Ich habe den Eindruck, Du hast etwas den Überblick verloren. Ich versuche mal das Ganze auseinanderzusortieren ...
Die Verpflichtung zum Integrationskurs ist immer dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des §44 Abs. 1
AufenthG in Verbindung mit §44
AufenthG vorliegen. Das ist bei Deinem Mann "im Prinzip" der Fall. Allenfalls kann man darüber diskutieren, ob ein geringer Integrationsbedarf vorliegt. Hierzu sagt die Verwaltungsvorschrift:
Ein geringer Integrationsbedarf liegt i.d.R. dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
Hier kann man anderer Meinung als die
ABH sein - oder auch nicht. (Wenn ich mich an den anderen Thread erinnere, war das "College" doch eher sowas wie bei uns eine Technikerschule. Andererseits hatte er anscheinend keine Probleme, sofort einen Job zu finden.) Jedenfalls wäre das m. E. der einzige Ansatzpunkt für einen "Einspruch":
Zitat:Einspruch gegen Verpflichtung zu diesem
Wenn Ihr gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt habt, dann habt Ihr Anspruch auf einen formellen Widerspruchsbescheid mit Rechtmittelbelehrung (statt irgendwelcher "Schreiben"). Wenn Ihr allerdings in einem der Bundesländer lebt, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde und eine sofortige Klage erforderlich ist, ist es jetzt möglicherweise schon zu spät und die Verpflichtung hat bereits Rechtskraft. Was stand denn auf der Integrationskursverpflichtung unter "Rechtsmittelbelehrung"?
Jetzt zu dem 2. Argument, der Vollzeitjob:
Zitat:ich entnahm zahlreichen Antworten von Euch geschätzten Fachleuten, dass ein qualif. Vollzeitjob sehr wohl ein Grund sei, dass man NICHT am Kurs teilnehmen müsse, wenn es zeitlich nicht möglich sei.
Das ist richtig, Du wendest es nur falsch an.
Zunächst einmal sind Ausländer von der Verpflichtung ausgenommen,
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist
(§44a Abs. 2 Nr. AufenthG). Diese Vorschrift, die z. B. auf Behinderte abzielt, oder Personen, die rund um die Uhr für behinderte Familienangehörige da sein müssen, trifft aber auf Deinen Mann nicht zu, denn es ist ihm ja nicht
grundsätzlich unmöglich, einen Kurs zu besuchen, es gibt nur keine zu den richtigen Zeiten. Insoweit ist die Aussage der
ABH Zitat:eine Befreiung könne nur aus dringenden familiären oder persönlichen Gründen erfolgen...
also juristisch korrekt.
Was die
ABH aber verschweigt, ist, dass, bevor Sanktionen eingeleitet werden, noch einmal geprüft wird, ob es möglich bzw. zumutbar war, der Integrationskursverpflichtung nachzukommen.
§44a Abs. 3
AufenthG:
Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach ...
Und genau hier kommt die zeitliche Unvereinbarkeit der angebotenen Integrationskurse mit der Vollzeittätigkeit Deines Mannes zum Tragen.
Zusammengefasst heisst das: Wenn es tatsächlich keinen Integrationskurs gibt, der sich mit dem Job Deines Mannes vereinbaren lässt, kann Dein Mann die Integrationskursverpflichtung (die an für sich korrekt und zu Recht erteilt wurde) einfach ignorieren. Einspruch, Diskussion mit der
ABH etc. könnt Ihr Euch sparen. Sicherheitshalber solltet Ihr einen Brief an die
ABH schreiben, in dem Ihr auf die Probleme hinweist und sie bittet, Euch ein Kursangebot nachzuweisen, das sich mit der Berufstätigkeit vereinbaren lässt (z. B. am Samstag).
Das war es dann aber auch. In den Clinch mit der
ABH müsst Ihr dann erst wieder gehen, wenn konkrete Sanktionen angedroht werden.