richtig verstehe, dann kann nur die ARGE (oder ihr Äquivalent) einen Widerruf veranlassen.

Der Fall, dass jemand ab Einreise einen qualifizierten und gutbezahlten Vollzeitjob hat und deswegen gar nicht erst mit der ARGE in Kontakt kommt, ist anscheinend nirgendwo vorgesehen. Vielleicht weil der Gesetzgeber (irrigerweise) davon ausging, dass in diesen Fällen keine ABH auf die Idee kommt, den Ausländer zum Integrationskurs zu verpflichten.  Cool
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Lara1978
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Antwort #17 - 28.12.2010 um 20:16:49
 
Hallo,
wahrscheinlich bekomme ich jetzt wieder ganz böse Antworten, aber ich möchte trotzdem meinen Senf dazugeben.
Mein Mann wurde auch zum Integrationskurs verpflichtet, hatte aber bereits einen Job in der Gastro, auch nicht als irgendwas, sondern als stellvertretender Küchenchef in einem 1*Stern-Restaurant. Es wäre völlig unmöglich gewesen, den Integrationskurs zu besuchen, da solche Zeiten nicht angeboten werden (Teildienst, meist bis in die Nacht usw.).
Wir haben dann einen Brief an den Leiter der ABH geschrieben, als Antwort kam, wir müssen nachweisen, welche Arbeitszeiten er hat, und wir nie genau wissen, wann er freie Tage hat usw.
Haben wir auch getan, schriftlich bestätigt vom Arbeitgeber, das hat denen aber immer noch nicht ausgereicht, und sie haben beim Arbeitgeber angerufen. Danach kam dann ein Brief, das sie es überprüft hätten, aber in unserer Stadt würde tatsächlich kein Integrationskurs zu diesen Zeiten stattfinden. Allerdings haben sie uns auch gesagt, wenn er sich einbürgern lassen möchte, muss er zumindest den Orientierungskurs vorweisen, aber das kann er ja im Urlaub machen, dauert soweit ich weiss eine Woche.
VG, Tiffany
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bibimal
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Antwort #18 - 29.12.2010 um 18:36:25
 
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende
Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse
innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende
Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a
erfordert, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Ich denke, bei uns müsste auch Absatz 2 greifen. Die Annahme ist nicht nur gerechtfertigt, sondern bereits bewiesen.
Nebenbei bemerkt - was hier irgendwie untergeht oder ignoriert wurde: er würde sogar GERNE einen vernünftigen Deutschkurs besuchen; ich suche jeden Tag weiter - aber es findet sich nichts. .....
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Eduard
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Antwort #19 - 29.12.2010 um 21:25:52
 
Zitat:
Ich denke, bei uns müsste auch Absatz 2 greifen.


Es müssen sowohl Nr. 2 zutreffen als auch Nr. 1. a) oder b) (da steht "und"). Und bei Nr. 1. a) oder b) sind wir wieder im anderen Thread, wo wir über die Qualifikation Deines Mannes bereits ausführlich und ohne einen Konsens zu erreichen diskutiert haben.

bibimal, ich habe den Eindruck, wir drehen uns hier langsam im Kreise und eigentlich ist schon alles gesagt.

Wenn Ihr der Meinung seid, dass die Qualifikation Deines Mannes (entweder seine Ausbildung, das wäre 1. a), oder die derzeit ausgeübte Tätigkeit, das wäre Abs. 1 b) ) nicht korrekt berücksichtigt worden ist, dann solltet Ihr den Rechtsweg (Widerspruch - Klage) gehen. In den Widerspruch sollten dann aber konkrete Argumente hinein.

Z. B. in Bezug auf die College-Ausbildung wäre das:
- Dauer der Ausbildung (mindestens 4 Jahre)
- Studienplan
- Zugangsvoraussetzungen (ist Abitur o. ä. erforderlich)
- zu welchen weiterführenden Abschlüssen wird der Zugang ermöglich
  (könnte man ein Master-Studium anschließen)
- hat das College das Promotionsrecht (nicht unbedingt notwendig,
  Fachhochschulen haben das auch nicht, wäre aber positiv)
- und so weiter - nicht hilfreich sind in Israel nicht geschützte Bezeichnungen
   wie "Diplom" und "College"

1. b) dürfte etwas einfacher zu beweisen sein, hier müsste der Arbeitgeber bestätigen, dass die ausgeübte Tätigkeit in der Regel eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordert, bzw. dass die Mehrheit der Teamkollegen Deines Mannes über eine entsprechende Ausbildung verfügt.

Nr. 2 sollte im Widerspruch auch erwähnt werden, ist aber - hier stimme ich Dir zu - ein Selbstläufer. Er hat einen guten Job und ist mit einer Deutschen verheiratet, was will man eigentlich mehr.

Alternativ kann Dein Mann einfach die Verpflichtung akzeptieren und weist dann bei AE-Verlängerung nach, dass er ihr leider nicht nachkommen konnte.

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Muleta
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Antwort #20 - 30.12.2010 um 00:13:26
 
Eduard schrieb am 27.12.2010 um 19:04:21:
Dieser Satz bezieht sich leider nur auf §44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also die Verpflichtung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.


sehe ich nicht so: 44a Abs. 1 Nr. 2 (und auch Nr. 3) bezieht sich ja auf besonders "problematische" Fälle, während Nr. 1 lediglich den Durchschnittsfall im Auge hat. Es wäre völlig sinnfrei, in den Fällen von Nr. 2 und 3 ein Freistellung wegen Unzumutbarkeit vorzusehen und dies in den "harmloseren" nicht zu gewähren. Entweder man wendet daher 44a Abs. 1 letzer Satz sinngemäß an oder man kommt über 44a Abs. 2 Nr. 3 zum gleichen Ergebnis. Ich sehe jedenfalls im vorliegenden Fall eine rechtliche Möglichkeit und eine Pflicht der ABH, die Verpflichtung zum IntKurs aufzuheben.

Außerdem sollte man die Konsequenzen nicht überbewerten:

- die AE wird in aller Regel weiter verlängert
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung kann man sich auch anderweitig aneignen
- ein Zwangsgeld oder die Gebühreneintreibung scheidet ohne konkretes, arbeitsplatzkompatibles Kursangebot von vornherein aus

Im vorliegenden Fall ist allerdings noch unklar, ob die ABH die IntKurs-Pflicht lediglich festgestellt hat (44a Abs. 1 S. 2) oder tatsächlich eine Verpflichtung ausgesprochen hat (44a Abs. 1 Nr. 3). Da wird leider von den ABHs noch immer viel unklares Zeug produziert, so dass man ohne den Bescheid im Wortlaut zu kennen, kaum etwas brauchbares dazu sagen kann. Eine nicht hinreichend begründete Verpflichtung durch die ABH könnte durchaus mit Erfolg angegriffen werden (vgl. z.B. VG Düsseldorf, 03.02.2009 - 24 K 4122/08).

Muleta
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Antwort #21 - 24.03.2011 um 14:47:24
 
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