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haben Besitzer von AE nach §25 Abs. 5, die Asylbg beziehen anspruch einen Wohnberechtigungsschein (Gelesen: 3.657 mal)
Hartz IV
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Zeige den Link zu diesem Beitrag haben Besitzer von AE nach §25 Abs. 5, die Asylbg beziehen anspruch einen Wohnberechtigungsschein
02.12.2010 um 12:54:05
 
Hallo I4a
Eine Frau, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 besitzt muss jetzt umziehen. für die neu gefundene Whg. ist aber ein Wohnberechtigungschein erforderlich! hat sie anspruch darauf? ihr Mann und Sohn haben niderlaussungserlaubnis. Der mann bezieht Bafög und sie Leistungen nach Asylbg und Der Sohn Leistungen nach SGB XII!
vielen dank schon mal für eure antwort!
lg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 02.12.2010 um 13:49:22
 
Einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS) gibt es nach meinem Wissen nicht - es wird immer individuell bzw. einzelfallbezogen geprüft.

Aber eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG schließt einen nicht von der Möglichkeit, einen WBS zu beantragen und auch zu  erhalten, aus. Denn mit dieser AE ist man ja nicht mehr verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben.

Also, die Frau kann den WBS durchaus beantragen - angesichts der von Dir geschilderten Familienkonstellation ist diese wohl zu berücksichtigen (ich gehe davon aus, dass beabsichtigt ist, zusammen zu ziehen - dann könnte alternativ auch der Mann den WBS beantragen).


=schweitzer=
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Antwort #2 - 02.12.2010 um 16:36:06
 
schweitzer schrieb am 02.12.2010 um 13:49:22:
Aber eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG schließt einen nicht von der Möglichkeit, einen WBS zu beantragen und auch zuerhalten, aus. Denn mit dieser AE ist man ja nicht mehr verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben.


vielen Dank für die hilfreiche Antwort Schweitzer,
Die Frau und Der mann leben jetzt schon zusammen, aber für die Whg. haben sie bei der Vermietung keinen WBS gebraucht, aber da die jetztige Whg. von der genossenschaft abgerissen wird, hat man ihnen eine andere Whg. für die ein WBS nötig ist angeboten.

Als die Frau noch Duldung hatte, wurde Der Antrag auf einen WBS für alle drei abgelehnt, mit der Begründung, dass man ja nicht wisse ob die frau nächsten Mönat noch in DE sein wird. Sie boten dem Mann einen WBS für ihn und seinen Sohn auszustellen, was ihm eig. nicht genützt hätte. schön zu hören, dass ihr mit der neuen AE solche Wege geöffnet sind.
Lg
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Antwort #3 - 14.12.2010 um 12:20:01
 
Hallo I4a,
wie befürchtet hat das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Frau keinen WBS ausgestellt. auf dem Ausgestellten WBS stehen nur der Ehemann und der Sohn, obwohl der Ehemann für drei Personen(die ehefrau inkl.) den Antrag gestellt hat!! sie sagen die Dauer der AE mit dem genannten § ist zu kurz(sie kriegt immer 6 monatige AE)

kann man da was machen?
lg
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schweitzer
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Antwort #4 - 14.12.2010 um 16:08:15
 
Hartz IV schrieb am 14.12.2010 um 12:20:01:
kann man da was machen?


Ja, natürlich.

Die Ausstellung eines WBS ist ein Verwaltungsakt. Verwaltungshandeln unterliegt der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Normalerweise enthält der Bescheid über die Erteilung des WBS eine Rechtsbehelfsbelehrung. (siehe ein Formularbeispiel für Baden-Württemberg: 
hier
- Blaues bitte anklicken!) Danach kann innerhalb einer dort bestimmten Frist bei der ausstellenden Behörde Widerspruch eingelegt werden.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 18.12.2010 um 00:09:46
 
Selbstverständlich besteht auf den WBS ein Rechtsanspruch,
Voraussetzung ist 1. ein Wohnsitz in Deutschland und 2. ein geringes Einkommen. 2. ist hier offensichtlich erfüllt.

Wenn die Behörde 1. wegen der AE nach § 25 V abstreitet, handelt sie m.E. klar rechtswidrig.

P.S. Lieber Schweitzer, ich glaube du hast zum Sozialrecht für Nichtdeutsche ein Handbuch von mir
www.vonloeper.de/migrationssozialrecht
dort kannst du auch zu diesem Fall noch Weiteres nachlesen...

gc
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Antwort #6 - 22.12.2010 um 10:34:48
 
Lieber Schweitzer, lieber GC,
vielen dank, ich werde die Info weiterleiten.
gc schrieb am 18.12.2010 um 00:09:46:
ein geringes Einkommen


gilt das auch für Einkommen im Sinne von Leistungen nach ASYLBG?

Lg
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schweitzer
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Antwort #7 - 22.12.2010 um 10:54:15
 
Hartz IV schrieb am 22.12.2010 um 10:34:48:
gilt das auch für Einkommen im Sinne von Leistungen nach ASYLBG?


Ja, natürlich.


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