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Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.215 mal)
Mararete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung bzw. Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit
05.11.2010 um 09:56:37
 
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Eine Mann türkischer Staatsangehörigkeit, hat die Einbürgerung beantragt, die Voraussetzungen erfüllt er alle,
doch für die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit müßte er 5.000 Euro zahlen & 3 Wochen zum Militär oder 15 Monate zum Militär. Für die erste Variante hat er nur noch bin Ende des Jahres Zeit und er hat keine 5.000 Euro und wg. Schulden/Schufa-Eintrag auch keine Möglichkeit das Geld zu leihen. Variante 2 würde bedeuten, er verliert seine Arbeit und seine Frau & Kind müßten ALG II beziehen für die 15 Monate und evl. darüber hinaus, je nach dem, wann er wieder Arbeit findet.

Gibt es vor diesem Hintergrund, die Möglichkeit, das die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert wird?
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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.11.2010 um 10:05:45
 
Zitat:
Gibt es vor diesem Hintergrund, die Möglichkeit, das die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert wird?

Vielleicht gibt es die Möglichkeit einer Ausnahme, prinzipiell ist er aber selber an dieser Situation Schuld, wäre in D auch eine Straftat sich der Wehr-/Ersatzdienstpflicht zu entziehen..

Wie alt ist er denn, welche Sta. haben Frau & Kinder?
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 05.11.2010 um 10:09:43
 
Mararete schrieb am 05.11.2010 um 09:56:37:
Gibt es vor diesem Hintergrund, die Möglichkeit, das die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert wird? 



Das wird wohl nicht so ganz einfach werden. Aber es gibt ggf.  die Möglichkeit, die Zurückstellung vom Wehrdienst zu beantragen.

Lies mal zu dem Problemkontext insgesamt
diesen thread
, bitte von Anfang bis Ende. Er ist zwar schon ein paar Jahre alt, aber die Kernaussagen treffen IMHO nach wie vor zu. (Blaues bitte anklicken!)

Weitere interessante threads findest Du
hier
und
hier
. (Bitte wieder Blaues anklicken!)


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Mararete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.11.2010 um 10:16:56
 
Mit der Rückstellung vom Wehrdienst könnte er erreichen, das er später die 5.ooo Euro bezahlt und die 21 Tage ableistet und dann auch später erst aus- bzw. eingebürget wird.

Bei der Verschuldung wird das noch Jahre dauern bis der Schufa-eintrag weg ist evl. muß er Privat-Insolvenz anmelden.

Für wie lange kann denn diese Rückstellung beantragt werden?
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.11.2010 um 10:19:52
 
Zitat:
Für wie lange kann denn diese Rückstellung beantragt werden?

Kann er das überhaupt noch?

Diese Frage können wir hier nicht beantworten, da es sich um türkisches Recht handelt, und bei so wenig Infos kann man eigentlich nicht viel zu sagen (siehe meine Fragen).
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Mararete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.11.2010 um 10:39:21
 
Er ist im Juni 38 Jahre alt geworden, seine Frau ist 31 Jahre alt, die Tochter 3.
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Antwort #6 - 05.11.2010 um 10:48:44
 
.. und die Staatsangehörigkeiten der Frau/Kinder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 05.11.2010 um 10:58:02
 
Warum sollen diese Infos über Frau und Kind überhaupt wichtig sein?
Das Kind wird Doppelstaatbürgerschaft haben und die Frau das weiß ich schlicht nicht.
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Antwort #8 - 05.11.2010 um 11:05:18
 
Zitat:
Warum sollen diese Infos über Frau und Kind überhaupt wichtig sein?

Weil bei einem deutschen Kind die Chancen auf die erwähnte Ausnahme steigen.

Mit 38 Jahren kann er soviel ich weiss den Wehrdienst nicht mehr zurückstellen lassen, dann muss er zahlen oder den Wehrdienst ableisten um seinen Pass verlängert zu bekommen oder sich aus der türkischen Sta. entlassen zu lassen.

Relevant ist hier der §12 Abs. 1 Punkt 3
Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,


Aus den VAH des BM zum StAG:
Zitat:
12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
...

c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
...

Er hat die Gründe zwar zu vertreten, allerdings wäre das schlecht für seine Frau und das Kind, das könnte als unzumutbar gewertet werden.

Er soll sich darauf einstellen dass die EBH nicht auf ihn  zukommen wird nach dem Motto "klar, kein Problem", um sich auf diese Ausnahme zu berufen muss er nachweisen dass er sich bemüht, aber auch was es für seine Familie bedeuten würde, abgesehen davon wird er erst das 40. Lebensjahr erreichen müssen.
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Mararete
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Antwort #9 - 08.11.2010 um 10:12:45
 
Danke für die Antwort.
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