Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Namensrecht (Gelesen: 10.011 mal)
Themen Beschreibung: Frage an Blaise
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namensrecht
20.10.2010 um 10:59:26
 
Blaise schrieb am 26.06.10 um 17:54:49:
Zitat:
Auf Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hinweisen:

Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 ...

Hier ist der Link zur Rechtsvorschrift. "Ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1" bedeutet, dass die (zusätzliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils bei der Rechtswahl eben egal ist.

Das gilt natürlich nur bei der erstmaligen Bestimmung des Namens nach der Geburt.


Was gilt für eine volljährige Person, die bisher noch keine deutsche Identitätspapiere besaß, aber von Geburt an sowohl deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (der gewöhnliche Aufenthalt liegt bisher im Ausland)? Wie wird sein (deutscher) Name bestimmt?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #1 - 20.10.2010 um 15:33:39
 
Hallo,

für alle gilt das gleiche Recht ... wobei man beachten muss, welches Recht zum Zeitpunkt der Geburt bestand.

Allerdings ist IPR ein sehr komplexes Thema und seriöse Antworten dazu sind ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Standesamt nachzufragen.

Grüße

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #2 - 21.10.2010 um 10:32:49
 
Blaise schrieb am 20.10.2010 um 15:33:39:
Hallo,

für alle gilt das gleiche Recht ... wobei man beachten muss, welches Recht zum Zeitpunkt der Geburt bestand.

Allerdings ist IPR ein sehr komplexes Thema und seriöse Antworten dazu sind ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Standesamt nachzufragen.

Grüße

Blaise



Danke, Blaise, für deinen Hinweis. Aber das zuständige Standesamt befindet sich im Berlin (s.g. Auslandsstandesamt), sodass es z.Z. nicht einfach ist, dort nachzufragen. Vielleicht kannst Du doch die Frage beantworten, wenn ich den Sachverhalt skizziere.

Ein Volljähriger ist unehelicher Sohn von russischen Staatsangehörigen Frau Kusnezowa und Herrn Schmidt. Er wurde in Russland geboren. Die Vaterschaft von Herrn Schmidt wurde anerkannt und die Eltern haben für den Sohn bei Beurkundung der Geburt in einem russischen (damals sowjetischen) Standesamt den Familiennamen "Schmidt" gewählt.

Vor Kurzem hat der Sohn erfahren, dass seine Urgroßeltern mütterlicherseits während des 2. Weltkrieges in Deutschland eingebürgert wurden. Er hat beim BVA den Antarag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen, und er hat den Ausweis auf Namen "Schmidt" erhalten. Nun hat er bei dem deutschen Konsulat den Reisepass beantragt und dem Antrag den Staatsangehörigkeitsausweis sowie die Geburtsurkunde beigelegt. Dem Antrag wurde entsprochen, aber der Reisepass wurde auf Namen "Kuznetsova" (offensichtlich nach dem russischen Recht ausgeführte Transliteration des Namens der Mutter) ausgestellt. Das Konsulat meint, dass es nach deutschem Recht der Familienname des Mannes ist. Dies gefällt ihm aber nicht. Er war doch immer (mehr als zwanzig Jahren) "Schmidt" und hat alle sämtliche Papiere (Geburtsurkunde, Reifezeugnis, Diplom usw.) auf diesen Namen. Auch den russischen Behörden kann er nicht erklären, warum er in Deutschland "Kuznetsova" heissen soll*, da er keine Papiere - wie die Namensänderungsbescheinigung - besitzt.

Also die Fragen:
1) wer hat Recht: BVA oder Konsulat?
2) wie kann man gegen Entscheidung des Konsulats vorgehen?
3) ist die Entscheidung des Konsulats für die den Personalausweis ausstellende Behörde verbindlich?

PS. Mir ist bekannt, dass das  Konsulat sich auf §1617a BGB bezieht. Mir ist auch bekannt, dass dies fehlerhaft ist, da in dem Falle §1617 BGB  angewendet werden soll. Fraglich ist aber, ob das Wort "Standesamt" in dem Paragraf auch ein russisches (sowjetisches) Standesamt meinen kann. Wenn es nicht so ist, stellt sich die (wahrscheinlich rhetorische) Frage, ob die Eltern - ungeachtet der Volljährigkeit des Sohnes - immer noch eine Erklärung nach §1617 Abs. 1 BGB oder nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB abgeben können. Smiley

--------------------------------------------------------
* jeder, wer die russische Sprache kennt, weiß, dass es für einen Mann ein sehr sehr komischer Name ist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #3 - 21.10.2010 um 12:36:10
 
Hallo,

da hast Du dir aber sehr viel Mühe gegeben, die Geschichte zur Namensführung zu beschreiben. Ich bin selbst etwas verwundert, dass die Behörden von verschiedenen Namen ausgehen. Der Name im Staatsangehörigkeitsausweis ist aber keine "Festlegung" des Namens; das passiert eben nur in Personenstandsurkunden.
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.

Weiteres per Mail...

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #4 - 22.10.2010 um 08:17:35
 
Blaise schrieb am 21.10.2010 um 12:36:10:
Hallo,

da hast Du dir aber sehr viel Mühe gegeben, die Geschichte zur Namensführung zu beschreiben. Ich bin selbst etwas verwundert, dass die Behörden von verschiedenen Namen ausgehen. Der Name im Staatsangehörigkeitsausweis ist aber keine "Festlegung" des Namens; das passiert eben nur in Personenstandsurkunden.


Stellt der Reisepass eine Vorfestlegung dar?

Zitat:
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.


Der junge Mann  hat  vor, nach Deutschland zu übersiedeln. Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig. Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen? Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #5 - 22.10.2010 um 10:09:32
 
Hallo,

dr-er schrieb am 22.10.2010 um 08:17:35:
Stellt der Reisepass eine Vorfestlegung dar?

Nein. Nur die Namen in deutschen Personenstandsurkunden sind eine Festlegung.

Zitat:
Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig.

Richtig. Das Standesamt an dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zitat:
Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen?

Nein. In dem Fall des jungen Mannes würde ich das aber empfehlen, damit er endlich Sicherheit hat, wie sein Name richtig lautet. Zudem ist es in Deutschland manchmal bei bestimmten Situationen einfacher, wenn man eine deutsche Urkunde hat.

Zitat:
Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig?

Nein. Sie ist aber nicht unbedingt der Nachweis über die Namensführung für einen deutschen Staatsangehörigen.

Gruß

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Stefan-TR
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1.229

London, United Kingdom
London
United Kingdom
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #6 - 22.10.2010 um 10:11:08
 
dr-er schrieb am 22.10.2010 um 08:17:35:
Der junge Mannhatvor, nach Deutschland zu übersiedeln. Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig. Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen? Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig? 


Obligatorisch ist es nicht. Aber einmal gemacht schafft es fuer immer alle Unklarheiten aus der Welt. (Soweit es Deutschland betrifft.)

Zur Nachbeurkundung siehe: §36 PStG.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #7 - 24.10.2010 um 18:12:05
 
Hallo,

Blaise schrieb am 22.10.2010 um 10:09:32:
Nein. In dem Fall des jungen Mannes würde ich das aber empfehlen, damit er endlich Sicherheit hat, wie sein Name richtig lautet. Zudem ist es in Deutschland manchmal bei bestimmten Situationen einfacher, wenn man eine deutsche Urkunde hat.


Den jungen Mann interessiert nicht nur die Rechtssicherheit als solche, sondern in erster Linie die Sicherheit in seinem Sinne, sodass er seinen gewöhnlichen Namen beibehalten kann. Welche Chancen hat er? Ich habe bisher noch nicht verstanden, was für einen Paragraf eines deutschen Gesetzes für diesen Fall gilt. Vielleicht Art. 47 EGBGB? Vielen Dank für jeden Hinweis.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.456

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #8 - 24.10.2010 um 19:52:03
 
Blaise schrieb am 22.10.2010 um 10:09:32:
Nein. Sie ist aber nicht unbedingt der Nachweis über die Namensführung für einen deutschen Staatsangehörigen.

Blaise, kannst Du das "nicht unbedingt" bitte erläutern.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #9 - 25.10.2010 um 17:15:41
 
dr-er schrieb am 24.10.2010 um 18:12:05:
Hallo,


Den jungen Mann interessiert nicht nur die Rechtssicherheit als solche, sondern in erster Linie die Sicherheit in seinem Sinne, sodass er seinen gewöhnlichen Namen beibehalten kann. Welche Chancen hat er? Ich habe bisher noch nicht verstanden, was für einen Paragraf eines deutschen Gesetzes für diesen Fall gilt. Vielleicht Art. 47 EGBGB? Vielen Dank für jeden Hinweis.



Ich habe im Internet das folgende Dokument gefunden: http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/gemeinsame__Inhalte/Personens... :

Zitat:
Sonderfall volljährige Kinder

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Kind auch bei Volljährigkeit für den deutschen Rechtsbereich noch keinen gültigen Familienname führt. In diesem Fall kann das volljährige Kind nur selbst erklären, die Mitwirkung der Eltern ist nicht notwendig. Auch kann sich das volljährige Kind nur für die Wahlmöglichkeiten des deutschen Rechts (also Name des Vaters oder Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung) entscheiden, die Möglichkeit einen Namen nach dem Heimatrecht eines ausländischen Elternteils zu wählen, steht diesen Kindern nicht mehr zur Verfügung.


Auf welche Rechtsnorm bezieht sich diese Aussage?  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #10 - 26.10.2010 um 18:54:49
 
Hallo dr-er,

Namensrecht ist nicht einfach. Das gilt erst recht, wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt.

Zuerst gilt es festzulegen, welches Recht angewendet werden kann. Dafür gibt es in Deutschland das EGBGB, in dem festgelegt wird, wann deutsches und wann ausländisches Recht anzuwenden ist (bzw. war).

Da ist z.B. der Artikel 10 EGBGB zu prüfen ... allerdings erst mal zum Zeitpunkt der Geburt.

Wenn festliegt, welches materielle Recht anzwenden ist, kann man festlegen, nach welchen nationalen Bestimmungen ein Name erworben oder geändert wurde.

Vorab nochmals eine Frage: welche Staatsangehörigkeit hatten die Eltern, wann und wo haben die geheiratet und welchen Namen hatten die Eltern.

Gruß

Blaise


P.S.: Petersburger, wenn der Name der Person nach deutschem Recht festzulegen wäre, aber nach ausländischem Recht ein anderer Name festgelegt wurde?
B.
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #11 - 27.10.2010 um 09:06:36
 
Blaise schrieb am 26.10.2010 um 18:54:49:
Hallo dr-er,

Namensrecht ist nicht einfach. Das gilt erst recht, wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt.

Zuerst gilt es festzulegen, welches Recht angewendet werden kann. Dafür gibt es in Deutschland das EGBGB, in dem festgelegt wird, wann deutsches und wann ausländisches Recht anzuwenden ist (bzw. war).

Da ist z.B. der Artikel 10 EGBGB zu prüfen ... allerdings erst mal zum Zeitpunkt der Geburt.

Wenn festliegt, welches materielle Recht anzwenden ist, kann man festlegen, nach welchen nationalen Bestimmungen ein Name erworben oder geändert wurde.

Vorab nochmals eine Frage: welche Staatsangehörigkeit hatten die Eltern, wann und wo haben die geheiratet und welchen Namen hatten die Eltern.

Gruß

Blaise


Hallo Blaise,

ich habe eigentlich Alles schon im Posting #2 dargelegt, aber mache es gerne nochmal. Die Mutter hatte die sowjetische und die (damals unbekannte) deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater hatte z.Z. der Geburt des Kindes nur die sowjetische. Die Eltern waren ledig und haben auch später nicht miteinander geheiratet. Die Mutter hieß (und heisst) "Kusnezowa", der Vater - "Schmidt". Der Sohn erhielt nach Bestimmung der Eltern (Art. 51 des Kodex der RSFSR über Familie und Ehe vom 30.07.1969) den Familiennamen "Schmidt".

Eine Frage bezüglich des anzuwendenden materiellen Rechts: kann die Beurkundung der Geburt nach sowjetischem Recht auch die Ausübung der Wahl nach Art. 10 Abs. 3  EGBGB (zugunsten Nr. 1) bedeuten?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #12 - 27.10.2010 um 11:44:20
 
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #13 - 27.10.2010 um 12:04:21
 
Blaise schrieb am 27.10.2010 um 11:44:20:
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise


Danke Blaise,

ich werde auf deine Antwort warten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #14 - 07.11.2010 um 12:03:30
 
Blaise schrieb am 27.10.2010 um 11:44:20:
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise



Hallo Blaise,

hast Du schon was herausgefunden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #15 - 09.11.2010 um 20:13:17
 
Hi,

auch wenns keine konkreten Daten gibt, mal eine Vermutung:
Es ist ein Kind einer deutschen Mutter, im Zeitpunkt der Geburt vaterlos. Das Kind hat daher zwingend den Namen der Mutter als Geburtsnamen erworben.
Die nachträgliche als öffentlich-rechtlich zu wertende Namensänderung nach russischem Recht in Verbindung mit/nach Vaterschaftsanerkennung wäre im deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn allgemeines Namensstatut der Person in diesem Zeitraum russisches Recht wäre. Dies ist aus dt. Sicht bei Namensänderung ab 1986 nicht der Fall, weil das Kind jedenfalls Deutscher ist und die dt. Staatsangehörigkeit selbst bei Doppelstaatigkeit vorgeht. Daher ist ab 1986 zwingend aus deutscher Sicht deutsches Recht Namensstatut, eine danach erfolgte russ. Namensänderung für den dt. Rechtsbereich nicht wirksam (erfolgte die Namensänderung bis 1986, sieht es anders aus). Hat die Mutter den Vater allerdings später geheiratet (was hier nicht geschrieben wurde), müsste man doch nochmal die genauen Jahreszahlen haben, da sich das Recht mehrfach geändert hat.
Der nun Volljährige kann für sich selbst Antrag auf Beurkundung der Geburt inklusive Namenserklärung stellen und so zu seinem Wunschnamen kommen. Einen deutschen Pass auf den Wunschnamen gibt es erst mit Eingangsbestätigung des Standesamts über die Namenserklärung.

Die Ausübung einer Rechtswahl nach Art 10 III vor einem russ. Standesbeamten wird von Standesamt I in Berlin m.W. nicht angenommen, ist m.E. nicht möglich.

viele Grüße
petit_canard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #16 - 10.11.2010 um 09:41:57
 
petit_canard schrieb am 09.11.2010 um 20:13:17:
Hi,

auch wenns keine konkreten Daten gibt, mal eine Vermutung:
Es ist ein Kind einer deutschen Mutter, im Zeitpunkt der Geburt vaterlos. Das Kind hat daher zwingend den Namen der Mutter als Geburtsnamen erworben.
Die nachträgliche als öffentlich-rechtlich zu wertende Namensänderung nach russischem Recht in Verbindung mit/nach Vaterschaftsanerkennung wäre im deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn allgemeines Namensstatut der Person in diesem Zeitraum russisches Recht wäre. Dies ist aus dt. Sicht bei Namensänderung ab 1986 nicht der Fall, weil das Kind jedenfalls Deutscher ist und die dt. Staatsangehörigkeit selbst bei Doppelstaatigkeit vorgeht. Daher ist ab 1986 zwingend aus deutscher Sicht deutsches Recht Namensstatut, eine danach erfolgte russ. Namensänderung für den dt. Rechtsbereich nicht wirksam (erfolgte die Namensänderung bis 1986, sieht es anders aus). Hat die Mutter den Vater allerdings später geheiratet (was hier nicht geschrieben wurde), müsste man doch nochmal die genauen Jahreszahlen haben, da sich das Recht mehrfach geändert hat.
Der nun Volljährige kann für sich selbst Antrag auf Beurkundung der Geburt inklusive Namenserklärung stellen und so zu seinem Wunschnamen kommen. Einen deutschen Pass auf den Wunschnamen gibt es erst mit Eingangsbestätigung des Standesamts über die Namenserklärung.

Die Ausübung einer Rechtswahl nach Art 10 III vor einem russ. Standesbeamten wird von Standesamt I in Berlin m.W. nicht angenommen, ist m.E. nicht möglich.

viele Grüße
petit_canard


Hallo petit_canard,

vielen Dank für Deine Antwort! Ich vermute aber die passt nicht ganz zu dem Fall. Wenn es wichtig ist: das Kind ist nach dem 31.08.1986 aber vor dem 1.07.1998 (und auch vor dem 1.03.1996 - dem Datum des Inkrafttrettens des neuen russischen Familienkodex) geboren. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte noch vor der Geburt des Kindes, das Kind erhielt den Familienname des Vaters schon bei der Beurkundung der Geburt, es gab keine nachträgliche Namensänderung. Wenn ich richtig die Art. 19 EGBGB verstehe, kann auch keine Rede von "Vaterlosigkeit" des Kindes bei der Geburt sein.

Habe ich richtig verstanden, dass der Betroffene irgendwie die Rechtswahl nach Art 10 III hat? Oder meinst Du eine andere Möglichkeit?

viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #17 - 10.11.2010 um 16:41:02
 
Hi,

ich frag mich grad, ob ich im falschen Film bin, denn: in Russland kann nach meinen bisherigen Erfahrungen die Vaterschaft nicht vor Geburt des Kindes anerkannt werden. ?! Bestenfalls erfolgte die Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung der Geburt?

verwirrte Grüße
petit_canard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #18 - 10.11.2010 um 19:59:00
 
petit_canard schrieb am 10.11.2010 um 16:41:02:
Hi,

ich frag mich grad, ob ich im falschen Film bin, denn: in Russland kann nach meinen bisherigen Erfahrungen die Vaterschaft nicht vor Geburt des Kindes anerkannt werden. ?! Bestenfalls erfolgte die Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung der Geburt?

verwirrte Grüße
petit_canard


Da hast Du (teilweise) Recht. Die Registrierung der Vaterschaft ist frühestens mit der Registrierung der Geburt möglich. Aber die entsprechende gemeinsame Erklärung kann schon während der Schwangerschaft der Frau abgegeben werden (Art. 50 Teil 3 des Gesetzes über die Regiestrierung des Personenstands).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #19 - 10.11.2010 um 23:31:16
 
Geht die Tatsache, dass die Erklärungen bereits vor Geburt abgegeben wurden, denn aus der Vaterschaftsanerkennungsurknde hervor? Wenn nicht, gibt es hier wohl ein Beweisproblem. Wenn die Urkunde nach Geburt ausgestellt wurde und dort als Datum des Registereintrags der Vaterschaftsanerkennung ein Tag nach der Geburt des Kindes eingetragen wird, so gibt es keinen urkundlichen Anhaltspunkt, dass die Erklärungen vor Geburt sein könnten.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #20 - 11.11.2010 um 09:06:12
 
petit_canard schrieb am 10.11.2010 um 23:31:16:
Geht die Tatsache, dass die Erklärungen bereits vor Geburt abgegeben wurden, denn aus der Vaterschaftsanerkennungsurknde hervor? Wenn nicht, gibt es hier wohl ein Beweisproblem. Wenn die Urkunde nach Geburt ausgestellt wurde und dort als Datum des Registereintrags der Vaterschaftsanerkennung ein Tag nach der Geburt des Kindes eingetragen wird, so gibt es keinen urkundlichen Anhaltspunkt, dass die Erklärungen vor Geburt sein könnten. 


Die (amtlich beglaubigte) Kopie der gemeinsamen Erklärung, datiert zwei Monate vor der Geburt des Kindes, ist vorhanden. Es ist auch möglich, eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass seit der Erstbeurkundung der Geburt keine Namensänderungen vorgenommen wurden. Aber ändert es wirklich etwas?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #21 - 18.11.2010 um 10:15:34
 
Blaise schrieb am 21.10.2010 um 12:36:10:
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.


Hallo Blaise,

hast Du noch nicht vergessen, die Sachen anzugucken?

Ich habe eine zusätzliche Frage: ändert sich die Zuständigkeit, wenn der Vater des Kindes in Deutschland wohnt? Er hat zwar keine Interesse an der Beurkundung der Geburt, aber - wenn ich richtig  § 36 Abs. 2 Satz 2 PStG verstehe - ist das Standesamt seines Wohnsitzes zuständig, unabhänig davon, wer die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragt (vorausgesetzt, dass alle andere "antragsberechtigte" Personen im Ausland wohnen)...  hä?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #22 - 26.11.2010 um 13:31:59
 
Hallo,

entschuldige, dass ich mich nicht früher gemeldet habe. In meiner Freizeit mache ich halt ab und an was anderes wie "Personenstandsrecht und IPR" ... außerdem habe ich zu Hause nicht alle erforderlichen Gesetze, Unterlagen, Kommentare, etc. zur Hand.

Zur Frage: als erstes sollte bedacht werden, dass nur das Recht zur Anwendung kommt, dass im Zeitpunkt der Geburt des Kindes galt. Zum Zeitpunkt der Geburt müsste die Vorschrift des § 1617 Abs. 1 BGB in dieser Fassung gegolten haben:

"Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt."

Damit hieße das Kind nach deutschem Recht "Kutzenova". Die Schreibweise des Namens richtet sich nach der Schreibweise in lateinischer Schrift in russischen Dokumenten oder, falls es solche nicht gibt, nach Transliteration des Namens in der Geburtsurkunde nach ISO-Norm.

Seit 1986 gibt es im EGBGB eine Rechtswahl. Wenn meine Informationen richtig sind, galt damals Art. 10 Abs. 4 EGBGB in der folgenden Fassung:

"Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen erteilender angehört."

Ob durch die Bestimmung des Namens bei dem russischen Standesamt eine solche Rechtswahl getroffen wurde, kann ich ohne die Urkunden und allen maßgeblichen Rechtsquellen (von zu Hause) nicht beurteilen.
Es wäre zuerst zu prüfen, ob die pränatale Anerkennung der Vaterschaft (zum Zeitpunkt) der Geburt auch nach deutschem Recht wirksam war.
Dann müsste auch die Namenswahl vor dem russischen Standesamt der Rechtswahl vor einem deutschen Standesamt entsprechen (analoge Rechtswahl?). Zudem müsste dann die Rechtswahl den damaligen Formvorschriften (öffentliche Beurkundung?) entsprochen haben.

Ich würde dem Mann empfehlen, entweder eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG oder eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen. In beiden Fällen wird dann verbindlich festgestellt, welchen Namen der Mann nach deutschem Recht führt. Gegen diese Feststellungen wären dann auch Rechtsmittel möglich.

Falls er tatsächlich den Namen der Mutter führen würde, könnte der Mann eine (gebührenpflichtige) öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

Viele Grüße

Blaise
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #23 - 29.11.2010 um 09:37:40
 
Blaise schrieb am 26.11.2010 um 13:31:59:
Seit 1986 gibt es im EGBGB eine Rechtswahl. Wenn meine Informationen richtig sind, galt damals Art. 10 Abs. 4 EGBGB in der folgenden Fassung:

"Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen erteilender angehört."

Ob durch die Bestimmung des Namens bei dem russischen Standesamt eine solche Rechtswahl getroffen wurde, kann ich ohne die Urkunden und allen maßgeblichen Rechtsquellen (von zu Hause) nicht beurteilen.


Hallo Blaise,

ich habe auch auf diesen Satz angestoßen. Kannst Du seine Bedeutung, insbesondere in Verbindung mit dem damaligen Abs. 3:

"Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

näher erklären? Meint der Absatz 4, dass:

a) eine Erklärung der Eltern "gegenüber dem Standesbeamten" erforderlich ist, und
b) die Erklärung "vor der Beurkundung der Geburt" erfolgen soll?

Welche "Beurkundung" und welcher "Standesbeamte" sind hier gemeint: nur deutsche oder auch ausländische?

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #24 - 29.11.2010 um 18:42:21
 
Hi,

beides nur deutsche, also "Beurkundung der Geburt in einem deutschen Register" und "gegenüber einem deutschen Standesbeamten". Eine (konkludente) Rechtswahl vor ausländischen Standesbeamten wird (auch) vom Standesamt I in Berlin verneint.

Allerdings stellt sich mir gerade eine ganz andere Frage: Das Kind hat den Namen der Mutter erworben - aber bis 2007 (Einführung Art. 47 EGBGB) bzw. 2008 (Beschluss des OLG München zu einem Jungen, der den Namen seiner ledigen, vor seiner Geburt eingebürgerten vorher griechischen Mutter erworben hatte inklusive weiblicher Endung; find ich grad nicht im Internet, war 2009 in der StAZ veröffentlicht) galt die weibliche Endung nicht als Bestandteil des Namens. Bei Anwendung deutschen Rechts dürfte der junge Mann die weibliche Endung nicht erworben haben - andernfalls darf er sie jetzt mit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB ablegen, falls er nicht ohnehin im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt russisches Namensrecht wählt. Vorerst ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht nötig. Wichtig ist, dass er vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt die Namenserklärungen zur gewünschten Namensführung abgibt. Wenn er zuerst nur die "Geburtsanzeige" abgibt, ohne die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Namenserklärungen zu nutzen, dann ist m.E. nicht auszuschließen, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung später nicht mehr möglich ist, weil dafür die Hürden sehr hoch sind.

viele Grüße
petit_canard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #25 - 30.11.2010 um 08:33:53
 
petit_canard schrieb am 29.11.2010 um 18:42:21:
Hi,

beides nur deutsche, also "Beurkundung der Geburt in einem deutschen Register" und "gegenüber einem deutschen Standesbeamten". Eine (konkludente) Rechtswahl vor ausländischen Standesbeamten wird (auch) vom Standesamt I in Berlin verneint.

Allerdings stellt sich mir gerade eine ganz andere Frage: Das Kind hat den Namen der Mutter erworben - aber bis 2007 (Einführung Art. 47 EGBGB) bzw. 2008 (Beschluss des OLG München zu einem Jungen, der den Namen seiner ledigen, vor seiner Geburt eingebürgerten vorher griechischen Mutter erworben hatte inklusive weiblicher Endung; find ich grad nicht im Internet, war 2009 in der StAZ veröffentlicht) galt die weibliche Endung nicht als Bestandteil des Namens. Bei Anwendung deutschen Rechts dürfte der junge Mann die weibliche Endung nicht erworben haben - andernfalls darf er sie jetzt mit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB ablegen, falls er nicht ohnehin im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt russisches Namensrecht wählt. Vorerst ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht nötig. Wichtig ist, dass er vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt die Namenserklärungen zur gewünschten Namensführung abgibt. Wenn er zuerst nur die "Geburtsanzeige" abgibt, ohne die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Namenserklärungen zu nutzen, dann ist m.E. nicht auszuschließen, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung später nicht mehr möglich ist, weil dafür die Hürden sehr hoch sind.

viele Grüße
petit_canard



Hallo petit_canard,

der Junge will nicht, die weibliche Endung abgeben. Er will weiterhin den Namen seines Vaters führen. Wo ist die Möglichkeit für einen Volljährigen geregelt, russisches Namensrecht (vor der Beurkundung der Geburt) zu wählen? Und was passiert, wenn er überhaupt keine "Geburtsanzeige" abgibt? Blaise hat die Möglichkeit erwähnt, eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG zu beantragen. Wie sieht das Verfahren aus?

Und die Frage, die ich schon früher gestellt habe: ist Art. 10 Abs. 4 EGBGB a.F. selbständig oder muss nur in Verbindung mit Abs. 3 a.F. verstanden werden?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #26 - 07.12.2010 um 09:38:42
 
Ich bitte nochmal um die Antworten. Oder sind meine Fragen zu kompliziert?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #27 - 16.12.2010 um 19:26:58
 
Hi,

"Wo ist die Möglichkeit für einen Volljährigen geregelt, russisches Namensrecht (vor der Beurkundung der Geburt) zu wählen?" - Mir ist nicht bekannt, dass das irgendwo schriftlich geregelt ist, aber ich habe in der Praxis schon Rechtswahl-/Namenserklärungen Volljähriger für sich selbst angenommen und an das Standesamt I in Berlin weitergeleitet - es gab damit bislang keine Probleme.

"Und was passiert, wenn er überhaupt keine "Geburtsanzeige" abgibt? Blaise hat die Möglichkeit erwähnt, eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG zu beantragen. Wie sieht das Verfahren aus?" - Dann erhält er keine Geburtsurkunde. Wenn er später eine will, muss er alle Dokumente, die er schon "im namensrechtlichen Verfahren" vorgelegt hat, nochmals vorlegen. Noch mal mit Apostille, Übersetzung etc. Bringt es irgendwelche Vorteile, beides voneinander zu trennen? Ich sehe keine. Aus diesem Grunde wurde ein solcher Antrag auf Namensfeststellung bei mir auch noch nie eingereicht, daher kenne ich das Verfahren nicht. Ich sehe auch keinen Sinn darin, jedenfalls nicht für diesen Fall: Wenn er den Namen nur feststellen lässt, kommt er nicht zum gewünschten Namen. Dafür müsste er erneut eine Erklärung abgeben, was wieder Zeit brauchen würde. Gibt er gleich eine Namenserklärung zum gewünschten Namen hin ab, kann das Standesamt entscheiden zu sagen, ob die Namenserklärung überhaupt nötig war (geschadet hat sie dann aber auch nicht) bzw. ob sie wirksam geworden ist.

"Und die Frage, die ich schon früher gestellt habe: ist Art. 10 Abs. 4 EGBGB a.F. selbständig oder muss nur in Verbindung mit Abs. 3 a.F. verstanden werden?" - ich bin mir nicht sicher, wie die Frage gemeint ist. Grundsätzlich sind Absätze von Paragraphen immer "im System" zu lesen, nie isoliert. Hilft dir das weiter? Denn ansonsten hatte ich deine Frage aus 23 schon in Antwort 24 beantwortet, mein erster Satz. Er bedeutet für diesen Fall auf "deutsch", dass bislang keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Rechtswahl abgegeben worden sein kann, weil nicht gegenüber einem deutschen (sondern einem russischen) Standesbeamten erfolgt.

viele Grüße
petit_canard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #28 - 21.12.2010 um 21:20:36
 
Hi,

petit_canard schrieb am 16.12.2010 um 19:26:58:
Grundsätzlich sind Absätze von Paragraphen immer "im System" zu lesen, nie isoliert. Hilft dir das weiter?



Nicht wirklich. Vielleicht kannst Du mir helfen, den Aufsatz von 

M. Böhmer, Der Familienname des nichtehelichen Kindes nach Art. 10 Abs. 6 EGBGB (StAZ 1990, 121)

zu finden?

Viele Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #29 - 21.12.2010 um 22:46:53
 
dr-er schrieb am 21.12.2010 um 21:20:36:
StAZ 1990, 121


Die StAZ gibt's normalerweise in der nächstgelegenen Uni-Bibliothek mit juristischer Fakultät. Mit etwas Glück auch in einer (nach Anmeldung ggf. zugänglichen) Gerichtsbibliothek eines OLG oder VG.

Einen so alten Jahrgang dürften auch die Standesämter noch in Papierform haben, aber ob man Dir dort freundlicherweise eine Kopie macht... Ist jedenfalls keine Selbstverständlichkeit. Die Standesämter dürften das überwiegend heute auch im elektronischen Zugriff haben.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
petit_canard
Expertin
****
Offline


i4a macht süchtig.


Beiträge: 163

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #30 - 22.12.2010 um 01:42:05
 
Also wir kriegen die StAZ auch 2010 noch immer in Papierform. Smiley
Ich schau mal nach, wenn ich fündig geworden bin, melde ich mich.
petit_canard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
dr-er
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 245

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #31 - 02.05.2011 um 10:58:10
 
Ich möchte mich auf diese Stelle an allen bedanken und benachrichtigen, dass der junge Mann nach dem mehrmonatigen Hin und Her doch ein PA auf den Namen "Schmidt" am Ende erhalten hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.247

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Namensrecht
Antwort #32 - 02.05.2011 um 18:48:40
 
Hallo,
es freut mich, dass alles gut ausgegangen ist!

Blaise Smiley
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema