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Nachzug eines volljaehrigen Sohnes nach Deutschland (Gelesen: 2.529 mal)
Erika1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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07.12.2010 um 15:57:08
 
Liebes Forum,
auch mit Eurer Hilfe, besonders von Schweitzer, habe ich nun als Ukrainerin fuer Deutschland eine Aufenhaltsgenehmigung im Rahmem der Familenzusammenfuehrung bekommen wegen meiner beiden minderjaehrigen deutschen Kindern. Dies war moeglich, da der Vater der Kinder Deutscher ist und es gilt deutscher Vater ist gleich deutsches Kind.
Nun bitte meine Frage, kann nun mein volljaehriger ukrainischer Sohn auch nach Deutschland kommen. Hat er das Recht auf ein Visum oder gar auf eine Aufenthaltsgenehmigung zur Uebersiedelung nach Deutschland?

Danke fuer Eure Hilfe

Erika
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reinhard
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Antwort #1 - 07.12.2010 um 15:59:53
 
Nein, das Nachzugsalter ist auf 16 Jahre beschränkt.

Als Volljähriger hat er die gleichen Möglichkeiten wie Gleichaltrige: Student, Au-Pair, FSJ ...
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Erika1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
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Antwort #2 - 07.12.2010 um 16:04:30
 
Danke fuer die schnelle Nachricht. Darf er zu Besuch kommen? Bitte, Wie oft pro Jahr fuer Wie lange? Muss ich dann Einladung mit Verpflichtungserklaerung machen?

Viele Guesse

Erika
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schweitzer
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Antwort #3 - 07.12.2010 um 16:15:34
 
Habe das Ganze erstmal aus dem Forum "Einbürgerung", um die es hier zweifellos nicht geht, hierher verschoben - auch, weil kein Familiennachzug möglich ist.

Zu Deiner Frage, liebe Erika, lies bitte zunächst einmal
hier
, vor allem bei den Anstrichen zum Besuchsvisum nach.

Wenn es danach noch weitere Fragen bzw. Nachfragen gibt, dann gern her damit.


=schweitzer=

P.S.:  Freut mich, dass es für Dich und die beiden minderjährigen Kinder mit der Einreise geklappt hat.
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Erika1
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Antwort #4 - 07.12.2010 um 16:24:43
 
Hallo Schweitzer, ja, Du hast uns wirklich sehr geholfen. Erst bekamen die Kinder deutsche Paesse und dann ich die Aufenthaltsgenehmigung. Dies gelang aber nur mit massiver Unterstuetzung des deutschen Vaters.

Sehe ich das bitte zum volljaehrigen Sohn so richtig, er kann maximal 90 Tage pro Halbjahr kommen, aber nur zu Besuch?

Viele Gruesse

Erika
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reinhard
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Antwort #5 - 07.12.2010 um 16:28:42
 
Grundsätzlich ist das richtig.

Aber: Die Botschaft prüft seine Rückkehrabsicht (Verankerung im Heimatland), bevor sie ein Visum gibt. Wenn er tatsächlich so wenig Bindungen hat, dass er zweimal im Jahr für drei Monate weg kann, spricht das eher gegen ein Visum.

Er sollte es (mit VE) ausprobieren und zunächst ein Visum für zwei Wochen beantragen.
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schweitzer
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Antwort #6 - 07.12.2010 um 16:30:05
 
Erika1 schrieb am 07.12.2010 um 16:24:43:
Sehe ich das bitte zum volljaehrigen Sohn so richtig, er kann maximal 90 Tage pro Halbjahr kommen, aber nur zu Besuch?



Ja, so ist es. (Beachten: Das Schwierigste ist regelmäßig der Nachweis hinreichender Rückkehrbereitschaft!)

Es sei denn, er würde etwa ein Studium erwägen - dafür wären dann aber spezielle Voraussetzungen zu erfüllen und ein entsprechendes, zweckgebundenes Visum zu beantragen.


=schweitzer=
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Antwort #7 - 07.12.2010 um 16:32:49
 
Danke, Schweitzer, Danke Reinhard, damit ist  dieser Punkt geklaert.

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Erika
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