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FZF..A1 erforderlich, aber Analphabet!! (Gelesen: 2.339 mal)
aliali
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF..A1 erforderlich, aber Analphabet!!
03.10.2010 um 20:46:10
 
Sehr geehrte Forum User und Experten,

Mein Opa hat in der Türkei geheiratet.
Seine Frau ist momentan mit einem Besucher-Visum in Deutschland, jedoch muss sie schon nach einem Monat wieder abreisen.
Für einen Antrag auf Familienzusammenführung brauch sie ein A1 Zertifikat vom Goethe Institut.
Aber sie kann weder Lesen noch schreiben und schon über 50 Jahre alt. Sie kann ja nicht jetzt noch Lesen und Schreiben lernen.

Gibt es in so einem Fall eine Ausnahme, oder wie müssen wir vorgehen?
Danke für Antworten.

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birk
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Beiträge: 320

xyz, Rheinland-Pfalz, Germany
xyz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 03.10.2010 um 23:50:52
 
Zitat:
Gibt es in so einem Fall eine Ausnahme
Nein, für Analphabeten sind explizit keine Ausnahmen vorgesehen. Die jetzige und die vorherige Bundesregierung haben dies auf mehrere "Kleine parlamentarische Anfragen" immer wieder so bestätigt.

Zitat:
wie müssen wir vorgehen?

So hart es auch klingt:

Möglichkeit A:
1. Lesen und schreiben lernen
2. Deutsch lernen
3. Visum beantragen

Möglichkeit B:
Die Ehe in der Türkei führen

Möglichkeit C:
Vielleicht können sie von der Freizügigkeit Gebrauch machen, wenn sie die Ehe in einem anderen EU-Land führen. Das ginge dann ohne Deutschkenntnisse.

Welche Staatsangehörigkeit hat der Opa denn?

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aliali
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.10.2010 um 00:12:16
 
Danke für deine Antwort.
Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Eduard
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Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #3 - 04.10.2010 um 15:19:37
 
Nur ein sehr kleiner Lichtblick, aber das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Fall (ebenfalls Zuzug einer Analphabetin) gesagt (Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 1 C 8.09):

Zitat:
Das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle steht der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht entgegen, da zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Trennung der Eheleute im Einzelfall auf anderem Weg, etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG, Abhilfe geschaffen werden kann.


Keine Ahnung, ob ein gewiefter Anwalt damit etwas anfangen kann. Immerhin gibt es in D Angebote für Ausländer (Alphabetisierungskurse, die in einen Deutschkurs überleiten), während es am Wohnort der Ehefrau vielleicht nichts Passendes gibt.

Siehe auch:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1270014175/11#11
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.10.2010 um 20:05:55
 
Also muss die deutsche Sprache in Schrift und Wort erlernt werden. Entweder mit dieser oder mit jener AE.
Eigentlich das, was ich anfangs (für den Schrottplatz) geschrieben habe.

Seht es doch mal so:
Es ist doch Klasse, wenn sich in D alle kümmern und sie die Möglichkeit hat schreiben und lesen zu lernen.

B.D.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 04.10.2010 um 20:11:59
 
Ich gebe zu bedenken, dass es Fälle von Analphabetismus
gibt die nahezu "unlösbar" sind und quasi als Behinderung
anzusehen sind. Ob solch ein Fall vorliegen könnte, können
wir hier sicher nicht klären.

Einfach so lapidar zu sagen: dann lern halt, ist aus meiner
Sicht etwas zu locker. Sicher wünschenswert, aber nicht
immer machbar!
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