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FZF (Gelesen: 5.501 mal)
stefanheidler
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.12.2010 um 20:18:50
 
Tag an all die experten im forum, ich habe ne frage und hoffe jemand kann da helfen..

İst eine FZF zum deutschen Kind auch moeglich auch ohne das die mama und papa zusammenleben..

Bei einer beantragung eines visums zum beispiel im ausland.

soweit ich gelesen habe muss das sorgerecht geteilt sein plus vaterschaft.

Und was ist mit dem zusammenleben mit der Kindesmutter???

Würde mich über jede antwort freunen

Mit freundlichem Gruss
Stefan
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.12.2010 um 20:19:56
 
stefanheidler schrieb am 20.12.2010 um 20:18:50:
Und was ist mit dem zusammenleben mit der Kindesmutter???


Das spielt keine Rolle wenn es sich um die FZF zum Kind handelt.
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stefanheidler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 22.12.2010 um 02:07:22
 
Kann mir vielleicht jemand sagen welche Unterlagen bei dem Visumantrag  bei der deutschen Botschaft vorgelegt werden müssen. Die botschft selbst sagte, '''wie mein Nachzug zum ehegatten halt nur angepasst???''''

Hat jemand fast konkretes was ich vorlegen muss!!!

((((((((((((FZF zum deutschen kind)))))))))))))))))
bitte um rat

MFG
Stefan
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.12.2010 um 07:57:13
 
Denke das Kind hat einen deutschen Vater?

Dann ist das Kind deutsch und mit deutschem Pass  benötigt das Kind natürlich kein Visum.

Die Mutter kann als Sorgeberechtigte für das Kind auf der Basis der Personensorge mit dem Kind nach D einreisen. LU muss nicht gesichert sein, kein A1 notwendig.

Du sprichst die Vaterschaftsanerkennung an. Ist das Kind noch nicht geboren?

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stefanheidler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.12.2010 um 16:54:19
 
Genau umgekehrt....Deutsche Mutter eines noch ungeborenen babys....Vater im Ausland

Welche Paipere müssen eventuell bei einem Visumantrag vorgelegt werden da es kein bestimmtes Merklblatt zum ungeborenen gibt.

Danke,
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 22.12.2010 um 16:55:59
 
Er muss die Vaterschaft anerkannt haben und sie muss das Sorgerecht geteilt haben.
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mcgrasi
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Antwort #6 - 22.12.2010 um 17:55:47
 
wenn ich dich richtig verstehe:
sie ist deutsche und schwanger von einem nicht-eu-ausländer.
er lebt aber noch in seinem nicht-eu-heimatland.

dann muss er das kind anerkennen
-> vaterschaftsanerkennung - da gabs schon eine handvoll threads, wo das im ausland gemacht werden kann (glaube botschaft od. konsulat)

er bekommt dann ein visum (später eine aufenthaltserlaubnis) zur ausübung der elterlichen personensorge. müsste im §28 des aufenthaltgesetzes stehen.

um die personensorge auszuüben muss er natürlich auch (das geteilte) sorgerecht fürs kind haben
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stefanheidler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 23.12.2010 um 17:53:06
 
danke für die antworten--komme spater bestimmt nochmal auf euch zurück--Danke



mfg
stefan
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stefanheidler
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Antwort #8 - 23.12.2010 um 23:20:30
 
So, leute, habe nun die Nachricht erhalten das das Sorgerecht geteilt ist und auch die Vaterschaft anerkannt wurde.

Das Jugendamt in deutschland wird eine Urkunde zu der Deutschen Botschaft hinschicken.

Meine Frage,   reicht das für den Visumantrag oder muss die Kindesmutter eventuell die erhaltenen Unterlagen MİR zusenden so das ich das Visum zum ungeborenen deutschen kind beantragen kann.

Bitte um Rat,

MFG
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reinhard
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Antwort #9 - 24.12.2010 um 14:36:44
 
Der Visumantrag wird ja von der Botschaft (Konsulat) an die zuständige Ausländerbehörde geschickt. Du kannst zu allen Unterlagen, die Du nicht selbst im Original vorlegen kannst, entsprechend dazu schreiben: "Wird von der Mutter bei der Ausländerbehörde vorgelegt" oder "wird vom Jugendamt direkt an die Botschaft geschickt".
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stefanheidler
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Antwort #10 - 25.12.2010 um 17:57:14
 
Die Problematik liegt darin das die deutsche Auslandvertretung keinen unvollstaendigen Antrag entgegen nimmt.

İch frage am besten die Botschaft selbst..

Danke für die antworten,


mfg
Stefan-
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Antwort #11 - 25.12.2010 um 19:27:19
 
stefanheidler schrieb am 25.12.2010 um 17:57:14:
Die Problematik liegt darin das die deutsche Auslandvertretung keinen unvollstaendigen Antrag entgegen nimmt.

Das entspricht zwar den internationalen Gepflogenheiten - sprich: Unabhängig davon, was deutsches Recht davon hält, wird das international fast überall so gehandhabt - aber ist kein Muß.

Selbstverständlich kann ein Antragsteller auf der Antragsannahme bestehen, zumal wenn ohnehin die ABH beteiligt werden muß.

Falls die Antragsannahme trotzdem abgelehnt wird - sofort, noch vor der Visastelle die Leitung anrufen.
Schlimmstenfalls an den Bürgerservice des AA wenden ...
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Mick
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Antwort #12 - 25.12.2010 um 22:01:15
 
Petersburger schrieb am 25.12.2010 um 19:27:19:
Das entspricht zwar den internationalen Gepflogenheiten

Das entspricht auch oftmals nationalen Gepflogenheiten.
Deutsche Gerichte entscheiden in diesen Fällen regel-
mäßig, dass eine entsprechende Vorsprache, mit fehlenden
Unterlagen und entsprechender Abweisung des Antrages,
als gestellter Antrag zu werten sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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stefanheidler
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Antwort #13 - 08.01.2011 um 14:33:17
 
hallo nochmal an alle im forum....

ich bin kurz davor mein visum zu beantragen zum ungeborenen deutschen kind. Vaterschaft/Sorgerecht besteht schon und wurde auch beurkundet..

Was ist eigentlich mit Krankenversicherungsnachweis , musst dies auch nachgewiesen werden bei der FZF zum ungeborenen deutschen Kind???  Augenrollen

MFG
Stefan Heidler
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Petersburger
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Antwort #14 - 08.01.2011 um 14:53:19
 
Nein.

Selbstverständlich wird zum Leben in Deutschland eine KV benötigt - da die aber zum LU gehört und der beim FZF zum deutschen Kind irrelevant ist, hat das Fehlen einer KV keinen Einfluß auf die Entscheidung.
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