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Ehemann aus Marokko Anspruch auf harz Iv oder sozialhilfe? (Gelesen: 3.420 mal)
Püppi30
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02.11.2010 um 16:06:13
 
Hallo liebe Mitglieder

Mein Ehemann ist jetzt aus Marokko per Familienzusammenführung ( Zuzug zum deutschen)  nach Deutschland eingereist und hat in seinem Reisepass eine Aufenthaltserlaubnis erstmal bis 27.04.2012 bekommen §28 (1) Erwerbstätigkeit erlaubt.

Bei der Arge sagten sie mir mein Mann hat keinerlei Anspruch auf Leistungen in den ersten drei Monaten.

Durch andere die hier gefragt haben habe ich es so verstanden das mein Mann Sozialhilfe beantragen kann statt Alg II dies haben wir auch gemacht

Auf der Sozialgeldstelle sagte man mir ich muss für meinen Mann die ersten drei Monate aufkommen da laut seinem Titel im Reisepass ihm nichts zusteht das Sozialgeld wäre nur für diejenigen bestimmt wie z.B Flüchtlinge kranke oder ab 65 jährige

Ich habe den Antrag trotzdem abgegeben obwohl die Dame mir versichert hat er würde nichts bekommen und jetzt bin ich am zweifeln

Wisst ihr ob er einen Anspruch hat oder nicht?
Oder hätte ich doch erst einen Harz IV Antrag stellen sollen?

Ich bin ein wenig verwirrt

Merci Püppi
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Püppi30  
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Antwort #1 - 02.11.2010 um 16:14:22
 
Püppi30 schrieb am 02.11.2010 um 16:06:13:
Ich bin ein wenig verwirrt



Glaub ich Dir. Ist erstens nicht so ganz einfach und zweitens sind manche Behörden bei dieser Frage immer noch ziemlich unsicher oder unwissend - so hat es zumindest den Anschein.

Ich hatte hier im Forum schon öfter zu der Thematik geschrieben - lies also, wenn Du magst, bitte mal
hier
nach. (Blaues bitte anklicken!) -

Ich denke, das dürfte Deine Fragen beantworten.


=schweitzer=


P.S. - Hab den thread verschoben. Passt hier besser, da es ja nicht um Ausländer- sondern Sozialrecht geht. Aber nicht so schlimm, ich bin hier ja zum "Verschieben" eingeteilt.  Zwinkernd
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Antwort #2 - 02.11.2010 um 16:53:52
 
Püppi30 schrieb am 02.11.2010 um 16:06:13:
Auf der Sozialgeldstelle sagte man mir ich muss für meinen Mann die ersten drei Monate aufkommen

Ist Dein Einkommen oder Vermögen groß genug, dass du für ihn aufkommen kannst? Wenn ja, kriegt er nichts .... wenn nein, gilt von Schweitzer genanntes.
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Antwort #3 - 03.11.2010 um 01:42:30
 
Mein Mann ist vor 7 Wochen per FZF eingereist.
Ich hatte mein ALG1 und aufstockend hartz 4,
nachdem alles an anmeldewegen erledigt war habe ich mit
Jobcenter und Sozialamt telefoniert.
Das Jobcenter sagte wir sind nicht zuständig versuchen sie es im Sozialamt.
Dort sagte man mir : Eine Veränderungmitteilung ans Jobcenter schicken und die beiden Behörden klären intern wer zuständig ist.
Ich habe es so gemacht und hatte einen neuen Bescheid mit meinem Mann in der Berechnung innerhalb von 3 Wochen vom Jobcenter in der Post.
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Püppi30
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Antwort #4 - 12.11.2010 um 08:56:52
 
Ich habe nun vom Jobcenter Harz IV eine Ablehnung auf Leistung für meinen Mann bekommen in der steht das er Anspruch nach dem Asylbewerbergesetz... hat deshalb lehnen die es ab. Persönlich wollten die seinen Antrag nicht annehmen habe ihn dann mit der Post  hingeschickt.

Vom Sozialamt habe ich ebenfalls eine Ablehnung bekommen mit der Begründung mündlich das ich für ihn aufkommen soll

dann schriftlich das er  nach dem Sozialgesetzbuch II Anspruch hat, und deshalb abgelehnt wird.

Jetzt verstehe ich  nichts mehr Harz IV sagt nein Sozialamt sagt nein.

Die Miete wurde gekürzt das ging ganz schnell und jetzt hänge ich in der Luft

Es ist wirklich hart mit dem Geld für uns 3 auszukommen da ich noch eine kleine Tochter habe Mensch

Zwei Wochen nach seiner Ankunft  besucht mein Mann einen Integrationskurs wir bemühen uns wirklich alles fix zu erledigen.
Von den Ämtern kommt keinerlei Hilfe
weder telefonisch noch persönlich im gegenteil

Was mache ich nun? Widerspruch wenn ja Harz IV oder Sozialamt?
Was schreibt man in so einen Widerspruch?

Also wie man einen Brief schreibt weiss ich aber worauf kann ich mich stützen  in dem Widerspruch?

Was sollte da stehen im Widerspruch wie in meinem Fall?

herzlichen Dank

liebe Grüße Püppi

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Antwort #5 - 12.11.2010 um 09:21:33
 
Eigentlich musst Du gegen beide Behörden vorgehen.

Gegen die ARGE, weil sie den Antrag offenbar nicht weitergeleitet hat und gegen das Sozialamt, weil es falsch entschieden hat und das SGB XII falsch liest.

Dir hier einen wasserdichten, konkret auf den Einzelfall bezogenen Widerpruch zu diktieren, wird aber nicht funktionieren - im Zweifel sind nämlich wirklich einzelne Nuancen wichtig.

Ich empfehle daher zu einem/einer guten Sozial/(Ausländerrechtsanwalt(in) zu gehen.

Nicht zuletzt, weil ich (persönlich) denke, dass ggf. sogar eine einstweilige Anordnung erwirkt werden könnte ggf. werden müsste. (Mit der würde die Behörde verpflichtet schon vor der Sachentscheidung zahlen zu müssen!) Dies geht aber nur über einen Anwalt/eine Anwältin. Bevor Du eine Vollmacht unterschreibst, rede mit ihm/ihr über Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe und die Chancen eines Widerspruchs/einer Klage.

Für die dafür nötige Erstkonsultation müsstest Du allerdings auch einen Obolus einplanen ...  Augenrollen

Alternative wäre zunächst eine fachlich gute Migrations- und/oder Sozialberatungsstelle.


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