datkleen79 schrieb am 18.10.2010 um 02:56:14:2. Wäre es sinnvoller, es vor oder nach Geburt zu beantragen?
Ich beantworte mal die zweite Frage, damit klären sich die anderen wahrscheinlich auch:
Also, ein Visum könnte Dein Mann bereits vor der Geburt Eures Kindes beantragen - es wäre das "Visum zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über ein deutsches Kind in Deutschland".
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum § 28 (1) Nr. 3
AufenthG sagt dazu u.a. Folgendes:
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung
des Schutzgebots des Artikels 6
GG kann
werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund
ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit
Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt
entsprechend langfristig berechnetes Visum
zur Einreise auf Grundlage des künftigen
Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende
Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen
Aufenthalts der Mutter in Deutschland
nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben
werden. ...
Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen,
wenn die Schwangere – z. B. wegen
des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft –
auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine
solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise
so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der
Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete
ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung
der Einreise, dass das Elternteil
nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung
oder Sorgerechtserklärung,
eine Beziehung zu dem Kind entstehen
lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat,
die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung
zu übernehmen.
Letzteres entfällt in Eurem Falle - da das Kind ein eheliches wird, ist der Ehemann der Vater und das Sorgerecht "automatisch" geteilt.
Für das genannte Visum, dass, wie angedeutet auch beantragt werden kann, wenn der Vater des Kindes zugleich Ehemann der deutschen Mutter ist (es
muss also bei einer solchen Konstellation nicht das Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragt werden) entfällt der Nachweis von
A1 - Sprachkenntnissen im Kontext der Visabeantragung (nur beim Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs wäre dieser Nachweis erforderlich). Auch Fragen der Lebensunterhaltssicherung, Wohnungsgröße spielen für die Erteilung dieses Visums keine Rolle.
Die Chancen für die Visaerteilung würde ich allgemein als gut bezeichnen - je vollständiger sogleich alles erforderlichen Papiere eingereicht werden, um so komplikationsloser (auch, wenn im Kontext mit ägyptischen Staatsangehörigen Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig mit zum "Geschäft" gehören) sollte alles verlaufen.
=schweitzer=