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Geburtsurkunde mit Radierungen (Gelesen: 2.197 mal)
Eduard
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25.10.2010 um 11:39:25
 
Wie hier schon besprochen, will die EBH eine Geburtsurkunde, die nicht älter als 6 Monate ist, sonst keine Einbürgerung. Neuausstellung von Geburtsurkunden ist in Kenia nicht üblich.

Nun hat die Familie meiner Frau das (fast) Unmögliche geschafft und eine aktuelle kenianische Geburtsurkunde für meine Frau besorgt.

Leider hat sich der Beamte beim Eintragen des Ausstellungsdatums (ausgerechnet) vertan  und den Fehler durch Radieren und Drüberschreiben "behoben" Griesgrämig

Sehe ich das richtig, dass wir die Urkunde gleich wegwerfen können, oder gibt es einen Spielraum für die EBH, diese Urkunde zusammen mit der alten Geburtsurkunde (die keine Radierungen o. ä. aufweist und bis auf das Ausstellungsdatum übereinstimmt) zu akzeptieren?

Andererseits: Riskieren wir mit der Vorlage der Urkunde, dass wir wegen der Radierungen der Urkundenfälschung verdächtigt werden?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.10.2010 um 19:02:38
 
Wäre es für euch möglich, eine Art Bestätigung des kenianischen Beamten über diese Änderung zu bekommen?
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Eduard
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Antwort #2 - 27.10.2010 um 10:05:57
 
Danke, das wäre tatsächlich eine mögliche Lösung.

Allerdings ist es jetzt anders gelaufen, die Familie meiner Frau war nochmal dort und hat den Beamten wohl die Hölle heiß gemacht. Nach 6 (!) Versuchen war die Geburtsurkunde fehlerfrei (hoffentlich, ich habe sie noch nicht gesehen).

Laut lachend
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Ralf
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Antwort #3 - 10.11.2010 um 22:00:18
 
Irgendwie habe ich diesen Thread bisher übersehen.    Lippen versiegelt

Auch wenn das Problem inzwischen anscheinend gelöst ist,
will ich doch noch eine Antwort geben:
Im Einbürgerungsverfahren würde ich eine dermaßen
verfälschte Urkunde nicht akzeptieren.

Da es insgesamt aber eher ein personenstandsrechtliches
Problem ist, habe ich den Thread mal hierher verschoben.
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katran76
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Antwort #4 - 11.11.2010 um 09:20:53
 
Wenn die Aussage "Neuausstellung von Geburtsurkunden ist in Kenia nicht üblich." stimmt (was in vielen Länder der Fall ist) sollte die EBH meiner Meinung nach auch die "alte" (bei der Geburt ausgestellte) Geburtsurkunde akzeptieren.

Oder gibt es eine Rechtsgrundlage für solche Forderungen?

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Eduard
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Antwort #5 - 11.11.2010 um 10:45:44
 
katran76 schrieb am 11.11.2010 um 09:20:53:
Oder gibt es eine Rechtsgrundlage für solche Forderungen? 


Ich habe damals hier nachgefragt: Nein.

Aber
1.  ist die EBH anderer Meinung und
2. kann sie darauf verweisen, dass andere Einbürgerungsbewerber aus Kenia ja ebenfalls eine aktuelle Geburtsurkunde vorgelegt haben.

Und auch wir haben es ja geschafft. Vermutlich wurde "Trinkgeld" gezahlt, ich will das gar nicht wissen  Ärgerlich

Aber ich finde auch nicht, dass wir moralisch verpflichtet sind, ein Verwaltungsgerichtsverfahren auf uns zu nehmen, nur um die Korruption in Kenia zu reduzieren.

(Das Ausstellen einer zweiten Geburtsurkunde ist in Kenia jedenfalls nicht illegal, es ist halt nur nicht üblich und es besteht kein Rechtsanspruch.)
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