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Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen / Familienzusammenführung (Gelesen: 3.585 mal)
Marius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.10.2010 um 13:39:03
 
Hallo,

ich unterstütze bei behördlichen Angelegenheiten meine Nichte, die als deutsche Staatsangehörige im Ausland (Polen) geboren und bis jetzt sesshaft in die Bundesrepublik einreisen und dauerhaft bleiben will. Seit Geburt besitzt sie neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, die nach der Vorfahrenregelung durch die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsausweis des Vaters bescheinigt wurde. Darüber hinaus befindet sie sich im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses. Sie hat vor kurzem in Polen geheiratet; der Ehemann besitzt ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit. Gemeinsam haben sie ein 15 Monate altes Kind, das sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsbürgerschaften besitzt.

Nach §28.1.1.0 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (Familiennachzug zu Deutschen / Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung) kann der Familiennachzug zu Deutschen als Regelfallausnahme bei nicht gesichertem Lebensunterhalt versagt werden.

Kann in diesem Zusammenhang die Grundsicherung für einen deutschen Staatsangehörigen nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland aufgrund einer Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland verweigert werden?

Vielen Dank für weiterführende Informationen!

Beste Grüße
Marius N.
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schweitzer
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Antwort #1 - 05.10.2010 um 14:05:53
 
Deine Sorgen sind unbegründet.

Das AufenthG aus dessen VWV Du zitierst, gilt in dem von Dir geschilderten Fall eh' nur begrenzt. Für den polnischen Ehemann gilt in erster Linie das FreizügG, da Polen ja EU - Land ist.

Aber mal ungeachtet dessen: Da das gemeinsame Kind neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, hat das Kind (neben der Mutter) sowieso Aufenthaltsrecht in Deutschland. Und damit hat auch der eheliche Vater einen Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland (nämlich im Kontext der Ausübung der Personensorge) - ohne weitere "wenn" und "aber".  Die Frage der LU - Sicherung ist in einem solchen Kontext nicht relevant.

Die Familie kann also gemeinsam in Deutschland leben, bei entsprechend festgestelltem Bedarf sind Sozialleistungen zu gewähren (auch für den Ehemann), ohne dass das aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hat.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 05.10.2010 um 14:18:04 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

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Marius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.10.2010 um 09:08:52
 
Hallo,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Einschätzung der Rechtslage. Aus einer anderen Quelle habe ich erfahren, dass in diesem Fall die Norm des Artikels 6 GG überwiegen sollte.
Übrigens läuft zu Zeit im Deutschen Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Ehegattennachzug), der die Gegenüberstellung zwischen §28 AufenthG und Artikel 3 GG sowie Artikel 6 GG behandelt (Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/016/1701626.pdf)

Beste Grüße
Marius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.10.2010 um 09:43:25
 
Marius schrieb am 06.10.2010 um 09:08:52:
vielen Dank für die schnelle und kompetente Einschätzung der Rechtslage. Aus einer anderen Quelle habe ich erfahren, dass in diesem Fall die Norm des Artikels 6 GG überwiegen sollte.


Was soll das? Das hast doch gar nichts mehr mit Deinem beschriebenen Fall zu tun. Als Polin bzw. Deutsche ist sie EU-Bürgerin und geniesst mit ihren Mann das FreizügG.
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.10.2010 um 09:50:37
 
Marius schrieb am 05.10.2010 um 13:39:03:
Kann in diesem Zusammenhang die Grundsicherung für einen deutschen Staatsangehörigen nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland aufgrund einer Zumutbarkeit der Eheführung im Ausland verweigert werden?

Die Grundsicherung für die Familie wäre zu gewähren, wenn die FZF nach dem AufenthG zum deutschen Kind stattfindet.

Das FreizügG, welches für EU-Bürger anzuwenden ist, verschafft ihm im Fall fehlender Arbeit keine Vorteile, eher Nachteile. Er müßte einen nach § 2 oder § 4 FreizügG definieren Freizügigkeitstatbestand verwirklichen.

Als NeuEule unterliegt der Ehemann auch noch der Vorrangprüfung wenn er sich eine unselbständige Tätigkeit sucht.

Bei der Anwendung des AufenthG hätte er sofort einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis für eine unselbständige Tätigkeit .

Marius schrieb am 06.10.2010 um 09:08:52:
Übrigens läuft zu Zeit im Deutschen Bundestag ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Ehegattennachzug)

... welches in diesem Thread bereits diskutiert wurde:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280743119

Zitat:
Als Polin bzw. Deutsche ist sie EU-Bürgerin und geniesst mit ihren Mann das FreizügG. 

Das ist so nicht ganz richtig. Als Deutsche ist für sie das FreizügG nicht anwendbar, auch wenn die 2. Staatsangehörigkeit die polnische ist und der Ehemann muss einen Freizügigkeitstatbestand verwirklichen, damit für ihn das FreizügG gilt.
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schweitzer
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Antwort #5 - 06.10.2010 um 09:58:40
 
steini007 schrieb am 06.10.2010 um 09:50:37:
Das FreizügG, welches für EU-Bürger anzuwenden ist, verschafft ihm im Fall fehlender Arbeit keine Vorteile, eher Nachteile. Er müßte einen nach § 2 oder § 4 FreizügG definieren Freizügigkeitstatbestand verwirklichen.


Nein, das ist für einen Fall wie hier so nicht richtig.

Zu beachten ist die Meistbegünstigungsklausel in Gestalt des § 11 FreizügG. - Danach wäre im Zwerifel das AufenthG anzuwenden, wenn es dem EU - Bürger eine bessere Rechtsstellung verschafft als das FreizügG - entsprechend heißt es in § 11 (1) letzter Satz FreizügG:

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.


Formal könnte der Ehemann und Kindesvater daraus folgend sogar eine AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG beantragen, die ihm (da ein Anspruch besteht) auch zu gewähren wäre (auch als EU - Bürger!)

Insoweit gilt das von mir oben schon Gepostete - der Ehemann hätte im Zweifel Anspruch auf Sozialleistungen.


=schweitzer=

Änderung:
Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gilt bei der hier vorliegenden Konstellation und im Kontext mit der Meistbegünstigung die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Neu - EUlen hier nicht!
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Antwort #6 - 06.10.2010 um 10:12:18
 
schweitzer schrieb am 06.10.2010 um 09:58:40:
der Ehemann hätte im Zweifel Anspruch auf Sozialleistungen.

... aber eben nur er von der Meistbegünstigenklausel Gebrauch macht und eine AE nach dem AufenthG beantragt. Dann aber nur in der Betrachtung der finanziellen Gesamtsituation der Familie inform der BG.

Wenn er nicht auf die Meistbegünstigenklausel zurückgreift hätte er § 2 bzw. 4 des FreizügG zu erfüllen.

schweitzer schrieb am 06.10.2010 um 09:58:40:
Änderung:

Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gilt bei der hier vorliegenden Konstellation und im Kontext mit der Meistbegünstigung die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für Neu - EUlen hier nicht!


Dies ergibt sich doch aus dem Umstand, dass er eine AE nach § 28 Abs.1 Nr. 3 beantragen kann.
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schweitzer
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Antwort #7 - 06.10.2010 um 10:22:26
 
steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:12:18:
aber eben nur er von der Meistbegünstigenklausel Gebrauch macht und eine AE nach dem AufenthG beantragt.


Da bin ich nicht so sicher wie Du. -

Für den sofortigen Erhalt der Arbeitsberechtigung-EU bei der Arbeitsverwaltung muss er zum Beispiel nach meiner Kenntnis keine AE nach AufenthG vorlegen, sofern sich durch Vorlage anderer Dokumente (Pässe beider Eltern, Geburtsurkunde des Kindes) ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. -

Die Anwendung bzw. Wirksamkeit der Meistbegünstigungsklausel ist IMHO nicht an die formale Beantragung bzw. Gewährung eines AT nach dem AufenthG gebunden. - So lese ich auch die VWV zum FreizügG an der entsprechenden Stelle:

Zitat:
11.1.6 Die Meistbegünstigungsklausel (§ 11 Absatz 1
Satz 5) stellt sicher, dass es im Einzelfall nicht
zu einer unzulässigen Schlechterstellung von
Unionsbürgern gegenüber sonstigen Ausländern
kommt.


=schweitzer=
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Antwort #8 - 06.10.2010 um 10:29:06
 
Hi,

wenn's um den Zugang zum Arbeitsmarkt geht, versteh ich die Diskussion eigentlich gar nicht.

Die Ehefrau ist Deutsche, man wohnt in familiärer Lebensgemeinschaft - also hat der Pole - ohne "wenn und aber" einen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung-EU.


Gruß
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schweitzer war mal wieder schneller Zwinkernd
Änderung:
schweitzer schrieb am 06.10.2010 um 10:22:26:
Für den sofortigen Erhalt der Arbeitsberechtigung-EU bei der Arbeitsverwaltung muss er zum Beispiel nach meiner Kenntnis keine AE nach AufenthG vorlegen, sofern sich durch Vorlage anderer Dokumente (Pässe beider Eltern, Geburtsurkunde des Kindes) ergibt, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. - 

Vollkommen richtig Daumen hoch

Ich würde gerne bei den Dokumenten ergänzen: Heiratsurkunde, Meldebescheinigung beider Ehegatte, Pässe beider Ehegatten.
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Antwort #9 - 06.10.2010 um 10:44:37
 
Hier hatten wir vor kurzem einen ähnlichen Fall:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280159865/0#0

@ C_Devil

In oben zitierten Thread hattest du dich nicht dazu geäußert.

Wenn ich jetzt deine Antwort in diesem Thread lese (Ausstellung einer Arbeitserlaubnis-EU), verstehe ich nicht warum in dem anderen Fall von der ABH so große Probleme gemacht wurden, sogar A1 Sprachkenntnisse notwendig waren.

Der Pole muss überhaupt erst in den Genuss des Freizügigkeitstatbestandes kommen.

So verstehe ich die Antwort von Muleta in Antwort # 11.
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Antwort #10 - 06.10.2010 um 10:54:35
 
steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
Hier hatten wir vor kurzem einen ähnlichen Fall


Der Fall ist wohl ähnlich aber nicht identisch unter anderem deshalb, weil im Fall dort noch kein gemeinsames eheliches Kind existierte, hier aber sehr wohl. Insoweit stehen hier einige Fragen (Nachweis von A1 - Sprachkenntnissen, während der drei ersten Monate u.a.m. hier gar nicht. - Zudem war das Verhalten der ABH dort auch ein "Spezielles".

steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
@ C_Devil

In oben zitierten Thread hattest du dich nicht dazu geäußert.


Musste sie ja nicht und kann sie ja wohl auch nicht immer- auch die Experten hier können ggf. nicht alle Beiträge lesen und beantworten ...  Augenrollen

steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
Der Pole muss überhaupt erst in den Genuss des Freizügigkeitstatbestandes kommen.


Ich sags nochmal: Das ist Quatsch. - Er ist nicht schlechter zu behandeln als ein Drittstaatsangehöriger, der zu seinem deutschen Kind nachzieht. - Das genau sagt die Meistbegünstigungsklausel bezogen auf den Fall hier.

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Antwort #11 - 06.10.2010 um 11:07:57
 
steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
In oben zitierten Thread hattest du dich nicht dazu geäußert.

Es wird wohl schlicht so sein, dass ich den Thread nicht gesehen habe - ich les ja auch nicht immer das komplette Forum, bin nicht Tag und Nacht on & habe auch noch ein Privatleben Zwinkernd
Ach ja, gelegentlich muss ich nebenbei auch noch meinen Job machen.

steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
Wenn ich jetzt deine Antwort in diesem Thread lese (Ausstellung einer Arbeitserlaubnis-EU), verstehe ich nicht warum in dem anderen Fall von der ABH so große Probleme gemacht wurden, sogar A1 Sprachkenntnisse notwendig waren.

Die Diskussion darum, ob Neu-EUlen bei dieser Konstellation überhaupt einen AT brauchen oder nicht, ist schon so alt wie das AufenthG.
Ich schrieb im Übrigen, dass der Pole Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nicht Arbeitserlaubnis-EU hat - ist ein himmelweiter Unterschied.

steini007 schrieb am 06.10.2010 um 10:44:37:
Der Pole muss überhaupt erst in den Genuss des Freizügigkeitstatbestandes kommen.

Wenn du damit meinst, dass er die Arbeitsberechtigung-EU erst bekommen kann, wenn er denn freizügigkeitsberechtigt (Freizügigkeitsbescheinigung) ist, so ist das schlichtweg falsch.

Um die Arbeitsberechtigung-EU zu erhalten, legt er mir lediglich folgende Unterlagen vor:
- Heiratsurkunde
- Paß der Ehefrau
- seinen Identitätsnachweis
- eine Meldebescheinigung, aus der die familiäre Lebensgemeinschaft hervorgeht (sprich: beide Ehegatten stehen auf der Meldebescheinigung)

Es ist zumindest hier vor Ort so, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung normalerweise erst nach Ablauf von 3 Monaten ausgestellt wird.

Hier in diesem Fall kann sich der Pole seine Arbeitsberechtigung holen, sucht sich einen Arbeitgeber seiner Wahl, schließt mit diesem einen Arbeitsvertrag ab und geht dann zur ABH und beantragt die Freizügigkeitsbescheinigung, da er dann der ABH nachweisen kann, dass seine LU gesichert ist.


Gruß
C_Devil
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Antwort #12 - 06.10.2010 um 11:32:13
 
schweitzer schrieb am 06.10.2010 um 10:54:35:
Er ist nicht schlechter zu behandeln als ein Drittstaatsangehöriger, der zu seinem deutschen Kind nachzieht. - Das genau sagt die Meistbegünstigungsklausel bezogen auf den Fall hier.

Die Meistbegünstigungsklausel aus § 11 FreizügG verweist nicht auf § 28 AufenthG, weil die "deutsche Familie" für das FreizügG keine Rolle spielt. Der EU-Bürger muss einen eigenen Freizügigkeitstatbestand erfüllen.

Er wird auch nicht schlechter gestellt, wie ein Drittstaatler, der die FZF zu seinem deutschen Kind beantragt.

Ob der Pole Freizügigkeitsberechtigt ist, muss erst geklärt werden. Nach den gemachten Angaben wohl eher nicht.

Weder das deutsche Kind noch die Ehefrau lösen eine Freizüigigkeit aus, sofern der Pole von ihnen nicht unterhalten wird, was anhand der Angaben des TS wohl nicht gegeben ist.

... und dann käme das AufenthG zum Tragen, mit den bereits beschriebenen "positiven" Auswirkungen.

Zitat:
11.2.1 Das AufenthG insgesamt ist nach § 11 Absatz 2
erst anwendbar, wenn eine Feststellung über
Nichtbestehen/Verlust des Freizügigkeitsrechts
durch die Ausländerbehörde getroffen wurde, da
für Unionsbürger zunächst eine Vermutung für die
Freizügigkeit gilt. Diese umfassende Verweisung
kann zu einer Doppelung von Verweisungen in
folgenden Fällen führen: § 11 Absatz 1 Satz 1 verweist
auf einige Vorschriften des AufenthG, die
tatbestandlich erst nach der Feststellung des
Nichtbestehens/Verlusts des Aufenthaltsrechts
zur Anwendung kommen können (z. B. § 11 Absatz
2 AufenthG – Betretenserlaubnis). Diese
Doppelung ist überflüssig, aber unschädlich. Die
umfassende Verweisung in § 11 Absatz 2 Satz 1
dient als Auffangnorm. Zur Anwendbarkeit der
Vorschrift in Fällen der Weitergeltung von so genannten
„Altausweisungen“ von Unionsbürgern
vgl. Nummer 7.2.4.


C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:
Es wird wohl schlicht so sein, dass ich den Thread nicht gesehen habe - ich les ja auch nicht immer das komplette Forum, bin nicht Tag und Nacht on & habe auch noch ein Privatleben

Das sollte auch nicht als Kritik verstanden sein, sondern als ein wichtig fehlender Beitrag zum Thema "Arbeitserlaubnis".  Zwinkernd

C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:
Die Diskussion darum, ob Neu-EUlen bei dieser Konstellation überhaupt einen AT brauchen oder nicht, ist schon so alt wie das AufenthG.

... aber in den zitierten VWV Punkt 11.2.1 genau erklärt.

C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:
Ich schrieb im Übrigen, dass der Pole Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nicht Arbeitserlaubnis-EU hat - ist ein himmelweiter Unterschied. 

Vielleicht erklärst du kurz den himmelweiten Unterschied, damit das ganze besser verstanden werden kann. Zwinkernd

C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:
Hier in diesem Fall kann sich der Pole seine Arbeitsberechtigung holen, sucht sich einen Arbeitgeber seiner Wahl, schließt mit diesem einen Arbeitsvertrag ab und geht dann zur ABH und beantragt die Freizügigkeitsbescheinigung, da er dann der ABH nachweisen kann, dass seine LU gesichert ist.

Wenn er aber keine Arbeit findet, bleibt er dann noch freizügigkeitsberechtigt oder nicht?
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Antwort #13 - 06.10.2010 um 11:45:20
 
steini007 schrieb am 06.10.2010 um 11:32:13:
Die Meistbegünstigungsklausel aus § 11 FreizügG verweist nicht auf § 28 AufenthG, weil die "deutsche Familie" für das FreizügG keine Rolle spielt


Für diese "Denke" reicht mein IQ wohl nicht, sorry. - Aber ich vermute unter anderem, dass Du § 11 FreizügG falsch liest.

Nicht der gesamte § 11 FreizügG ist die Meistbegünstigungsklausel, sondern lediglich § 11 (1) Satz 5 FreizügG. - Insoweit ist Dein Hinweis darauf, dass im ersten Satz des § 11 FreizügG bzw. überhaupt in dieser Vorschrift ein expliziter Verweis auf § 28 AufenthG nicht enthalten ist, nicht nachvollziehbar. (Auch die den Satz 5 nicht betreffenden Zitate aus der VWV, die Du anführst, sind für den Sachverhalt hier nicht einschlägig, wenigsten gerade nicht in dem Sinne, dass ein Freizügigkeitstatbestand nachzuweisen wäre - sondern in dem Sinne, dass, wenn kein Freizügigkeitstatbestand vorliegt, das AufenthG zur Anwendung kommt)

Im Rahmen der eigentlichen (von mir genannten) Meistbegünstigungsklausel (§ 11 (1) Satz 5) steckt der "Verweis" auf § 28 AufenthG freilich dann sehr wohl drin, wenn nämlich die entsprechende Vorschrift im AufenthG dem EU-Bürger zu einer besseren Rechtsstellung verhilft, was in unserem Fall hier zweifellos gegeben ist.

Insoweit kann ich nur noch mal, und zum letzten mal hier, wiederholen:

steini007 schrieb am 06.10.2010 um 11:32:13:
Der EU-Bürger muss einen eigenen Freizügigkeitstatbestand erfüllen.


Das ist für die Konstellation hier nicht erforderlich!


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« Zuletzt geändert: 06.10.2010 um 11:56:20 von schweitzer » 
Grund: sachl. Ergänzung 

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Antwort #14 - 06.10.2010 um 12:22:23
 
Nun gut, dann versuche ich noch einmal zusammenzufassen, wie ich es verstanden habe.

Der Pole zieht den Joker der Begünstigungsklausel nach § 11 Nr. 1 Satz 5 für den Aufenthalt in Deutschland mit dem Verweis des deutschen Kindes und für die EU-Arbeitsberechtigung mit dem Verweis der deutschen Ehefrau.
Beides natürlich durch die bereits zitierten Unterlagen nachgewiesen.

Er bräuchte aber keine AE nach den AufenthG bzw. eine AE ist EU-Bürger ohnedies nicht vorgesehen.

Wenn die eheliche LG und die Sorgerechtsausübung nicht mehr gegeben ist, würde der Pole rein auf das FreizügG "herunterfallen" und müßte seinen Aufenthalt in Deutschland anhand des FreizügG legitimieren.
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