Blaise schrieb am 20.10.2010 um 15:33:39:Hallo,
für alle gilt das gleiche Recht ... wobei man beachten muss, welches Recht zum Zeitpunkt der Geburt bestand.
Allerdings ist IPR ein sehr komplexes Thema und seriöse Antworten dazu sind ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Standesamt nachzufragen.
Grüße
Blaise
Danke, Blaise, für deinen Hinweis. Aber das zuständige Standesamt befindet sich im Berlin (s.g. Auslandsstandesamt), sodass es z.Z. nicht einfach ist, dort nachzufragen. Vielleicht kannst Du doch die Frage beantworten, wenn ich den Sachverhalt skizziere.
Ein Volljähriger ist unehelicher Sohn von russischen Staatsangehörigen Frau Kusnezowa und Herrn Schmidt. Er wurde in Russland geboren. Die Vaterschaft von Herrn Schmidt wurde anerkannt und die Eltern haben für den Sohn bei Beurkundung der Geburt in einem russischen (damals sowjetischen) Standesamt den Familiennamen "Schmidt" gewählt.
Vor Kurzem hat der Sohn erfahren, dass seine Urgroßeltern mütterlicherseits während des 2. Weltkrieges in Deutschland eingebürgert wurden. Er hat beim BVA den Antarag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen, und er hat den Ausweis auf Namen "Schmidt" erhalten. Nun hat er bei dem deutschen Konsulat den Reisepass beantragt und dem Antrag den Staatsangehörigkeitsausweis sowie die Geburtsurkunde beigelegt. Dem Antrag wurde entsprochen, aber der Reisepass wurde auf Namen "Kuznetsova" (offensichtlich nach dem russischen Recht ausgeführte Transliteration des Namens der Mutter) ausgestellt. Das Konsulat meint, dass es nach deutschem Recht der Familienname des Mannes ist. Dies gefällt ihm aber nicht. Er war doch immer (mehr als zwanzig Jahren) "Schmidt" und hat alle sämtliche Papiere (Geburtsurkunde, Reifezeugnis, Diplom usw.) auf diesen Namen. Auch den russischen Behörden kann er nicht erklären, warum er in Deutschland "Kuznetsova" heissen soll*, da er keine Papiere - wie die Namensänderungsbescheinigung - besitzt.
Also die Fragen:
1) wer hat Recht: BVA oder Konsulat?
2) wie kann man gegen Entscheidung des Konsulats vorgehen?
3) ist die Entscheidung des Konsulats für die den Personalausweis ausstellende Behörde verbindlich?
PS. Mir ist bekannt, dass das Konsulat sich auf §1617a BGB bezieht. Mir ist auch bekannt, dass dies fehlerhaft ist, da in dem Falle §1617 BGB angewendet werden soll. Fraglich ist aber, ob das Wort "Standesamt" in dem Paragraf auch ein russisches (sowjetisches) Standesamt meinen kann. Wenn es nicht so ist, stellt sich die (wahrscheinlich rhetorische) Frage, ob die Eltern - ungeachtet der Volljährigkeit des Sohnes - immer noch eine Erklärung nach §1617 Abs. 1 BGB oder nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB abgeben können.
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* jeder, wer die russische Sprache kennt, weiß, dass es für einen Mann ein sehr sehr komischer Name ist.