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Namenerklaerung (Gelesen: 1.687 mal)
cutandpolished61
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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04.11.2010 um 06:18:14
 
Hallo,
wir habe vor kurzem bei der Botschaft eine Namenserklaerung fuer meine Tochter abgegeben. Die Original Heiratsurkunde und Geburtsurkunde kam uns leider vor Jahren abhanden. Somit haben wir vom jeweiligen Standesamt in Indien beglaubigte Kopien sowie beglaubigte Uebersetzungen dem Antrag beigefuegt. Die Botschaft hat den Antrag so akzeptiert aber hat nur einen Notfall Reisepass gueltig fuer ein Jahr fuer meine Tochter ausgestellt. Mittlerweile hat das Standesamt 1 in Berlin mitgeteilt das man auf Originale bestehe und somit die Namenserklaerung nicht bearbeitet werden koenne. Indische Behoerden stellen keine Originale zum zweiten mal aus und ich denke das gibt es nirgendwo. Man erhaelt Duplikate oder Zweitschriften. Wie auch immer hab ich der Botschaft diese Problematik mitgeteilt und angefragt welche Moeglichkeit ich nun habe die Namenserklaerung dennoch bearbeitet zu bekommen und vor allem sicher zu stellen das meine Tochter Ihre deutsche Staatsbuergerschaft beibehaelt. Die haben mir nicht mal geantwortet.  Momentan koennen wir also den Behoerden nicht nachweisen  das wir verheiratet sind und somit waere meine Tochter gezwungen den Familiennamen und die Staatsbuergerschaft meiner Frau zu fuehren. Weiss jemand eine Loesung fur dieses Problem?
Vielen Dank fuer Eure Antworten im voraus.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 04.11.2010 um 07:49:51
 
Ich habe Dein Post in dieses Unterforum verschoben.

Zwar geht es Dir in der Konsequenz um die Staatsangehörigkeitsproblematik, aber die Hindernisse auf dem Weg dorthin sind wohl eher was für die Experten aus dem Bereich Standesamt/Personenstandsrecht.

Mal sehen, wer sich meldet ...


=schweitzer=
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Petersburger
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Antwort #2 - 04.11.2010 um 12:11:58
 
cutandpolished61 schrieb am 04.11.2010 um 06:18:14:
Somit haben wir vom jeweiligen Standesamt in Indien beglaubigte Kopien ... dem Antrag beigefuegt.

Kopien wovon?

Eine Geburtsurkunde ist im Grunde nichts anderes als eine Auskunft über einen Eintrag im Geburtsregister. (Vielleicht nicht juristisch korrekt formuliert, aber zum Verständnis...)

Und solche "Auskünfte" kann man dann auch wiederholt bekommen.
Ob da nun ein Vermerk "Zweitausfertigung", "wiederholte Ausfertigung" oder dergleichen draufsteht oder nicht: Das ist ein Originaldokument und keine beglaubigte Kopie.

Was also habt Ihr da nun genau vorgelegt?
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cutandpolished61
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Antwort #3 - 05.11.2010 um 06:24:01
 
Begaubigte Kopien konnten wir nur vorlegen. Die machen sich in Indien nicht die Muehe Zweitschriften anzufertigen. Kopien sind der Botschaft aber nicht gut genug.
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Stefan-TR
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Antwort #4 - 05.11.2010 um 09:22:16
 
cutandpolished61 schrieb am 05.11.2010 um 06:24:01:
Die machen sich in Indien nicht die Muehe Zweitschriften anzufertigen.

Das sagst du jetzt. Vorher hast du gesagt:

cutandpolished61 schrieb am 04.11.2010 um 06:18:14:
Indische Behoerden stellen keine Originale zum zweiten mal aus und ich denke das gibt es nirgendwo. Man erhaelt Duplikate oder Zweitschriften.


Was habt ihr nun vorgelegt?
  1. Eine Kopie der Originalurkunde, die "irgendjemand" (Notar, Anwalt, Polizei, blubb...) als beglaubigte Kopie angefertigt hat?
  2. Oder ein Dokument, original ausgestellt von der indischen Behoerde, an dem niemand anderer herumgefummelt hat?

In Deutschland bekomme ich auch keine "original Geburtsurkunde". Mein Standesamt stellt mir eine "beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister" aus. Das ist eine Ablichtung aus dem Originalregister welches das Standesamt aufbewahrt. Mit ordentlichem Standesamt Siegel-Stempel und Unterschrift des Standesbeamten, welcher die Authenzitaet der Ablichtung bestaetigt.
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Richter
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Antwort #5 - 08.11.2010 um 07:32:15
 
Stefan-TR schrieb am 05.11.2010 um 09:22:16:
In Deutschland bekomme ich auch keine "original Geburtsurkunde". Mein Standesamt stellt mir eine "beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister" aus. 


Das muss ich kurz richtig stellen:
Bitte nicht die erste Urkunde nach der Geburt mit einer "originalen Geburtsurkunde" verwechseln.
In Deutschland bekommt man jederzeit eine "originale Geburtsurkunde". Man kann auch gleichzeitig drei oder mehr Geburtsurkunden bekommen, wenn man will. Ein einfacher Antrag reicht (§ 62 PStG). Allerdings muss man dann auch die Gebühren dafür bezahlen...
Der "beglaubigte Registerausdruck" ist eine weitere Personenstandsurkunde, die neben der Geburtsurkunde möglich ist.

Gruß,
Richter
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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