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Ehepartner nach Deutschland bringen, komplizierte Situation, finde einfach keine Informationen (Gelesen: 4.438 mal)
Lillipop
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehepartner nach Deutschland bringen, komplizierte Situation, finde einfach keine Informationen
14.11.2010 um 05:36:20
 
Ich lese jetzt schon seid einigen Tagen in diesem Forum und auch sonst im Internet “rum”, um Informationen darüber zu sammeln wie genau eine Ehepartnerzusammenführung bei mir und meinem Verlobten funktionieren würde. Ich werde aber einfach nicht schlau aus den Infos, oder aber, sie passen nicht zu unserer "Gesamtsituation" sondern immer zu Teilen.
Ich hoffe, dass ich nichts überlesen habe und würde mich über Antworten zu unserem Fall sehr freuen.

Zunächst einmal alle Informationen bei denen ich denke, dass sie zur Beantwortung beitragen könnten:
Mein Verlobter kommt aus den USA, ich bin Deutsche und wir werden Ende Dezember in den USA heiraten. Rechtlich anerkannte Hochzeit, das “Hochzeitszeugnis” werden wir mit nach Deutschland nehmen.

Wir erwarten Ende Februar/Anfang März unser erstes Kind, es wird in Deutschland geboren. Mein “dann” Ehemann wird im Januar mit mir nach Deutschland zurückfliegen und darf dann ja erst mal drei Monate (90 Tage) im Land bleiben ohne Visa. Haben wir schon öfters gemacht.

Jetzt ist es so, dass ich wegen längerer Krankheit Hartz4 beziehe (bin abgemeldet für den Zeitraum in dem ich in den USA bin, also alles rechtlich ok) und natürlich im Januar keine Arbeit erwarten kann (Hochschwanger, Mutterschutz, Krankheit...)

Ich habe insgesamt mit ihm ca 6 Monate (einmal 90 Tage, einmal 80 nach diesem Aufenthalt) in den USA verbracht, aber die Lebensumstände sind für uns mit Kind nicht zumutbar. Keine eigene Wohnung und die Green Card Beantragung für mich würde scheitern, da er nicht genug Geld verdient. (Man muss über 200% über der Poverty Line “Armengrenze” liegen um es überhaupt beantragen zu dürfen)
Er lebt mit seinen Eltern zusammen, aus privaten und finanziellen Gründen. Seine Mutter ist schwer krank (seine Schwester wird sich um sie kümmern wenn er nach Deutschland kommt, die Eltern ziehen evtl zur Schwester im Frühjahr).

Trotzdem würde mein Mann gerne bei mir und dem Kind bleiben, und ich möchte das natürlich auch.
Nun fragen wir uns:
Haben wir eine Chance, dass er in Deutschland bleiben darf? Er arbeitet hart und will auch in Deutschland unbedingt arbeiten, er will also unsere kleine Familie versorgen und nicht auf Staatskosten leben. Wir wissen nur nicht wie lange es dauert bis er Arbeit findet. unentschlossen Und bei mir wissen wir nicht wann ich wieder voll arbeitsfähig sein werde.

Reichen die drei Visumfreien Monate um alles zu regeln? (Wir buchen vorsichtshalber einen Rückflug nach den drei Monaten, wir wollen keinen illegalen Aufenthalt riskieren.)

Was genau müssen wir tun um eine Aufenthaltsgenehmigung für ihn zu bekommen? (wg Hartz4, Kind auf dem Weg, Mann noch keine Arbeit in Deutschland, noch keinen Sprachkurs gemacht) Das frage ich mich seid Tagen, komme auf keinen grünen Zweig,...

Kann mein Mann in den drei visumfreien Monaten den Sprachkurs machen? Bzw. Muss er den machen trotz deutscher Ehefrau und gemeinsamen Kind? Gibt es die Möglichkeit den Sprachkurs innerhalb eines bestimmten Zeiraumes “nachzuholen” (natürlich mit Nachweis)?

In wie weit gefährdet mein Hartz4 Bezug das Aufenthaltsrecht?

Wir haben einfach riesige Angst, dass er sein Kind nicht sehen kann und dass ich trotz wundervollem Verlobten/Ehemann alleinerziehend in Deutschland sein werde und das Kind keinen Vater hat.
Ich weiß, dass es uns zumindest ein bischen leichter gemacht wird, dadurch, dass er als Amerikaner alle Visum/Aufenthaltsgenehmigungsdinge auch nach seiner Einreise erledigen darf.

Wir würden uns wirklich über jede noch so kleine Antwort/Hilfe/Info freuen so dass wir gemeinsam in Deutschland unser Kind aufziehen dürfen und zusammenbleiben können.

Liebe Grüße,
Lillipop, mit Verlobtem und Babybauch
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Lillipop
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 14.11.2010 um 08:39:57
 
Vielen Dank schon mal an alle, die sich schon die Zeit genommen haben, meinen langen post durchzulesen.

Ich habe jetzt noch ein paar Stunden im Forum einfach mal "andere" Dinge durchgelesen und bin dabei auf eine Familienzusammenführung über das Kind gestoßen. Wäre das der für uns evtl. problemlosere Weg im Moment?

Ich werde mich mal schlau machen, wie das mit der Vaterschaftsanerkennung abläuft, so fern ich genügend Informationen von hier aus bekommen kann  hä?

Ich entschuldige mich schon mal im voraus, wenn es länger dauert bis ich antworte, durch die Zeitverschiebung könnte es sein, dass ich für einige von euch erst "spät in der Nacht" wieder online sein kann.

Liebe Grüße,
Lillipop
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Enda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.11.2010 um 09:18:08
 
Ich sehe zwei Möglichkeiten für euch. Hochzeit und Einreise wie geplant und dann:

A) Er macht so bald und so intensiv wie möglich einen Sprachkurs um A1-Niveau zu bekommen. (Kann er damit eventuell schon jetzt in den USA anfangen?) Drei Monate sollten da locker ausreichen, vermutlich schafft er das auch schneller. Mit dem A1-Zertifikat in der Tasche beantragt er die AE (FZF zur Ehefrau).

B) Er beantragt eine AE (FZF zum deutschen Kind) sofort nach der Geburt. A1 ist dafür nicht erforderlich (Deutschkurs so früh wie möglich macht natürlich trotzdem Sinn, er will hier ja arbeiten).

Mit Möglichkeit B hat er die AE vermutlich etwas früher im Pass kleben. Dein Hartz4-Bezug sollte in beiden Fällen kein Problem darstellen (bei Möglichkeit B noch weniger als bei Möglichkeit A).

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.11.2010 um 10:02:56
 
Bei Option A) ist es nicht unbedingt notwendig, dass der A1-Nachweis vor Ablauf der 3 Monaten erbracht wird.

Aus der Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A 1 erwerben kann.


D. h. er sollte sich umgehend nach der Einreise bei der ABH melden und bekommt dann eine Integrationsverpflichtung. Diese hat den - sicher nicht unwillkommenen - Nebeneffekt, dass man den Kurs dann nicht mehr selbst zahlen muss, sondern nur noch 1 Euro/Stunde. Wenn Ihr von Hartz IV abhängig seid, müssten Euch die Kursgebühren eigentlich sogar komplett erlassen werden.
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Petersburger
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Antwort #4 - 14.11.2010 um 10:11:55
 
Ganz klar:
Niemand kann oder darf Euch einen Vorwurf machen, wenn Ihr die AE-Beantragung "über das deutsche Kind" durchführt.

Zusätzlich entfallen damit alle Fragen bezüglich A1 und Regelausnahme (das klang bei Dir oben an).
Entfallen!

Kurz:
Er kommt her, beantragt hier vor Ablauf der drei Monate ab Einreise eine AE aufgrund des (künftigen? - kommt auf die Einreise und die Entbindung an) Anspruchs nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG, und alles sollte in geordneten Bahnen laufen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Lillipop
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.11.2010 um 02:23:51
 
Vielen Dank für eure Antworten.
Wir werden denke ich auf "Nummer sicher gehen" und die FZF über das Kind machen, und lieber in Ruhe als "gehetzt" nach einem A1 Kurs suchen für ihn hinterher. (Wohne mitten auf dem Land in Deutschland ohne Auto)

Können wir die AE schon in der Schwangerschaft beantragen, oder erst nach der Geburt unseres Sohnes Anfang März? (Sein Rückreisedatum wäre nämlich der 10 April, ich finde das so knapp unentschlossen )
Und hat jemand evtl einen Link für mich mit so etwas wie einer Schritt für Schritt Anleitung, was wir genau machen müssen?

Google ist mein bester Freund,... allerdings scheine ich nicht die richtigen Worte zu finden um eine erfolgreiche Suche/Infos zu erreichen.

Liebe Grüße aus den USA,
Lillipop
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Antwort #6 - 15.11.2010 um 07:42:42
 
Lillipop schrieb am 15.11.2010 um 02:23:51:
Können wir die AE schon in der Schwangerschaft beantragen, oder erst nach der Geburt unseres Sohnes Anfang März? (


Lies mal bitte diesen Auszug aus der Verwaltungsvorschrift zu § 28 (1) Satz 1 Nr. 3  AufenthG:

Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen
Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden. ...

Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen,
wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann.
Es ist eine geeignete
ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung
der Einreise, dass das Elternteil
nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung
oder Sorgerechtserklärung,
eine Beziehung zu dem Kind entstehen
lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat,
die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung
zu übernehmen.


Das mit dem Sorgerechtsnachweis entfällt bei Euch, da Ihr verheiratet seid (automatisch geteiltes Sorgerecht).

Die AE kann bereits vor der Geburt beantragt werden. Übergangsweise sollte eine FB (Fiktionsbescheinigung) über die erfolgte Antragstellung ausgestellt werden - damit gälte der Aufenthalt bereits als erlaubt.

Wünsche alles Gute, besonders Dir und dem Baby!


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Lillipop
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehepartner nach Deutschland bringen, komplizierte Situation, finde einfach keine Informationen
Antwort #7 - 16.11.2010 um 07:12:24
 
Vielen Dank noch mal an alle, die gelesen und/oder geantwortet haben. Es hat uns wirklich sehr weitergeholfen Smiley Vor allem die zitierten Gesetzestexte waren unheimlich hilfreich, da sie für mich eine große Stütze zur Erklärung unseres Sachverhaltes darstellen.
Auch vielen Dank für die guten Wünsche an meinen Babybauch  Laut lachend

Wir werden sobald wir in Deutschland sind mit der ABH oder Migrationshilfe einen Termin vereinbaren und die FZF in Gang bringen.

Wenn es hier niemanden stört, halte ich euch gerne auf dem Laufenden.
Ich wünsche euch allen eine wundervolle Weihnachtszeit (dauert ja nicht mehr lang bis zum ersten Advent) und sende liebe Grüße aus den USA wo sich alle auf Thanksgiving vorbereiten  Zwinkernd

Alles Liebe,
Lillipop + Anhang
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Antwort #8 - 16.11.2010 um 10:00:28
 
Lillipop schrieb am 15.11.2010 um 02:23:51:
Wir werden denke ich auf "Nummer sicher gehen" und die FZF über das Kind machen, und lieber in Ruhe als "gehetzt" nach einem A1 Kurs suchen für ihn hinterher. (Wohne mitten auf dem Land in Deutschland ohne Auto)

Können wir die AE schon in der Schwangerschaft beantragen, oder erst nach der Geburt unseres Sohnes Anfang März? (Sein Rückreisedatum wäre nämlich der 10 April, ich finde das so knapp unentschlossen )


Integrationskursträger kannst Du auch jetzt schon suchen. Rechtzeitige Beantragung der AE bei Geburt des Sohnes reicht. Vorher könnte bei Auslaufen eines Aufenthaltsrecht eine Duldung beantragt werden.
Buchung eines Rückflugs ist m.E. nicht erforderlich und eher dann sinnvoll, wenn der einfache Flug teurer wäre.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 16.11.2010 um 10:20:14
 
ulf schrieb am 16.11.2010 um 10:00:28:
Rechtzeitige Beantragung der AE bei Geburt des Sohnes reicht. Vorher könnte bei Auslaufen eines Aufenthaltsrecht eine Duldung beantragt werden.


Warum so? - Die AE kann durchaus bereits nach der Einreise mit dem entsprechenden Visum und vor der Geburt beantragt werden. Erteilt werden kann sie erst nach der Geburt. Aber über die Beantragung wäre eine FB auszustellen, ich zitiere nochmal § 81 (4) und (5) AufenthG:

Zitat:
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.


Soweit der Gesetzestext, der unzweifelhaft an dieser Stelle ganz eindeutig ist. - Die Formulierung in der VWV, auf die Du offenbar abhebst, mag eine andere sein, hat aber keinen Gesetzescharakter.

=schweitzer=
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