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Künstlervisa mit Erwerbstätigkeit gestattet - welche Bedingungen? (Gelesen: 3.453 mal)
manahipine
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06.11.2010 um 14:09:02
 
Hallo,

ich lebe schon seit 3 Jahren in Deutschland und möchte hier gerne als selbstständige Künstlerin arbeiten. Das erste Jahr hatte ich ein Working Holiday Visum, Danach habe ich 2 Jahre ein Künstlervisum bekommen.

Ich verdiene mit dem Verkauf meiner Werke zwar inzwischen etwas Geld, aber zum Leben reicht es noch nicht. Da mir aber keine Erwärbstätigkeit, außerhalb meiner Künstlertätigkeit gestattet ist, bin ich auf eine Arbeit als Assistentin für eine andere Künstlerin angewiesen.

Das Problem ist, dass diese Künstlerin meine Situation kennt und meine Arbeitsbedingungen nicht sehr gut sind. Daher würde ich gerne eine andere Arbeit neben meiner Künstlertätigkeit ausüben.

Ich habe nun von einer Freundin gehört, dass es durchaus möglich ist ein Künstlervisum mit gestatter Erwerbstätigkeit zu erhalten.  Nur verstehe ich noch nicht wovon das Erlangen einer solchen Erlaubnis abhängt? Im Dezember wollte ich ein neues Künstler Visa beantragen.

Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Welche Bedingungen ich genau erfüllen muss um ein Künstlervisum mit gestatter Erwerbstätigkeit zu erhalten.

Danke für alle Antworten im Vorraus.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.11.2010 um 15:06:36
 
manahipine schrieb am 06.11.2010 um 14:09:02:
Ich würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Welche Bedingungen ich genau erfüllen muss um ein Künstlervisum mit gestatter Erwerbstätigkeit zu erhalten.


Du hast derzeit vermutlich eine AE nach § 21 AufenthG (zu den Begriffen bitte mal das hier lesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1286741984 - Dein erstes Visum dürfte einer der wenigen Sonderfälle mit längerer Visumsgültigkeit gewesen sein)

Nach drei Jahren Aufenthalt in D kannst Du eine unbeschränkte "Arbeitserlaubnis" kriegen (Beschäftigung gestattet) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV. Das Jahr mit dem W&T-Visum muss voll angerechnet werden, sofern im Anschluss direkt die AE 21 erteilt wurde.

Allerdings sollte die selbstständige Tätigkeit der "Hauptberuf" sein und den Lebensunterhalt sichern. Sonst wird es mit der Verlängerung der AE schwierig.

Muleta
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manahipine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.11.2010 um 22:28:26
 
Ah super, dann bin ich also nicht mehr auf die Assistentenstelle angewiesen. Natürlich möchte ich meinen Lebensunterhalt nur mit meiner künstlerischen Tätigkeit bestreiten. Aber es ist manchmal doch sehr schwer und mit der Arbeitserlaubnis habe ich zur Not halt auch noch eine andere Alternative.

Besten Dank nochmals für die Antwort und die Links, dass hilft mir sehr weiter.
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mat.matsen
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Antwort #3 - 28.04.2011 um 00:52:29
 
hi manahipine,

ich versuche gerade im netz soviele informationen wei möglich über die beantragung eines künstlervisums zu bekommen.
meine freundin ist australierin, war 2009 bereits mit einem work&travel visum ein jahr in deutschland und will jetzt in zwei monaten für länger wieder zu mir kommen, mit hilfe eines künstlervisums.

da ich leider bisher mit meiner recherche nicht sehr erfolgreich war, wollte ich dich fragen, ob ich dich über dieses thema mal etwas ausführlicher interviewen könnte (beantragung, fristen, voaussetzungen etc.pp.), schließlich hast du das visum ja erfolgreich bekommen und sogar auf zwei jahre bisher verlängert. Smiley

ich würde mich sehr freuen von dir zu hören, anbei meine email: martinleuze@gmx.de

besten dank und grüße
martin
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C_Devil
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Antwort #4 - 28.04.2011 um 06:33:22
 
@ mat.matsen

Es ist kaum zu erwarten, dass du hier irgendwas hören wirst, die TS war seit Dezember 2010 nicht mehr online !!!


Gruß
C_Devil
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mat.matsen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.04.2011 um 13:16:36
 
mist, das is doof...sie wird dann wohl auch nicht per email unterrichtet, dass ich ihr geschrieben hab?

soll ich dann am besten nochmal nen eigenen neuen thread diesbezüglich aufmachen?

danke für deine nachricht..
grüße
martin
++
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Mick
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Antwort #6 - 30.04.2011 um 10:21:45
 
mat.matsen schrieb am 29.04.2011 um 13:16:36:
sie wird dann wohl auch nicht per email unterrichtet, dass ich ihr geschrieben hab?

Wenn sie das Email-System aktiviert hat, wird sie eine Mail auch
erhalten. Versuch macht kluch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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