Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum welches ich durch Zufall bei der Recherche im Internet gefunden habe.
Jetzt vielleicht etwas zu meinem Problem. Ich habe über das Internet eine Frau in Thailand kennen gelernt. Diese möchte ich auch in Thailand heiraten. Vom zuständigen Standesamt wird eine Konsularbescheinigung gefordert. Diese wird aufgrund eines in Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses von der Botschaft in Bangkok ausgestellt. Ich habe per Mail Kontakt zu Amt aufgenommen. Die zuständige Beamtin teilte mir daraufhin mit, welche Dokumente ich einreichen muss. Die Papiere von mir sind ja unproblematisch. Du Unterlagen meiner zukünftigen Frau müssen jedoch erst übersetzt werde. Das Problem ist aber das meine Verlobte geschieden ist. Die Standesbeamtin fordert von mir nun, ich solle einen Antrag auf Anerkennung der Scheidung beim zuständigen Gericht stellen. Sie verweist auf die Gesetze und Vorschriften, die dies auch vermeintlich regeln. Meine Recherche im Internet ergab jedoch eine nicht so eindeutige Rechtslage. Selbst das Standesamt in Berlin verweist unter der Überschrift „Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen“ darauf, dass eine von der Scheidung betroffene Person deutsch sein muss, Ich habe die Beamtin darauf hingewiesen, aber ohne Erfolg. Meine Verlobte ist Thai und hat mit ihrem damaligen Ehemann aus Taiwan in Thailand gelebt und wurde dort auch geschieden. Die Daten der Scheidung nebst dem Status wurden auch auf der vom Bezirk ausgestellten Ledigkeitsbescheinigung bestätigt. Muss ich mich der Willkür der Behörde beugen oder gibt es Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Habe schon überlegt eine Klage gegen das Amt zu initiieren. Wenn deutsches Bundesrecht die Grundlage ist, muss bei allen Standesämtern gleich gehandelt werden. Selbst das auswärtige Amt verweist in seiner Internetseite auf folgendes:
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung -
in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe")
. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Wobei wiederum der wichtige Absatz der von mir markierte ist.
Es kommt mir bei der Procedere bestimmt nicht auf das Geld an, sondern ich möchte nicht der Willkür irgendeines Beamten ausgeliefert sein.