Zitat:Warum sollen diese Infos über Frau und Kind überhaupt wichtig sein?
Weil bei einem deutschen Kind die Chancen auf die erwähnte Ausnahme steigen.
Mit 38 Jahren kann er soviel ich weiss den Wehrdienst nicht mehr zurückstellen lassen, dann muss er zahlen oder den Wehrdienst ableisten um seinen Pass verlängert zu bekommen oder sich aus der türkischen Sta. entlassen zu lassen.
Relevant ist hier der §12 Abs. 1 Punkt 3
Zitat:§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
Aus den VAH des BM zum
StAG:
Zitat:12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
...
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
...
Er hat die Gründe zwar zu vertreten, allerdings wäre das schlecht für seine Frau und das Kind, das könnte als unzumutbar gewertet werden.
Er soll sich darauf einstellen dass die
EBH nicht auf ihn zukommen wird nach dem Motto "klar, kein Problem", um sich auf diese Ausnahme zu berufen muss er nachweisen dass er sich bemüht, aber auch was es für seine Familie bedeuten würde, abgesehen davon wird er erst das 40. Lebensjahr erreichen müssen.