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Familienzusammenführung mit AE besitzer (Gelesen: 4.614 mal)
Themen Beschreibung: FZF Befristete AE
Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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17.11.2010 um 17:51:07
 
Guten Tag Freunde, wie sie sehen ich bin hier ziemlich oft auf der Forum. Und ich möchte erstens alle Herzlich bedanken, weil auf diese Seite habe ich viel wichtige Informationen bekommen.Also ich habe eine weitere Frage an Euch, es geht um meine bekannt, Er lebt mit seiner Freundin (sie hat Ukrainische Pass mit AE ich glaube es ist befristet noch ), ok zu Sache,
Im Moment Sie ist Schwanger, wird das nach der Geburt des Kindes Automatisch FZF ?  Weil er hat keinen Pass keinen AE, also wie gesagt "Schwarz". Früher hatte Er ASYL-um und es ist 3-4 Jahre unterbrochen.  Meine Frage ist wird Er AE kriegen nach der Geburt des Kindes  auf §28 FZF ?  


    
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 17.11.2010 um 17:58:51
 
Wenn die Mutter Ukrainerin ist, ist das Kind auch Ukrainerin oder Ukrainer.

Das nützt ihm nichts, damit kann er in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Falls sie mindestens acht Jahre in Deutschland lebt und am Tage der Geburt keine AE, sondern eine NE hätte, gäbe es eine Möglichkeit.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.11.2010 um 18:59:39
 
reinhard schrieb am 17.11.2010 um 17:58:51:
Das nützt ihm nichts, damit kann er in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis bekommen. 


Für das Kind AE nach §33 da die Mutter eine AE hat, für den Vater dann AE§ 29(1) bei ausreichendem Wohnraum, LU, Sorgerecht.

Also könnte er einen Antrag im Heimatland stellen, oder habe ich da etwas übersehen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.11.2010 um 19:21:04
 
Mutly schrieb am 17.11.2010 um 18:59:39:
für den Vater dann AE§ 29(1) bei ausreichendem Wohnraum, LU, Sorgerecht.


29 ist keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer AE, sondern definiert lediglich die (zusätzlichen) allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für den Nachzug zu Ausländern.

Seine (mögliche) AE richtet sich daher nach § 36 Abs. 2 AufenthG oder -sofern man eine außergewöhnlichen Härte  verneinen wollte oder andere Versagungsgründe erkennen mag- nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

M.E. ist eine AE in der Konstellation nach der Geburt ziemlich sicher zu kriegen. Ob das allerdings auch ohne Anwalt und ohne Gerichtsverfahren geht, steht auf einem anderen Blatt - darüber weiß ich nicht viel...

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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.11.2010 um 20:29:30
 
Also wie ich sehe, es ist kompliziert, wird ihn die Sorgerecht weiter nicht Helfen? oder Alternative gibt´s immer noch ?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 17.11.2010 um 20:47:15
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 17.11.2010 um 20:29:30:
Also wie ich sehe, es ist kompliziert, wird ihn die Sorgerecht weiter nicht Helfen? oder Alternative gibt´s immer noch ?


Hat er oder bekommt er das Sorgerecht?
Kann die Familie vom Einkommen (ohne Sozialhilfe) leben?
Ist die Wohnung groß genug für drei?
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Saxonicus
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Antwort #6 - 18.11.2010 um 01:49:10
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 17.11.2010 um 17:51:07:
Weil er hat keinen Pass keinen AE, also wie gesagt "Schwarz". Früher hatte Er ASYL-um und es ist 3-4 Jahre unterbrochen.Meine Frage ist wird Er AE kriegen nach der Geburt des Kindesauf §28 FZF ?

Nach 3-4 jährigen illegalen Aufenthalt und bestehender Passlosigkeit sieht es sicher nicht sehr erfolgversprechend für ihn aus. Paragraph 28 käme nur bei einem deutschen Kind zum Tragen.
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reinhard
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Antwort #7 - 18.11.2010 um 10:55:41
 
Saxonicus schrieb am 18.11.2010 um 01:49:10:
Nach 3-4 jährigen illegalen Aufenthalt und bestehender Passlosigkeit sieht es sicher nicht sehr erfolgversprechend für ihn aus. Paragraph 28 käme nur bei einem deutschen Kind zum Tragen.


Ich denke, das Hauptproblem ist, dass "Zaur" keine Fragen dazu beantworten kann. Er fragt ja "für Bekannte", über die er leider kaum konkrete Infos hat.

Wenn die Mutter acht Jahre hier ist und zum Zeitpunkt der Geburt eine NE hat, würden die Antworten eben völlig anders lauten als wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt eine AE hat. Solange "Zaur" keine genauen Infos liefern kann, ist eine Antwort spekulativ.
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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Antwort #8 - 19.11.2010 um 17:36:14
 
Also gut, ich habe noch was heraus gefunden:
Seiner Freundin und ihr Familie hier nach Deutschland als Jüdische Emigranten gekommen sind, seit 2005.
Wird das vielleicht weiter Helfen?   
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Antwort #9 - 19.11.2010 um 17:40:27
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 19.11.2010 um 17:36:14:
Seiner Freundin und ihr Familie hier nach Deutschland als Jüdische Emigranten gekommen sind, seit 2005.


damit erwirbt das Kind nicht die dt. StAng und es gilt, was in Antwort #3 steht.

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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Antwort #10 - 20.11.2010 um 14:11:37
 
Ich habe Heute selbst gesehen dass sie die NE hat, was muss Er weiter tun?
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reinhard
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Antwort #11 - 20.11.2010 um 14:53:00
 
Lev Nikolajewitsch Tolstoj schrieb am 20.11.2010 um 14:11:37:
Ich habe Heute selbst gesehen dass sie die NE hat, was muss Er weiter tun?


Er - gar nicht.

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Lev Nikolajewitsch Tolstoj
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Antwort #12 - 05.03.2011 um 18:58:54
 
Guten Tag aller seid.
Wir brauchen Eure Hilfe, also wie ich euch schon erzählt habe ich mein geschrieben über meinen bekannten. Ich möchte diese Thema noch mal aktualisieren, Sie hat NE unbefristet, vor der Schwangerschaft hatte sie keine Arbeitstelle also (Harz IV) Er hat nichts- keinen Duldung sogar, seine Reisepass ist abgelaufen. Die beiden waren bei der Anwalt und Er hat irgendwas erzählt, er war nicht sicher hat komisch geklingelt, dass er Situationen nicht kennt. Meine Frage ist wovon muss er angst haben? und was soll er weiter tun? Bitte
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