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Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 4.914 mal)
Themen Beschreibung: gelt Fiktionsbescheinigung in aufenthalterlaubnis hier!!!
jojomor
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07.11.2010 um 12:59:02
 
Liebe info4alien mitglieder
ich habe als nach Deutschland gereist eine Fiktionsbescheinigung  am 27 oktober 2007 bekommen und ich hatte drin auch arbeiterlaubnis und ich letzte woche habe eine brieff von Darmstadt dass ich keine 3 jahre hier in deutschland bin!!!
ich wolte nur fragen ob die Fiktionsbescheinigung  gilt genau so wie aufenthalt erlaubnis an!!???
ich möchte  gerne mehr info über diese thema please!!.
Liebe grüße XX
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erne
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Antwort #1 - 07.11.2010 um 13:10:48
 
jojomor schrieb am 07.11.2010 um 12:59:02:
eine Fiktionsbescheinigungam 27 oktober 2007 bekommen

was war dein Aufenthaltstitel vor der FB?

jojomor schrieb am 07.11.2010 um 12:59:02:
letzte woche habe eine brieff von Darmstadt dass ich keine 3 jahre hier in deutschland bin!!!

in welchem Zusammenhang?
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Muleta
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Antwort #2 - 07.11.2010 um 13:13:16
 
Vermutlich hatte er ein Visum nach 28 I Nr. 1 und jetzt will er sich nach § 9 einbürgern lassen.

Da sollte die Zeit mit der FB kein Hindernis sein. Fraglich ist höchstens, wann die AE 28 wirklich erteilt wurde.

Muleta
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Antwort #3 - 07.11.2010 um 13:23:46
 
Hallo,

@ erne:
ich bin mit einem Visum im Oktober 2007 zu meiner deutschen Ehefrau eingereist und bekam zuerst eine Fiktionsbescheinigung, weil noch Sicherheitsüberprüfungen nötig waren. Die Aufenthaltserlaubnis bekam ich dann im Februar 2008.

Ich habe jetzt einen Antrag auf Einbürgerung nach §9 gestellt und bekam als Antwort, dass ich mich erst seit Februar 2008 rechtmäßig in Deutschland aufhalte und ich mich somit erst ab Februar 2011 drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalte.

Alle anderen Bedingungen erfülle ich ansonsten.

@Muleta: So ist es.

Viele Grüße
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Petersburger
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Antwort #4 - 07.11.2010 um 14:09:30
 
Wenn Deine Einreise mit einem nationalen Visum zur FZF erfolgte, dann ist
jojomor schrieb am 07.11.2010 um 13:23:46:
dass ich mich erst seit Februar 2008 rechtmäßig in Deutschland aufhalte

falsch!

Wer zur FZF mit einem Visum zur FZF einreist (also nicht etwa visumfrei oder mit einem Schengenvisum), hält sich ab Einreise legal in Deutschland auf.
Wäre das nicht so, würde das gesetzlich vorgesehene Visumverfahren ja illegalen Aufenthalt erzeugen - eine alberne Idee.

Eine andere Frage ist, ob die Zeit mit dem Visum, das ja durch die FB verlängert wurde, angerechnet werden kann.
Was ich als Laie in Einbürgerungsfragen trotzdem bejahen würde, wenn dort nur "legaler Aufenthalt" gefordert ist.
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Antwort #5 - 07.11.2010 um 14:17:59
 
Hallo Petersburger,

ja, ich bin mit einem Visum zur Familienzusammenführung eingereist und bekam dann zunächst die Fiktionsbescheinigung (etwa drei Tage nach Einreise)

Ich denke auch, dass ich mich damit von Anfang an rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe.

Was kann ich jetzt machen?

Viele Grüße
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Antwort #6 - 07.11.2010 um 14:30:24
 
jojomor schrieb am 07.11.2010 um 14:17:59:
Was kann ich jetzt machen?


was hat Dir das RP Darmstadt in dem Schreiben denn angeboten?

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Antwort #7 - 07.11.2010 um 14:39:43
 
Hallo Muleta,

das RP Darmstadt schrieb. Bis auf die drei Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet, sind alle anderen Punkte bereits erfüllt.

Den rechtmäßigen Aufenthalt würde ich erst seit Februar 2011 erfüllen (seit Erhalt der ersten AE nach Auskunft der Ausländerbehörde). Im Februar 2011 soll ich nochmal aktuelle Einkommensnachweise schicken.

Ansonsten ist nichts gesagt. Ist das ein Angebot?

Viele Grüße

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Antwort #8 - 07.11.2010 um 15:26:02
 
Bitte schriftlich um Begründung der Aussage, Du seiest erst seit Erhalt der AE rechtmäßig in Deutschland.

Frage direkt nach, ob durch diese Aussage der Aufenthalt mit dem von der Auslandsvertretung ausgestellten Visum, verlängert durch die FB, nachträglich als unrechtmäßig bezeichnet wird.


Das wäre mein Vorgehen in dieser Situation.
Zugegeben - leicht provokativ. Also nicht jedermanns Sache.
Allerdings dadurch hervorgerufen, daß die Aussage "erst ab Erhalt der AE rechtmäßig in Deutschland" einen anderen Schluß als den oben genannten eigentlich nicht zuläßt - und unrechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ist nun auch gerade kein Kavaliersdelikt.
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Antwort #9 - 07.11.2010 um 16:26:46
 
Petersburger schrieb am 07.11.2010 um 15:26:02:
Frage direkt nach, ob durch diese Aussage der Aufenthalt mit dem von der Auslandsvertretung ausgestellten Visum, verlängert durch die FB, nachträglich als unrechtmäßig bezeichnet wird.


ich kann mir nicht vorstellen, dass die Mitarbeiter dieses RP die Rechtslage hier falsch einschätzen und vermute daher, dass es da evtl. noch irgendein anderes (wesentliches) Problem gibt. Außerdem wird in solchen Briefen auch regelmäßig ein Vorschlag für das weitere Vorgehen gemacht (Zurückstellung der Einbürgerung bis zum ..., Rücknahme mit Erläuterung der Kostenfolgen etc.) Wenn der Ts dazu nichts weiter sagt, bleibt es nebulös.

Muleta
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Antwort #10 - 07.11.2010 um 17:30:46
 
Ich habe leider - nicht in diesem RP und ohne daß ich das hier voraussetzen möchte - die Erfahrung gemacht, daß ungenaue Formulierungen Verunsicherung beim Bürger hervorrufen oder auf nicht richtig Verstandenes beim öffentlich Bediensteten hindeuten.

Beispiele aus meiner täglichen Praxis bei meinen Kollegen verkneife ich mir hier aus Feinfühligkeit.  Augenrollen
Du, Muleta, könntest mir sicher auch ein Dutzend ohne großes Nachdenken aufzählen.

Kam genau die Formulierung "rechtmäßiger Aufenthalt ist erst seit Ausstellung der AE", dann hilft die Rückfrage mindestens, die erwünschte Klarheit herzustellen.
Vermutlich wird dann exakter begründet, warum ...
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Antwort #11 - 07.11.2010 um 20:38:05
 
Hallo Petersburger, hallo Muleta,

erstmal, vielen Dank für die Antworten.

@Muleta: Es gab in dem Schreiben außer der geschilderten Aussage nichts. Kein Angebot und auch keine Erklärung. Nur, wie gesagt, dass ich im Februar noch mal meine Gehaltsnachweise schicken soll und ich mich erst seit dem Erhalt der "ersten AE" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Für mich sieht das ein bisschen nach "Hinhalten" aus, aus welchem Grund auch immer.

@Petersburger: Das mit dem Schreiben ist keine schlechte Idee und das werde ich tun. Vielleicht nicht ganz so provokativ, aber eine Antwort interessiert mich natürlich.

Viele Grüße
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Antwort #12 - 07.11.2010 um 22:46:52
 
Weniger provokativ könntest Du schreiben:

"Meines Erachtens ist der Aufenthalt als Ehemann nicht erst ab Erteilung der AE, sondern ab Erteilung des Visums zu rechnen. Die FB hat das Visum verlängert, auch diese Zeit gehört zum erlaubten Aufenthalt und ist meiner Meinung nach anzurechnen."
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Antwort #13 - 08.11.2010 um 00:12:20
 
reinhard schrieb am 07.11.2010 um 22:46:52:
"Meines Erachtens ist der Aufenthalt als Ehemann nicht erst ab Erteilung der AE, sondern ab Erteilung des Visums zu rechnen. Die FB hat das Visum verlängert, auch diese Zeit gehört zum erlaubten Aufenthalt und ist meiner Meinung nach anzurechnen." 

Meines Erachtens ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht erst ab Erteilung der AE, sondern ab Einreise mit dem nationalen Visum zur FZF zu berechnen. Die FB hat das Visum verlängert, auch diese Zeit gehört zum rechtmäßigen Aufenthalt und kann wohl nicht aufgrund Unrechtmäßigkeit unberücksichtigt bleiben.
Gegebenenfalls bitte ich mich über die Gründe zu informieren, warum der Aufenthalt nicht ab Einreise, sondern ab Erteilung der AE gerechnet wird
.

Weniger provokativ, aber trotzdem zielgenau auf den Punkt ...
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Antwort #14 - 08.11.2010 um 17:06:46
 
Petersburger schrieb am 08.11.2010 um 00:12:20:
Meines Erachtens ist der rechtmäßige Aufenthalt nicht erst ab Erteilung der AE, sondern ab Einreise mit dem nationalen Visum zur FZF zu berechnen. 

Es wird wohl niemand behaupten, dass die Zeit mit dem
Visum ein unrechtmäßiger Aufenthalt war. Die Behörde
wird sich aber nach den Verwaltungsvorschriften richten,
wo die anrechenbaren Aufenthaltszeiten aufgelistet sind.

Siehe dort unter Nr. 4.3.1.2.
"Visum" steht da nun mal nicht.
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