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Namensrecht (Gelesen: 10.010 mal)
Themen Beschreibung: Frage an Blaise
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20.10.2010 um 10:59:26
 
Blaise schrieb am 26.06.10 um 17:54:49:
Zitat:
Auf Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hinweisen:

Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 ...

Hier ist der Link zur Rechtsvorschrift. "Ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1" bedeutet, dass die (zusätzliche) deutsche Staatsangehörigkeit des Elternteils bei der Rechtswahl eben egal ist.

Das gilt natürlich nur bei der erstmaligen Bestimmung des Namens nach der Geburt.


Was gilt für eine volljährige Person, die bisher noch keine deutsche Identitätspapiere besaß, aber von Geburt an sowohl deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (der gewöhnliche Aufenthalt liegt bisher im Ausland)? Wie wird sein (deutscher) Name bestimmt?
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Blaise
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Antwort #1 - 20.10.2010 um 15:33:39
 
Hallo,

für alle gilt das gleiche Recht ... wobei man beachten muss, welches Recht zum Zeitpunkt der Geburt bestand.

Allerdings ist IPR ein sehr komplexes Thema und seriöse Antworten dazu sind ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Standesamt nachzufragen.

Grüße

Blaise
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Antwort #2 - 21.10.2010 um 10:32:49
 
Blaise schrieb am 20.10.2010 um 15:33:39:
Hallo,

für alle gilt das gleiche Recht ... wobei man beachten muss, welches Recht zum Zeitpunkt der Geburt bestand.

Allerdings ist IPR ein sehr komplexes Thema und seriöse Antworten dazu sind ohne Kenntnis aller Details nicht möglich. Es empfiehlt sich, beim zuständigen Standesamt nachzufragen.

Grüße

Blaise



Danke, Blaise, für deinen Hinweis. Aber das zuständige Standesamt befindet sich im Berlin (s.g. Auslandsstandesamt), sodass es z.Z. nicht einfach ist, dort nachzufragen. Vielleicht kannst Du doch die Frage beantworten, wenn ich den Sachverhalt skizziere.

Ein Volljähriger ist unehelicher Sohn von russischen Staatsangehörigen Frau Kusnezowa und Herrn Schmidt. Er wurde in Russland geboren. Die Vaterschaft von Herrn Schmidt wurde anerkannt und die Eltern haben für den Sohn bei Beurkundung der Geburt in einem russischen (damals sowjetischen) Standesamt den Familiennamen "Schmidt" gewählt.

Vor Kurzem hat der Sohn erfahren, dass seine Urgroßeltern mütterlicherseits während des 2. Weltkrieges in Deutschland eingebürgert wurden. Er hat beim BVA den Antarag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Dem Antrag wurde entsprochen, und er hat den Ausweis auf Namen "Schmidt" erhalten. Nun hat er bei dem deutschen Konsulat den Reisepass beantragt und dem Antrag den Staatsangehörigkeitsausweis sowie die Geburtsurkunde beigelegt. Dem Antrag wurde entsprochen, aber der Reisepass wurde auf Namen "Kuznetsova" (offensichtlich nach dem russischen Recht ausgeführte Transliteration des Namens der Mutter) ausgestellt. Das Konsulat meint, dass es nach deutschem Recht der Familienname des Mannes ist. Dies gefällt ihm aber nicht. Er war doch immer (mehr als zwanzig Jahren) "Schmidt" und hat alle sämtliche Papiere (Geburtsurkunde, Reifezeugnis, Diplom usw.) auf diesen Namen. Auch den russischen Behörden kann er nicht erklären, warum er in Deutschland "Kuznetsova" heissen soll*, da er keine Papiere - wie die Namensänderungsbescheinigung - besitzt.

Also die Fragen:
1) wer hat Recht: BVA oder Konsulat?
2) wie kann man gegen Entscheidung des Konsulats vorgehen?
3) ist die Entscheidung des Konsulats für die den Personalausweis ausstellende Behörde verbindlich?

PS. Mir ist bekannt, dass das  Konsulat sich auf §1617a BGB bezieht. Mir ist auch bekannt, dass dies fehlerhaft ist, da in dem Falle §1617 BGB  angewendet werden soll. Fraglich ist aber, ob das Wort "Standesamt" in dem Paragraf auch ein russisches (sowjetisches) Standesamt meinen kann. Wenn es nicht so ist, stellt sich die (wahrscheinlich rhetorische) Frage, ob die Eltern - ungeachtet der Volljährigkeit des Sohnes - immer noch eine Erklärung nach §1617 Abs. 1 BGB oder nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB abgeben können. Smiley

--------------------------------------------------------
* jeder, wer die russische Sprache kennt, weiß, dass es für einen Mann ein sehr sehr komischer Name ist.
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Antwort #3 - 21.10.2010 um 12:36:10
 
Hallo,

da hast Du dir aber sehr viel Mühe gegeben, die Geschichte zur Namensführung zu beschreiben. Ich bin selbst etwas verwundert, dass die Behörden von verschiedenen Namen ausgehen. Der Name im Staatsangehörigkeitsausweis ist aber keine "Festlegung" des Namens; das passiert eben nur in Personenstandsurkunden.
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.

Weiteres per Mail...

Blaise
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Antwort #4 - 22.10.2010 um 08:17:35
 
Blaise schrieb am 21.10.2010 um 12:36:10:
Hallo,

da hast Du dir aber sehr viel Mühe gegeben, die Geschichte zur Namensführung zu beschreiben. Ich bin selbst etwas verwundert, dass die Behörden von verschiedenen Namen ausgehen. Der Name im Staatsangehörigkeitsausweis ist aber keine "Festlegung" des Namens; das passiert eben nur in Personenstandsurkunden.


Stellt der Reisepass eine Vorfestlegung dar?

Zitat:
Sicherheit erhält der Mann nur, wenn er die Geburt im Standesamt Berlin I nachträglich beurkunden lässt.


Der junge Mann  hat  vor, nach Deutschland zu übersiedeln. Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig. Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen? Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig?
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Antwort #5 - 22.10.2010 um 10:09:32
 
Hallo,

dr-er schrieb am 22.10.2010 um 08:17:35:
Stellt der Reisepass eine Vorfestlegung dar?

Nein. Nur die Namen in deutschen Personenstandsurkunden sind eine Festlegung.

Zitat:
Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig.

Richtig. Das Standesamt an dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zitat:
Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen?

Nein. In dem Fall des jungen Mannes würde ich das aber empfehlen, damit er endlich Sicherheit hat, wie sein Name richtig lautet. Zudem ist es in Deutschland manchmal bei bestimmten Situationen einfacher, wenn man eine deutsche Urkunde hat.

Zitat:
Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig?

Nein. Sie ist aber nicht unbedingt der Nachweis über die Namensführung für einen deutschen Staatsangehörigen.

Gruß

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Antwort #6 - 22.10.2010 um 10:11:08
 
dr-er schrieb am 22.10.2010 um 08:17:35:
Der junge Mannhatvor, nach Deutschland zu übersiedeln. Also es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit ein anderes Standesamt zuständig. Ist es obligatorisch, die Geburt nochmal beurkunden lassen? Ist die russische Geburtsurkunde für Deutschland ungültig? 


Obligatorisch ist es nicht. Aber einmal gemacht schafft es fuer immer alle Unklarheiten aus der Welt. (Soweit es Deutschland betrifft.)

Zur Nachbeurkundung siehe: §36 PStG.
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Antwort #7 - 24.10.2010 um 18:12:05
 
Hallo,

Blaise schrieb am 22.10.2010 um 10:09:32:
Nein. In dem Fall des jungen Mannes würde ich das aber empfehlen, damit er endlich Sicherheit hat, wie sein Name richtig lautet. Zudem ist es in Deutschland manchmal bei bestimmten Situationen einfacher, wenn man eine deutsche Urkunde hat.


Den jungen Mann interessiert nicht nur die Rechtssicherheit als solche, sondern in erster Linie die Sicherheit in seinem Sinne, sodass er seinen gewöhnlichen Namen beibehalten kann. Welche Chancen hat er? Ich habe bisher noch nicht verstanden, was für einen Paragraf eines deutschen Gesetzes für diesen Fall gilt. Vielleicht Art. 47 EGBGB? Vielen Dank für jeden Hinweis.
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Antwort #8 - 24.10.2010 um 19:52:03
 
Blaise schrieb am 22.10.2010 um 10:09:32:
Nein. Sie ist aber nicht unbedingt der Nachweis über die Namensführung für einen deutschen Staatsangehörigen.

Blaise, kannst Du das "nicht unbedingt" bitte erläutern.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #9 - 25.10.2010 um 17:15:41
 
dr-er schrieb am 24.10.2010 um 18:12:05:
Hallo,


Den jungen Mann interessiert nicht nur die Rechtssicherheit als solche, sondern in erster Linie die Sicherheit in seinem Sinne, sodass er seinen gewöhnlichen Namen beibehalten kann. Welche Chancen hat er? Ich habe bisher noch nicht verstanden, was für einen Paragraf eines deutschen Gesetzes für diesen Fall gilt. Vielleicht Art. 47 EGBGB? Vielen Dank für jeden Hinweis.



Ich habe im Internet das folgende Dokument gefunden: http://www.brasil.diplo.de/Vertretung/brasilien/de/gemeinsame__Inhalte/Personens... :

Zitat:
Sonderfall volljährige Kinder

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Kind auch bei Volljährigkeit für den deutschen Rechtsbereich noch keinen gültigen Familienname führt. In diesem Fall kann das volljährige Kind nur selbst erklären, die Mitwirkung der Eltern ist nicht notwendig. Auch kann sich das volljährige Kind nur für die Wahlmöglichkeiten des deutschen Rechts (also Name des Vaters oder Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung) entscheiden, die Möglichkeit einen Namen nach dem Heimatrecht eines ausländischen Elternteils zu wählen, steht diesen Kindern nicht mehr zur Verfügung.


Auf welche Rechtsnorm bezieht sich diese Aussage?  hä?
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Antwort #10 - 26.10.2010 um 18:54:49
 
Hallo dr-er,

Namensrecht ist nicht einfach. Das gilt erst recht, wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt.

Zuerst gilt es festzulegen, welches Recht angewendet werden kann. Dafür gibt es in Deutschland das EGBGB, in dem festgelegt wird, wann deutsches und wann ausländisches Recht anzuwenden ist (bzw. war).

Da ist z.B. der Artikel 10 EGBGB zu prüfen ... allerdings erst mal zum Zeitpunkt der Geburt.

Wenn festliegt, welches materielle Recht anzwenden ist, kann man festlegen, nach welchen nationalen Bestimmungen ein Name erworben oder geändert wurde.

Vorab nochmals eine Frage: welche Staatsangehörigkeit hatten die Eltern, wann und wo haben die geheiratet und welchen Namen hatten die Eltern.

Gruß

Blaise


P.S.: Petersburger, wenn der Name der Person nach deutschem Recht festzulegen wäre, aber nach ausländischem Recht ein anderer Name festgelegt wurde?
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Antwort #11 - 27.10.2010 um 09:06:36
 
Blaise schrieb am 26.10.2010 um 18:54:49:
Hallo dr-er,

Namensrecht ist nicht einfach. Das gilt erst recht, wenn ausländisches Recht ins Spiel kommt.

Zuerst gilt es festzulegen, welches Recht angewendet werden kann. Dafür gibt es in Deutschland das EGBGB, in dem festgelegt wird, wann deutsches und wann ausländisches Recht anzuwenden ist (bzw. war).

Da ist z.B. der Artikel 10 EGBGB zu prüfen ... allerdings erst mal zum Zeitpunkt der Geburt.

Wenn festliegt, welches materielle Recht anzwenden ist, kann man festlegen, nach welchen nationalen Bestimmungen ein Name erworben oder geändert wurde.

Vorab nochmals eine Frage: welche Staatsangehörigkeit hatten die Eltern, wann und wo haben die geheiratet und welchen Namen hatten die Eltern.

Gruß

Blaise


Hallo Blaise,

ich habe eigentlich Alles schon im Posting #2 dargelegt, aber mache es gerne nochmal. Die Mutter hatte die sowjetische und die (damals unbekannte) deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater hatte z.Z. der Geburt des Kindes nur die sowjetische. Die Eltern waren ledig und haben auch später nicht miteinander geheiratet. Die Mutter hieß (und heisst) "Kusnezowa", der Vater - "Schmidt". Der Sohn erhielt nach Bestimmung der Eltern (Art. 51 des Kodex der RSFSR über Familie und Ehe vom 30.07.1969) den Familiennamen "Schmidt".

Eine Frage bezüglich des anzuwendenden materiellen Rechts: kann die Beurkundung der Geburt nach sowjetischem Recht auch die Ausübung der Wahl nach Art. 10 Abs. 3  EGBGB (zugunsten Nr. 1) bedeuten?
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Antwort #12 - 27.10.2010 um 11:44:20
 
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise
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Antwort #13 - 27.10.2010 um 12:04:21
 
Blaise schrieb am 27.10.2010 um 11:44:20:
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise


Danke Blaise,

ich werde auf deine Antwort warten.
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Antwort #14 - 07.11.2010 um 12:03:30
 
Blaise schrieb am 27.10.2010 um 11:44:20:
Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Habe ich irgendwie ganz ausgeblendet. Ich werde in einer ruhigen Stunde mir die Sachen mal angucken und dann melde ich mich wieder.

Gruß, Blaise



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