wicki schrieb am 15.11.2010 um 23:11:22:Nur fragwürdigdas man uns abkauft in einem 1 Zimmer Apartment unseren Hauptwohnsitz zu haben....und ich glaube mal gehört zu haben das da eine mindest qm Zahl gefordert wird....
Es kann druchaus sein, dass das FA, sofern Du einen "Hauptwohnsitz" und Ehewohnung in einem kleinen 1 Zimmer Appartment hast und gleichzeitig eine luxiriöse 4 Zimmer Penthauswohnung am Arbeitsort von der Steuer absetzen will, nachfragen wird und das nicht so recht abnimmt.
Eine Verhältnismässigkeit sollte es schon geben.
Medlerechtlich ist der Hauptwohnistz aber dort, wo der Lebensmittelpunkt ist. Punkt.
(Sollte Dein Lebensmittelpunkt an Deinem Arbeitsort sein und du an deinem "Hauptwohnsitz in der Ehewohnung" nie anzutreffen sein, könnte dann auch die
ABH von einer Scheinehe ausgehen)
Aber worauf zielte Deine Frage:
nach Steuerfragen oder Ausländerrecht?
Bei einer
FZF (also
AE nach §29) zu einem Ausländer ist die Wohnungsgröße durchaus relevant.
Bei einer
FZF zu einem Deutschen (AE nach §28) ist die Wohnungsgröße nicht relevant.