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Namensrecht (Gelesen: 10.014 mal)
Themen Beschreibung: Frage an Blaise
petit_canard
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Antwort #15 - 09.11.2010 um 20:13:17
 
Hi,

auch wenns keine konkreten Daten gibt, mal eine Vermutung:
Es ist ein Kind einer deutschen Mutter, im Zeitpunkt der Geburt vaterlos. Das Kind hat daher zwingend den Namen der Mutter als Geburtsnamen erworben.
Die nachträgliche als öffentlich-rechtlich zu wertende Namensänderung nach russischem Recht in Verbindung mit/nach Vaterschaftsanerkennung wäre im deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn allgemeines Namensstatut der Person in diesem Zeitraum russisches Recht wäre. Dies ist aus dt. Sicht bei Namensänderung ab 1986 nicht der Fall, weil das Kind jedenfalls Deutscher ist und die dt. Staatsangehörigkeit selbst bei Doppelstaatigkeit vorgeht. Daher ist ab 1986 zwingend aus deutscher Sicht deutsches Recht Namensstatut, eine danach erfolgte russ. Namensänderung für den dt. Rechtsbereich nicht wirksam (erfolgte die Namensänderung bis 1986, sieht es anders aus). Hat die Mutter den Vater allerdings später geheiratet (was hier nicht geschrieben wurde), müsste man doch nochmal die genauen Jahreszahlen haben, da sich das Recht mehrfach geändert hat.
Der nun Volljährige kann für sich selbst Antrag auf Beurkundung der Geburt inklusive Namenserklärung stellen und so zu seinem Wunschnamen kommen. Einen deutschen Pass auf den Wunschnamen gibt es erst mit Eingangsbestätigung des Standesamts über die Namenserklärung.

Die Ausübung einer Rechtswahl nach Art 10 III vor einem russ. Standesbeamten wird von Standesamt I in Berlin m.W. nicht angenommen, ist m.E. nicht möglich.

viele Grüße
petit_canard
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Antwort #16 - 10.11.2010 um 09:41:57
 
petit_canard schrieb am 09.11.2010 um 20:13:17:
Hi,

auch wenns keine konkreten Daten gibt, mal eine Vermutung:
Es ist ein Kind einer deutschen Mutter, im Zeitpunkt der Geburt vaterlos. Das Kind hat daher zwingend den Namen der Mutter als Geburtsnamen erworben.
Die nachträgliche als öffentlich-rechtlich zu wertende Namensänderung nach russischem Recht in Verbindung mit/nach Vaterschaftsanerkennung wäre im deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn allgemeines Namensstatut der Person in diesem Zeitraum russisches Recht wäre. Dies ist aus dt. Sicht bei Namensänderung ab 1986 nicht der Fall, weil das Kind jedenfalls Deutscher ist und die dt. Staatsangehörigkeit selbst bei Doppelstaatigkeit vorgeht. Daher ist ab 1986 zwingend aus deutscher Sicht deutsches Recht Namensstatut, eine danach erfolgte russ. Namensänderung für den dt. Rechtsbereich nicht wirksam (erfolgte die Namensänderung bis 1986, sieht es anders aus). Hat die Mutter den Vater allerdings später geheiratet (was hier nicht geschrieben wurde), müsste man doch nochmal die genauen Jahreszahlen haben, da sich das Recht mehrfach geändert hat.
Der nun Volljährige kann für sich selbst Antrag auf Beurkundung der Geburt inklusive Namenserklärung stellen und so zu seinem Wunschnamen kommen. Einen deutschen Pass auf den Wunschnamen gibt es erst mit Eingangsbestätigung des Standesamts über die Namenserklärung.

Die Ausübung einer Rechtswahl nach Art 10 III vor einem russ. Standesbeamten wird von Standesamt I in Berlin m.W. nicht angenommen, ist m.E. nicht möglich.

viele Grüße
petit_canard


Hallo petit_canard,

vielen Dank für Deine Antwort! Ich vermute aber die passt nicht ganz zu dem Fall. Wenn es wichtig ist: das Kind ist nach dem 31.08.1986 aber vor dem 1.07.1998 (und auch vor dem 1.03.1996 - dem Datum des Inkrafttrettens des neuen russischen Familienkodex) geboren. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte noch vor der Geburt des Kindes, das Kind erhielt den Familienname des Vaters schon bei der Beurkundung der Geburt, es gab keine nachträgliche Namensänderung. Wenn ich richtig die Art. 19 EGBGB verstehe, kann auch keine Rede von "Vaterlosigkeit" des Kindes bei der Geburt sein.

Habe ich richtig verstanden, dass der Betroffene irgendwie die Rechtswahl nach Art 10 III hat? Oder meinst Du eine andere Möglichkeit?

viele Grüße
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Antwort #17 - 10.11.2010 um 16:41:02
 
Hi,

ich frag mich grad, ob ich im falschen Film bin, denn: in Russland kann nach meinen bisherigen Erfahrungen die Vaterschaft nicht vor Geburt des Kindes anerkannt werden. ?! Bestenfalls erfolgte die Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung der Geburt?

verwirrte Grüße
petit_canard
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Antwort #18 - 10.11.2010 um 19:59:00
 
petit_canard schrieb am 10.11.2010 um 16:41:02:
Hi,

ich frag mich grad, ob ich im falschen Film bin, denn: in Russland kann nach meinen bisherigen Erfahrungen die Vaterschaft nicht vor Geburt des Kindes anerkannt werden. ?! Bestenfalls erfolgte die Vaterschaftsanerkennung im Rahmen der Erstbeurkundung der Geburt?

verwirrte Grüße
petit_canard


Da hast Du (teilweise) Recht. Die Registrierung der Vaterschaft ist frühestens mit der Registrierung der Geburt möglich. Aber die entsprechende gemeinsame Erklärung kann schon während der Schwangerschaft der Frau abgegeben werden (Art. 50 Teil 3 des Gesetzes über die Regiestrierung des Personenstands).
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Antwort #19 - 10.11.2010 um 23:31:16
 
Geht die Tatsache, dass die Erklärungen bereits vor Geburt abgegeben wurden, denn aus der Vaterschaftsanerkennungsurknde hervor? Wenn nicht, gibt es hier wohl ein Beweisproblem. Wenn die Urkunde nach Geburt ausgestellt wurde und dort als Datum des Registereintrags der Vaterschaftsanerkennung ein Tag nach der Geburt des Kindes eingetragen wird, so gibt es keinen urkundlichen Anhaltspunkt, dass die Erklärungen vor Geburt sein könnten.
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Antwort #20 - 11.11.2010 um 09:06:12
 
petit_canard schrieb am 10.11.2010 um 23:31:16:
Geht die Tatsache, dass die Erklärungen bereits vor Geburt abgegeben wurden, denn aus der Vaterschaftsanerkennungsurknde hervor? Wenn nicht, gibt es hier wohl ein Beweisproblem. Wenn die Urkunde nach Geburt ausgestellt wurde und dort als Datum des Registereintrags der Vaterschaftsanerkennung ein Tag nach der Geburt des Kindes eingetragen wird, so gibt es keinen urkundlichen Anhaltspunkt, dass die Erklärungen vor Geburt sein könnten. 


Die (amtlich beglaubigte) Kopie der gemeinsamen Erklärung, datiert zwei Monate vor der Geburt des Kindes, ist vorhanden. Es ist auch möglich, eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass seit der Erstbeurkundung der Geburt keine Namensänderungen vorgenommen wurden. Aber ändert es wirklich etwas?
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Antwort #21 - 18.11.2010 um 10:15:34
 
Blaise schrieb am 21.10.2010 um 12:36:10:
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.


Hallo Blaise,

hast Du noch nicht vergessen, die Sachen anzugucken?

Ich habe eine zusätzliche Frage: ändert sich die Zuständigkeit, wenn der Vater des Kindes in Deutschland wohnt? Er hat zwar keine Interesse an der Beurkundung der Geburt, aber - wenn ich richtig  § 36 Abs. 2 Satz 2 PStG verstehe - ist das Standesamt seines Wohnsitzes zuständig, unabhänig davon, wer die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragt (vorausgesetzt, dass alle andere "antragsberechtigte" Personen im Ausland wohnen)...  hä?
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Antwort #22 - 26.11.2010 um 13:31:59
 
Hallo,

entschuldige, dass ich mich nicht früher gemeldet habe. In meiner Freizeit mache ich halt ab und an was anderes wie "Personenstandsrecht und IPR" ... außerdem habe ich zu Hause nicht alle erforderlichen Gesetze, Unterlagen, Kommentare, etc. zur Hand.

Zur Frage: als erstes sollte bedacht werden, dass nur das Recht zur Anwendung kommt, dass im Zeitpunkt der Geburt des Kindes galt. Zum Zeitpunkt der Geburt müsste die Vorschrift des § 1617 Abs. 1 BGB in dieser Fassung gegolten haben:

"Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt."

Damit hieße das Kind nach deutschem Recht "Kutzenova". Die Schreibweise des Namens richtet sich nach der Schreibweise in lateinischer Schrift in russischen Dokumenten oder, falls es solche nicht gibt, nach Transliteration des Namens in der Geburtsurkunde nach ISO-Norm.

Seit 1986 gibt es im EGBGB eine Rechtswahl. Wenn meine Informationen richtig sind, galt damals Art. 10 Abs. 4 EGBGB in der folgenden Fassung:

"Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen erteilender angehört."

Ob durch die Bestimmung des Namens bei dem russischen Standesamt eine solche Rechtswahl getroffen wurde, kann ich ohne die Urkunden und allen maßgeblichen Rechtsquellen (von zu Hause) nicht beurteilen.
Es wäre zuerst zu prüfen, ob die pränatale Anerkennung der Vaterschaft (zum Zeitpunkt) der Geburt auch nach deutschem Recht wirksam war.
Dann müsste auch die Namenswahl vor dem russischen Standesamt der Rechtswahl vor einem deutschen Standesamt entsprechen (analoge Rechtswahl?). Zudem müsste dann die Rechtswahl den damaligen Formvorschriften (öffentliche Beurkundung?) entsprochen haben.

Ich würde dem Mann empfehlen, entweder eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG oder eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen. In beiden Fällen wird dann verbindlich festgestellt, welchen Namen der Mann nach deutschem Recht führt. Gegen diese Feststellungen wären dann auch Rechtsmittel möglich.

Falls er tatsächlich den Namen der Mutter führen würde, könnte der Mann eine (gebührenpflichtige) öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

Viele Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Antwort #23 - 29.11.2010 um 09:37:40
 
Blaise schrieb am 26.11.2010 um 13:31:59:
Seit 1986 gibt es im EGBGB eine Rechtswahl. Wenn meine Informationen richtig sind, galt damals Art. 10 Abs. 4 EGBGB in der folgenden Fassung:

"Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen erteilender angehört."

Ob durch die Bestimmung des Namens bei dem russischen Standesamt eine solche Rechtswahl getroffen wurde, kann ich ohne die Urkunden und allen maßgeblichen Rechtsquellen (von zu Hause) nicht beurteilen.


Hallo Blaise,

ich habe auch auf diesen Satz angestoßen. Kannst Du seine Bedeutung, insbesondere in Verbindung mit dem damaligen Abs. 3:

"Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

näher erklären? Meint der Absatz 4, dass:

a) eine Erklärung der Eltern "gegenüber dem Standesbeamten" erforderlich ist, und
b) die Erklärung "vor der Beurkundung der Geburt" erfolgen soll?

Welche "Beurkundung" und welcher "Standesbeamte" sind hier gemeint: nur deutsche oder auch ausländische?

Viele Grüße
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Antwort #24 - 29.11.2010 um 18:42:21
 
Hi,

beides nur deutsche, also "Beurkundung der Geburt in einem deutschen Register" und "gegenüber einem deutschen Standesbeamten". Eine (konkludente) Rechtswahl vor ausländischen Standesbeamten wird (auch) vom Standesamt I in Berlin verneint.

Allerdings stellt sich mir gerade eine ganz andere Frage: Das Kind hat den Namen der Mutter erworben - aber bis 2007 (Einführung Art. 47 EGBGB) bzw. 2008 (Beschluss des OLG München zu einem Jungen, der den Namen seiner ledigen, vor seiner Geburt eingebürgerten vorher griechischen Mutter erworben hatte inklusive weiblicher Endung; find ich grad nicht im Internet, war 2009 in der StAZ veröffentlicht) galt die weibliche Endung nicht als Bestandteil des Namens. Bei Anwendung deutschen Rechts dürfte der junge Mann die weibliche Endung nicht erworben haben - andernfalls darf er sie jetzt mit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB ablegen, falls er nicht ohnehin im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt russisches Namensrecht wählt. Vorerst ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht nötig. Wichtig ist, dass er vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt die Namenserklärungen zur gewünschten Namensführung abgibt. Wenn er zuerst nur die "Geburtsanzeige" abgibt, ohne die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Namenserklärungen zu nutzen, dann ist m.E. nicht auszuschließen, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung später nicht mehr möglich ist, weil dafür die Hürden sehr hoch sind.

viele Grüße
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Antwort #25 - 30.11.2010 um 08:33:53
 
petit_canard schrieb am 29.11.2010 um 18:42:21:
Hi,

beides nur deutsche, also "Beurkundung der Geburt in einem deutschen Register" und "gegenüber einem deutschen Standesbeamten". Eine (konkludente) Rechtswahl vor ausländischen Standesbeamten wird (auch) vom Standesamt I in Berlin verneint.

Allerdings stellt sich mir gerade eine ganz andere Frage: Das Kind hat den Namen der Mutter erworben - aber bis 2007 (Einführung Art. 47 EGBGB) bzw. 2008 (Beschluss des OLG München zu einem Jungen, der den Namen seiner ledigen, vor seiner Geburt eingebürgerten vorher griechischen Mutter erworben hatte inklusive weiblicher Endung; find ich grad nicht im Internet, war 2009 in der StAZ veröffentlicht) galt die weibliche Endung nicht als Bestandteil des Namens. Bei Anwendung deutschen Rechts dürfte der junge Mann die weibliche Endung nicht erworben haben - andernfalls darf er sie jetzt mit einer Erklärung nach Art. 47 EGBGB ablegen, falls er nicht ohnehin im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt russisches Namensrecht wählt. Vorerst ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht nötig. Wichtig ist, dass er vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Beurkundung der Geburt die Namenserklärungen zur gewünschten Namensführung abgibt. Wenn er zuerst nur die "Geburtsanzeige" abgibt, ohne die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Namenserklärungen zu nutzen, dann ist m.E. nicht auszuschließen, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung später nicht mehr möglich ist, weil dafür die Hürden sehr hoch sind.

viele Grüße
petit_canard



Hallo petit_canard,

der Junge will nicht, die weibliche Endung abgeben. Er will weiterhin den Namen seines Vaters führen. Wo ist die Möglichkeit für einen Volljährigen geregelt, russisches Namensrecht (vor der Beurkundung der Geburt) zu wählen? Und was passiert, wenn er überhaupt keine "Geburtsanzeige" abgibt? Blaise hat die Möglichkeit erwähnt, eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG zu beantragen. Wie sieht das Verfahren aus?

Und die Frage, die ich schon früher gestellt habe: ist Art. 10 Abs. 4 EGBGB a.F. selbständig oder muss nur in Verbindung mit Abs. 3 a.F. verstanden werden?
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Antwort #26 - 07.12.2010 um 09:38:42
 
Ich bitte nochmal um die Antworten. Oder sind meine Fragen zu kompliziert?
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Antwort #27 - 16.12.2010 um 19:26:58
 
Hi,

"Wo ist die Möglichkeit für einen Volljährigen geregelt, russisches Namensrecht (vor der Beurkundung der Geburt) zu wählen?" - Mir ist nicht bekannt, dass das irgendwo schriftlich geregelt ist, aber ich habe in der Praxis schon Rechtswahl-/Namenserklärungen Volljähriger für sich selbst angenommen und an das Standesamt I in Berlin weitergeleitet - es gab damit bislang keine Probleme.

"Und was passiert, wenn er überhaupt keine "Geburtsanzeige" abgibt? Blaise hat die Möglichkeit erwähnt, eine Namensfeststellung nach dem NamÄndG zu beantragen. Wie sieht das Verfahren aus?" - Dann erhält er keine Geburtsurkunde. Wenn er später eine will, muss er alle Dokumente, die er schon "im namensrechtlichen Verfahren" vorgelegt hat, nochmals vorlegen. Noch mal mit Apostille, Übersetzung etc. Bringt es irgendwelche Vorteile, beides voneinander zu trennen? Ich sehe keine. Aus diesem Grunde wurde ein solcher Antrag auf Namensfeststellung bei mir auch noch nie eingereicht, daher kenne ich das Verfahren nicht. Ich sehe auch keinen Sinn darin, jedenfalls nicht für diesen Fall: Wenn er den Namen nur feststellen lässt, kommt er nicht zum gewünschten Namen. Dafür müsste er erneut eine Erklärung abgeben, was wieder Zeit brauchen würde. Gibt er gleich eine Namenserklärung zum gewünschten Namen hin ab, kann das Standesamt entscheiden zu sagen, ob die Namenserklärung überhaupt nötig war (geschadet hat sie dann aber auch nicht) bzw. ob sie wirksam geworden ist.

"Und die Frage, die ich schon früher gestellt habe: ist Art. 10 Abs. 4 EGBGB a.F. selbständig oder muss nur in Verbindung mit Abs. 3 a.F. verstanden werden?" - ich bin mir nicht sicher, wie die Frage gemeint ist. Grundsätzlich sind Absätze von Paragraphen immer "im System" zu lesen, nie isoliert. Hilft dir das weiter? Denn ansonsten hatte ich deine Frage aus 23 schon in Antwort 24 beantwortet, mein erster Satz. Er bedeutet für diesen Fall auf "deutsch", dass bislang keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Rechtswahl abgegeben worden sein kann, weil nicht gegenüber einem deutschen (sondern einem russischen) Standesbeamten erfolgt.

viele Grüße
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Antwort #28 - 21.12.2010 um 21:20:36
 
Hi,

petit_canard schrieb am 16.12.2010 um 19:26:58:
Grundsätzlich sind Absätze von Paragraphen immer "im System" zu lesen, nie isoliert. Hilft dir das weiter?



Nicht wirklich. Vielleicht kannst Du mir helfen, den Aufsatz von 

M. Böhmer, Der Familienname des nichtehelichen Kindes nach Art. 10 Abs. 6 EGBGB (StAZ 1990, 121)

zu finden?

Viele Grüße
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Antwort #29 - 21.12.2010 um 22:46:53
 
dr-er schrieb am 21.12.2010 um 21:20:36:
StAZ 1990, 121


Die StAZ gibt's normalerweise in der nächstgelegenen Uni-Bibliothek mit juristischer Fakultät. Mit etwas Glück auch in einer (nach Anmeldung ggf. zugänglichen) Gerichtsbibliothek eines OLG oder VG.

Einen so alten Jahrgang dürften auch die Standesämter noch in Papierform haben, aber ob man Dir dort freundlicherweise eine Kopie macht... Ist jedenfalls keine Selbstverständlichkeit. Die Standesämter dürften das überwiegend heute auch im elektronischen Zugriff haben.

Muleta
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