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FB und LU-Nachweis (Gelesen: 1.428 mal)
starlet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.11.2010 um 17:24:52
 
Hallo zusammen,

ich habe zwei Fragen,

ich habe vor ca 4 Wochen meine jetzige Frau geheiratet (hier in D). Sie war visumfrei eingereist (für 3 Monate). Nach AE-Antragstellung hat sie eine FB bekommen (Aufenthalt ist erlaubt - erstes Kästchen auf der FB).
Nun wurden wir aber nach England auf eine Hochzeit eingeladen. Meine Frage nun, kann sie mit der FB nach England und dann wieder nach D einreisen?

Zweite Frage:

Lt. AHB ist für die Erteilung der AE ein LU-Nachweis (Einkommensnachweis von mir und ihr) erforderlich. Ist dies tatsächlich nötig? Denn ich habe hier im Forum gelesen, dass, wenn einer von beiden Deutscher ist (was ich ja bin), wäre dies nicht nötig. Und falls nicht nötig, was erzähle ich denen bei der AHB zu dem Termin?

Vielen Dank schonmal
STARLET
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.11.2010 um 18:00:12
 
starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:
Meine Frage nun, kann sie mit der FB ....dann wieder nach D einreisen? 

Nach welcher Nummer ist denn die FB, nach 81.3 oder 81.4 ?
IMHO müsste der nach 81.3 sein, da sie ja keinen eigenen AT braucht (Visumsfreie einreise möglich).
Damit ist keine Wiedereinreise aufgrund der FB nach D möglich.
Ggf. kann sie aufgrund anderer Regelungen einreisen.
Wenn sie aber 81.4 hat, dann ist die Wiedereinreise möglich.

starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:
Meine Frage nun, kann sie mit der FB nach England .... einreisen? 

Ob sie das darf, hängt nicht von der FB ab, sondern von ihrer Staatsangehörigkeit und Visas.
Allein mit der FB: nein ... UK ist auch nicht Schengen.

starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:
Lt. AHB ist für die Erteilung der AE ein LU-Nachweis (Einkommensnachweis von mir und ihr) erforderlich. Ist dies tatsächlich nötig?

Wenn die Regelausnahme greift, dann ja .... wenn sie nicht greift, dann sollte das unbeachtlich sein, aber die meisten ABH wollen trotzdem die Einkommensnachweise sehen ... manche machen davon abhängig, ob die erste AE für 1 oder 3 Jahre gegeben wird. Wenn die Regelausnahme nicht greift, braucht ihr den LU nicht nachzuweisen und die AE darf deswegen nicht versagt werden. Es kann sich aber gegebenenfalls hinziehn bis zur Klage ... Ihr müsst selber entscheiden, wie Ihr es wollt.

HAst du ggf. Unterhaltsansprüche an Kinder aus einer früheren Ehe zu befriedigen?
Dann kann §27 greifen.

starlet schrieb am 15.11.2010 um 17:24:52:
Und falls nicht nötig, was erzähle ich denen bei der AHB zu dem Termin?

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28
Zitat:
Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

da steht aber "in der Regel", d.h. auch, bei einer Regelausnahme greift der Satz nicht .... daher der Hinweis auf eine Regelausnahme oben.

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Antwort #2 - 16.11.2010 um 10:01:49
 
Danke für die schnelle Antwort.
Darf ich mal ganz blöd fragen, warum eine Wiedereinreise nicht möglich ist (FB ist nach 81.3). Ist ja nicht so, dass wir bzw sie in England irgendetwas dummes machen wollen. Ist ja auch nur für max 1 Woche. Und sie will ja dann auch wieder mit zurück in D. Die Frage also, warum ist das nicht möglich???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.11.2010 um 10:06:27
 
starlet schrieb am 16.11.2010 um 10:01:49:
Darf ich mal ganz blöd fragen, warum eine Wiedereinreise nicht möglich ist (FB ist nach 81.3). Ist ja nicht so, dass wir bzw sie in England irgendetwas dummes machen wollen. Ist ja auch nur für max 1 Woche. Und sie will ja dann auch wieder mit zurück in D. Die Frage also, warum ist das nicht möglich???


81.3.6 Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 benötigen Ausländer
für die Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich
einen Aufenthaltstitel. Die Fiktionsbescheinigung,
die nach Absatz 3 erteilt wird, ersetzt
keinen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt
nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
Dies kommt durch die unterschiedlichen
Formulierungen der Absätze 3
und 4 zum Ausdruck. Anders als die Fiktionsbescheinigung,
die nach Absatz 4 erteilt wird,
ermöglicht die Fiktionsbescheinigung nach
Absatz 3 daher keine Einreise in das Bundesgebiet.


Gruß, ULF
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Antwort #4 - 16.11.2010 um 10:44:11
 
starlet schrieb am 16.11.2010 um 10:01:49:
sie will ja dann auch wieder mit zurück in D. Die Frage also, warum ist das nicht möglich??? 

Mit der FB nach 81.3 darf sie nicht nach D einreisen.
Ggf. darf sie das aber aufgrund anderer Regelungen (Visafreie Einreise und der Bezugszeitraum ist nicht ausgeschöpft oder eine Staatsangehörigkeit bei der es auf diesen Zeitraum bei Wiedereinreise gar nicht ankommt)
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