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FZF oder nochmal heiraten? (Gelesen: 1.187 mal)
HeinrichO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF oder nochmal heiraten?
29.11.2010 um 10:04:52
 
Hallo zusammen

ich habe folgende Problematik.
Im August wurde ich hier in Duetshcland geschieden und man sagte mir (sowohl Anwalt meiner nun Ex-Frau, als auch Scheidungsrichterin) das Urteil sei nach vier Wochen rechtsgültig.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits geplant meine Verlobte in Sambia zu heiraten, was wir auch getan haben. Bei meiner Rückkehr habe ich dann auf dem Einwohnermeldeamt dann aber erfahren, das die scheidung tatsächlcih erst zwei wochen nach meiner Eheschließung rechtsgültig wurde, und das die ehe hier in Deutschland nicht anerkannt werde.
Gibt es eine Möglichkeit, das die Ehe doch anerkannt wird, oder bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit hier in Deutschland "nochmal" zu heiraten. Ich befürchte das eine "normale" FZF nicht möglich sein wird.
In sambia ist die Ehe eingetragen und auch von der Botschaft bereits abgestempelt worden.

Gruß
heinrich

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 29.11.2010 um 15:49:51
 
HeinrichO schrieb am 29.11.2010 um 10:04:52:
das Urteil sei nach vier Wochen rechtsgültig.


Das stimmt auch (sofern keine Partei Rechtsmittel einlegt).

Du müsstest ca. 5-6 Wochen (manchmal dauert es etwas länger) nach der Scheidung eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk erhalten haben. Das dort eingetragene Datum für die Rechtskraft ist ausschlaggebend.

Und, was steht da?

Zitat:
habe ich dann auf dem Einwohnermeldeamt dann aber erfahren, das die scheidung tatsächlcih erst zwei wochen nach meiner Eheschließung rechtsgültig wurdedas die scheidung tatsächlcih erst zwei wochen nach meiner Eheschließung rechtsgültig wurde


Eventuell geht es nur darum, dass es nach der Rechtskraft noch einige Zeit dauert, bis das Melderegister aktualisiert wird, und sie solange die Ehe nicht eintragen wollen, bis sie vom Gericht über die Scheidung informiert wurden. Das hat aber nichts mit der Gültigkeit der Ehe an sich zu tun, und sollte sich durch Vorlage des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk leicht beheben lassen.

(Oder auch nicht - ich hatte mal Diskussionen mit einem Standesbeamten, der erst die offizielle Benachrichtigung des Familiengerichts abwarten wollte, bevor er die Scheidung ins Familienbuch eintrug, obwohl ich ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorlegen konnte. Naja, was sind schon 4 Wochen...)
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« Zuletzt geändert: 29.11.2010 um 16:02:24 von Eduard »  
 
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HeinrichO
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.11.2010 um 16:21:02
 
Hallo Eduard

genau da liegt das problem, ich hatte das Scheidungsurteil nach 2 Wochen erhalten leider ohne Rechtskraftvermerk. Ich war leider so naiv zu glauben, prima hast das Urteil in der Hand alles in ordnung. Erst hinterher hat man mir mitgeteilt, ich bräuchte noch einen extra Stempel. Und den habe ich erst mit Gültigkeit zwei Wochen nach meiner Hochzeit bekommen.
Ich weiß nicht ob es nutzt nochmal mit dem zuständigen Amtsgericht zu sprechen, ob man das Datum verändern könne.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 29.11.2010 um 17:11:53
 
Eduard schrieb am 29.11.2010 um 15:49:51:
Du müsstest ca. 5-6 Wochen (manchmal dauert es etwas länger) nach der Scheidung eine Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk erhalten haben.


nicht ganz: Scheidungstermin mit mündlich ausgesprochener Scheidung, dann ca. 2-10 Wochen später das Scheidungsurteil schriftlich, normalerweise mit PZU. Wenn auch der zweite Ehepartner sein schriftliches Urteil hat, *dann* läuft die Frist von einem Monat bis zur Rechtskraft. Dass kann also in Einzelfällen durchaus nochmal 3-5 Monate dauern.

HeinrichO schrieb am 29.11.2010 um 10:04:52:
Gibt es eine Möglichkeit, das die Ehe doch anerkannt wird,


Die Frage ist halt, ob die Eheschließung unter diesen Umständen nach dem Recht Sambias wirksam war. Wenn ja, dann ist das in Deutschland als Tatsache hinzunehmen.

Muleta
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