steini007 schrieb am 06.10.2010 um 11:32:13:C_Devil schrieb am Heute um 11:07:57:
Ich schrieb im Übrigen, dass der Pole Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nicht Arbeitserlaubnis-EU hat - ist ein himmelweiter Unterschied.
Vielleicht erklärst du kurz den himmelweiten Unterschied, damit das ganze besser verstanden werden kann.
Arbeitserlaubnis-EUDie Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
erteilt werden1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb, unterliegt grds. der Vorrangprüfung.
Arbeitsberechtigung-EUDie Arbeitsberechtigung-EU nach § 2 ArGV
wird - wie die Arbeitsberechtigung-EU nach § 12a ArGV - unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
erteilt. Einer Prüfung des Arbeits- bzw. Ausbildungsstellenmarktes und der Beschäftigungsbedingungen bedarf es deshalb nicht.
Für den hier vorliegenden Fall gilt:
Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten können einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV ableiten.
Heißt, in solchen Fällen ist es uns, der Agentur egal, ob Freizügigkeitstatbestände erfüllt werden (Freizügigkeit für den Aufenthalt hat er ja) oder nicht.
Fakt ist: Die Neu-EUle ist mit einer Deutschen verheiratet, lebt mit dieser in familiärer Lebensgemeinschaft, weist dies nach und bekommt die Arbeitsberechtiguung-EU.
Gruß
C_Devil