schweitzer schrieb am 06.10.2010 um 10:54:35: Er ist nicht schlechter zu behandeln als ein Drittstaatsangehöriger, der zu seinem deutschen Kind nachzieht. - Das genau sagt die Meistbegünstigungsklausel bezogen auf den Fall hier.
Die Meistbegünstigungsklausel aus § 11 FreizügG verweist nicht auf § 28
AufenthG, weil die "deutsche Familie" für das FreizügG keine Rolle spielt. Der EU-Bürger muss einen eigenen Freizügigkeitstatbestand erfüllen.
Er wird auch nicht schlechter gestellt, wie ein Drittstaatler, der die
FZF zu seinem deutschen Kind beantragt.
Ob der Pole Freizügigkeitsberechtigt ist, muss erst geklärt werden. Nach den gemachten Angaben wohl eher nicht.
Weder das deutsche Kind noch die Ehefrau lösen eine Freizüigigkeit aus, sofern der Pole von ihnen nicht unterhalten wird, was anhand der Angaben des
TS wohl nicht gegeben ist.
... und dann käme das
AufenthG zum Tragen, mit den bereits beschriebenen "positiven" Auswirkungen.
Zitat:11.2.1 Das
AufenthG insgesamt ist nach § 11 Absatz 2
erst anwendbar, wenn eine Feststellung über
Nichtbestehen/Verlust des Freizügigkeitsrechts
durch die Ausländerbehörde getroffen wurde, da
für Unionsbürger zunächst eine Vermutung für die
Freizügigkeit gilt. Diese umfassende Verweisung
kann zu einer Doppelung von Verweisungen in
folgenden Fällen führen: § 11 Absatz 1 Satz 1 verweist
auf einige Vorschriften des
AufenthG, die
tatbestandlich erst nach der Feststellung des
Nichtbestehens/Verlusts des Aufenthaltsrechts
zur Anwendung kommen können (z. B. § 11 Absatz
2
AufenthG – Betretenserlaubnis). Diese
Doppelung ist überflüssig, aber unschädlich. Die
umfassende Verweisung in § 11 Absatz 2 Satz 1
dient als Auffangnorm. Zur Anwendbarkeit der
Vorschrift in Fällen der Weitergeltung von so genannten
„Altausweisungen“ von Unionsbürgern
vgl. Nummer 7.2.4.
C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:Es wird wohl schlicht so sein, dass ich den Thread nicht gesehen habe - ich les ja auch nicht immer das komplette Forum, bin nicht Tag und Nacht on & habe auch noch ein Privatleben
Das sollte auch nicht als Kritik verstanden sein, sondern als ein wichtig fehlender Beitrag zum Thema "Arbeitserlaubnis".
C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:Die Diskussion darum, ob Neu-EUlen bei dieser Konstellation überhaupt einen
AT brauchen oder nicht, ist schon so alt wie das
AufenthG.
... aber in den zitierten
VWV Punkt 11.2.1 genau erklärt.
C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:Ich schrieb im Übrigen, dass der Pole Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU nicht Arbeitserlaubnis-EU hat - ist ein himmelweiter Unterschied.
Vielleicht erklärst du kurz den himmelweiten Unterschied, damit das ganze besser verstanden werden kann.
C_Devil schrieb am 06.10.2010 um 11:07:57:Hier in diesem Fall kann sich der Pole seine Arbeitsberechtigung holen, sucht sich einen Arbeitgeber seiner Wahl, schließt mit diesem einen Arbeitsvertrag ab und geht dann zur
ABH und beantragt die Freizügigkeitsbescheinigung, da er dann der
ABH nachweisen kann, dass seine
LU gesichert ist.
Wenn er aber keine Arbeit findet, bleibt er dann noch freizügigkeitsberechtigt oder nicht?