Zitat:Ich denke, bei uns müsste auch Absatz 2 greifen.
Es müssen sowohl Nr. 2 zutreffen als auch Nr. 1. a) oder b) (da steht "und"). Und bei Nr. 1. a) oder b) sind wir wieder im anderen Thread, wo wir über die Qualifikation Deines Mannes bereits ausführlich und ohne einen Konsens zu erreichen diskutiert haben.
bibimal, ich habe den Eindruck, wir drehen uns hier langsam im Kreise und eigentlich ist schon alles gesagt.
Wenn Ihr der Meinung seid, dass die Qualifikation Deines Mannes (entweder seine Ausbildung, das wäre 1. a), oder die derzeit ausgeübte Tätigkeit, das wäre Abs. 1 b) ) nicht korrekt berücksichtigt worden ist, dann solltet Ihr den Rechtsweg (Widerspruch - Klage) gehen. In den Widerspruch sollten dann aber konkrete Argumente hinein.
Z. B. in Bezug auf die College-Ausbildung wäre das:
- Dauer der Ausbildung (mindestens 4 Jahre)
- Studienplan
- Zugangsvoraussetzungen (ist Abitur o. ä. erforderlich)
- zu welchen weiterführenden Abschlüssen wird der Zugang ermöglich
(könnte man ein Master-Studium anschließen)
- hat das College das Promotionsrecht (nicht unbedingt notwendig,
Fachhochschulen haben das auch nicht, wäre aber positiv)
- und so weiter - nicht hilfreich sind in Israel nicht geschützte Bezeichnungen
wie "Diplom" und "College"
1. b) dürfte etwas einfacher zu beweisen sein, hier müsste der Arbeitgeber bestätigen, dass die ausgeübte Tätigkeit in der Regel eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordert, bzw. dass die Mehrheit der Teamkollegen Deines Mannes über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
Nr. 2 sollte im Widerspruch auch erwähnt werden, ist aber - hier stimme ich Dir zu - ein Selbstläufer. Er hat einen guten Job und ist mit einer Deutschen verheiratet, was will man eigentlich mehr.
Alternativ kann Dein Mann einfach die Verpflichtung akzeptieren und weist dann bei AE-Verlängerung nach, dass er ihr leider nicht nachkommen konnte.
Welche weitere Frage hast Du noch?