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verurteilung verstoss btmg-ausweisung/einreisesperre (Gelesen: 5.679 mal)
milla84
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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30.09.2010 um 22:28:15
 
hallo,super dass es dieses forum gibt erstmal...

gleich zu sache:

bin seit 5 jahren mit einem nigerianer verheiratet (ich selbst bin deutsche).mein mann hat eine NE.keine kinder...
er wurde wegen verstoss btmg zu 4 jahren verurteilt.ich weiss dass in einem fall wie diesem in der regel eine ausweisung erfolgt,dass gerade bei eben diesen straftaten die chancen eher schlecht stehen.
ist es überhaupt möglich etwas gegen die ausweisungsverfügung zu machen?wie würde das genau vorgehen?klingt blöd,aber kann/sollte ich mich selbst mal mit der abh persönlich oder schriftlich auseinandersetzen?ich will meinen mann wirklich dabei unterstützen wieder ein vollwertiges,"sauberes"mitgleid der gesellschaft zu werden und dies auch mitteilen.
wenn es doch zum schlimmsten kommt:wie lange hat er eine einreisesperre,kann man die noch mit rechtlichen mitteln heruntersetzen oder sind die chancen da generell eher schlecht?
für alle tips und auch erfahrungen zu diesem thema bin ich sehr dankbar,habe auch schon ein wenig gestöbert aber noch nicht die antworten gefunden auf meine fragen.vielen dank im vorraus an jeden der hilft.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 01.10.2010 um 07:46:45
 
Hallo milla,

Danke für das Lob für unser Forum und gleich zur Sache, die schon heftig ist.

Dein Mann erfüllt mit seiner Straftat und Verurteilung die Tatbestände, die zu einer zwingenden Ausweisung gemäß § 53 AufenthG führen. - "Zwingend" heißt erst einmal: Er wird ausgewiesen, ohne "wenn" und "aber".

Da er eine NE besitzt und sich offenbar bereits seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, und da er mit Dir als deutscher Staatsabürgerin in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, genießt er aber dennoch besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 (1) Nr. 1 und 4 AufenthG.

Allerdings wird ihm das möglicherweise nicht helfen, denn im Falle einer zwingenden Ausweisung wird regelmäßig angenommen, dass ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Es heißt dazu im Verlaufe des § 56 (1) AufenthG:

Zitat:
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen.


Aus der zwingenden Ausweisung wird also unter Beachtung des Vorliegens von besonderem Ausweisungsschutz "nur" eine Regelausweisung - das heißt: Dein Mann wird trotz Ausweisungsschutzes damit rechnen müssen, "in der Regel" ausgewiesen zu werden.

"In der Regel" heißt freilich auch, dass, wenn ein hinreichend gewichtiger Ausnahmegrund geltend und plausibel gemacht wird, dass dann die Ausweisung doch nicht erfolgt.

Um das einzelfallbezogen seriös zu ermitteln und ggf. dann auch anzugehen und zu begründen, wird fundierte Hilfe durch einen spezialisierten Juristen notwendig sein - Ergebnis: Offen.

Wenn tatsächlich ausgewiesen wird, hat das zunächst eine lebenslange Einreisesperre zur Folge. Diese kann allerdings auf Antrag nachträglich befristet werden.  - Bei Vorliegen eines so schweren Straftatbestandes, wie bei Deinem Mann, wird man allerdings  keine unmittelbar zeitnahe Frist setzen und in jedem Falle nachvollziehbare Belege für sein zwischenzeitliches Verhalten vorgelegt bekommen wollen (Führungszeugnis aus dem Herkunftsland; bei eigenem Drogenkonsum, Nachweise über durchgeführten Entzug usw.)

Sollte er wirklich ausgewiesen werden, sollte er allerdings dann "freiwillig" ausreisen und nicht noch eine Abschiebung riskieren. Dann wären nämlich im Kontext mit der Befristung der Einreisesperre in der Folge auch noch die durch die Abschiebung entstandenen Kosten zu entrichten. (sehr schnell ist das ein erheblicher vierstelliger Betrag!)

Soweit erst einmal. - Sind sicher keine schönen Informationen für Dich - aber es nutzt ja nichts, Dir hier irgendwas Illusorisches zu posten.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 01.10.2010 um 08:50:46 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Vinzent2m
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Antwort #2 - 01.10.2010 um 10:49:59
 
Was ist denn seitens der ABH bisher passiert? Hat er oder Du schon Post bekommen (evtl. ein  Anhörungsschreiben). Selbstverständlich kann man versuchen etwas dagegen zu machen. Dies wird jedoch nicht ganz einfach sein und ein Anwalt, der sich mit Ausländerrecht auskennt sollte hinzugezogen werden.
Da Dein Mann vermutlich in Haft ist (wie weit ist er denn in der Vollstreckung?), dürfte es voraussichtlich zu einer Abschiebung aus der Haft heraus im Rahmen von § 456 a StP0 kommen und es die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gar nicht geben.
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milla84
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.10.2010 um 16:55:17
 
vielen dank für eure antworten.
von der abh kam noch nichts:
mein mann bekommt sein urteil erst in 2 wochen,es wurde ein deal vom gericht vorgeschlagen.deswegen weiss ich schon wieviel er bekommt,er wird den deal annehmen.
ein jahr der strafe ist durch die lange u-haft schon abgesessen.
heisst er ist bisher nicht in strafhaft.ab wann kann ich mit post von der abh rechnen-wie wird die aussehen,wieviel zeit habe ich um rechtl. mittel in betracht zu ziehen.wie schon gefragt-kann ich persönlich dort vorsprechen?kann er nach dem urteil sofort ausgewiesen werden?
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fons
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Antwort #4 - 01.10.2010 um 17:17:41
 
milla84 schrieb am 01.10.2010 um 16:55:17:
kann er nach dem urteil sofort ausgewiesen werden? 


Ohne Ausweisungsverfügung (inklusive Abschiebungsan-
drohung) kann/darf er natürlich allein weges des Urteils
nicht abgeschoben werden.

Zum Verständnis der Begriffe Ausweisung und Abschiebung
siehe unsre nette ...

Er hat ja derzeit wohl noch eine gültige AE. Diese wird ja
nicht automatisch ungültig durch die strafrechtliche Verur-
teilung.

Zunächst muss die ABH eine Anhörung durchführen, um
Gelegenheit zur Erwiderung/Stellungnahme zu geben.
Das sollten dann schon ca . 2 -4 Wochen Frist sein.

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Vinzent2m
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Antwort #5 - 01.10.2010 um 19:25:02
 
Nun zuerst muss das Urteil rechtskräftig werden. Momentan solltet Ihr versuchen, in Ruhe und Gelassen abzuwarten wann welche Schreiben kommen.
Wenn die Schreiben dann da sind, steht dort drin welche Fristen einzuhalten sind und welche Rechtsmittel eingelegt werden können.
Da er ja vermutlich nach Abschiebung und erfolgter Befristung wieder legal einreisen will, ist es eher vom  Vorteil wenn ein Großteil der Strafe schon verbüßt ist.
Also besteht kein Grund zur Hektik und Eile.
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milla84
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Antwort #6 - 08.10.2010 um 18:07:47
 
hallo nochmal,kann mir jemand sagen wie dieser anhörungstermin bei der abh genau abläuft?erfolgt er schriftlich und/oder persönlich?darf ich als ehefrau mich auch äussern oder ist das nur sache meines ehemannes?
und: der "schutz der familie", sprich unsere ehe ist bisher ja der einzige grund evtl. gegen eine ausweisung zu entscheiden.
würde ein attest einer psychotherapeutin bezüglich meines gesundheitszustands uns irgendwie "weiterhelfen" (leide seit einem jahr an depressionen, die u.a. medikamentös behandelt werden müssen.)ob ich meine therapie in afrika so bekomme wie hier wäre ja mehr als fraglich.
danke schon mal im vorraus für hilfreiche antworten,dieses forum ist wirklich toll.
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Vinzent2m
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Antwort #7 - 08.10.2010 um 20:46:21
 
die Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich und als Deutsche Ehefrau dürftest Du beteiligt werden.
Wenn im Attest Deiner Therapeutin ein kausaler Zusammenhang zwischen Deiner Symptomatik und der potentiellen Abschiebung Deines Mannes nachgewiesen wird schadet es sicher nicht.
Aber nochmal wartet doch erstmal in Ruhe ab, was wann von der Ausländerbehörde kommt.
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milla84
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Antwort #8 - 12.10.2010 um 23:13:34
 
hallo,ich mal wieder.kriegt mein mann eigentlich automatisch eine einreisesperre für alle schengenstaaten oder nur für die brd wenn er abgeschoben wird?wovon ist das abhängig?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.10.2010 um 23:25:44
 
Wenn er abgeschoben oder/und ausgewiesen würde:
ja, dann gilt die Sperre für alle Schengenstaaten.

Hat sich denn seit deinem last post was getan?



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milla84
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Antwort #10 - 13.10.2010 um 00:15:23
 
danke für die antwort,nein es hat sich seitdem nichts getan.ich denke nur über die zukunft nach,vielleicht zuviel.denn letztendlich gibt es halt nix dran zu rütteln dass es hier für uns keine zukunft mehr gibt durch sein verhalten.man klammert sich halt an jeden strohhalm ich kann es leider nicht abstellen,bin mit den nerven und kräften einfach am ende weinend.aber vielen dank für eure antworten.wenigstens weiss ich was auf uns zukommt.
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azab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 20.10.2010 um 21:13:10
 
Hallo,

ich habe das gleiche Problem wie dein Ehemann, ich wurde jedoch zu 2Jahre und 10 Monate verurteilt wegen verstoss gegen das BTMG, ich wurde ausgewiesen, höchstwahrscheinlich wird das mit dein mann auch passieren den nach BTMG wird man bereits ausgewiesen wenn man mehr als 2Jahre Freiheisstrafe verurteilt wird, Straftaten die nicht mit BTMG etwas zutun haben wird man asugewiesen wenn man mehr als 3 jahre verurteilt wird, dein Ehemann wurde jedoch zu 4 Jahre verurteilt.
Ich gebe dir ein tipp suche dir einen Anwalt, mittlerweile habe ich mitbekommen das Herr Rechtsanwalt
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der absolute spezialist für Ausländerrecht ist, aber um mehr Informationen dir zu geben brauche ich deine e-mail adresse, da kann ich dir einige Prospekte schicken die ich bekommen habe, meine e-Mail adresse lautet: wisaam-abdallah@hotmail.de
Es ist sehr schwer was gegen der ausweisung zu machen, ich kämpfe damit seit jahren, und bei mir sollte es normalerweise einfacher sein als dein ehemann den dein ehemann ist Nigerianer also er kann ausreisen und das wird die ABH euch demnächst auffordern, daher musst du was davor unternehmen, kontaktiere mich damit ich dir die Prospekte gebe, vieleicht ist dann dein Problem gelöst.

mit freundlichen grüßen

fons' Änderung:
Name des Rechtsanwaltes geschwärzt. Wir wollen hier keine
konkreten Empfehlungen in den öffentlichen threads. ggf. per
PN oder mail austauschen
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Tippi
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Antwort #12 - 31.10.2010 um 16:58:04
 
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