starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:Meine Frage nun, kann sie mit der
FB ....dann wieder nach D einreisen?
Nach welcher Nummer ist denn die
FB, nach 81.3 oder 81.4 ?
IMHO müsste der nach 81.3 sein, da sie ja keinen eigenen
AT braucht (Visumsfreie einreise möglich).
Damit ist keine Wiedereinreise aufgrund der
FB nach D möglich.
Ggf. kann sie aufgrund anderer Regelungen einreisen.
Wenn sie aber 81.4 hat, dann ist die Wiedereinreise möglich.
starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:Meine Frage nun, kann sie mit der
FB nach England .... einreisen?
Ob sie das darf, hängt nicht von der
FB ab, sondern von ihrer Staatsangehörigkeit und Visas.
Allein mit der
FB: nein ... UK ist auch nicht Schengen.
starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:Lt. AHB ist für die Erteilung der
AE ein LU-Nachweis (Einkommensnachweis von mir und ihr) erforderlich. Ist dies tatsächlich nötig?
Wenn die
Regelausnahme greift, dann ja .... wenn sie nicht greift, dann sollte das unbeachtlich sein, aber die meisten
ABH wollen trotzdem die Einkommensnachweise sehen ... manche machen davon abhängig, ob die erste
AE für 1 oder 3 Jahre gegeben wird. Wenn die
Regelausnahme nicht greift, braucht ihr den
LU nicht nachzuweisen und die
AE darf deswegen nicht versagt werden. Es kann sich aber gegebenenfalls hinziehn bis zur Klage ... Ihr müsst selber entscheiden, wie Ihr es wollt.
HAst du ggf. Unterhaltsansprüche an Kinder aus einer früheren Ehe zu befriedigen?
Dann kann §27 greifen.
starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:Und falls nicht nötig, was erzähle ich denen bei der AHB zu dem Termin?
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28 Zitat:Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
da steht aber "in der Regel", d.h. auch, bei einer
Regelausnahme greift der Satz nicht .... daher der Hinweis auf eine
Regelausnahme oben.