Hallo milla,
Danke für das Lob für unser Forum und gleich zur Sache, die schon heftig ist.
Dein Mann erfüllt mit seiner Straftat und Verurteilung die Tatbestände, die zu einer
zwingenden Ausweisung gemäß § 53
AufenthG führen. - "Zwingend" heißt erst einmal: Er wird ausgewiesen, ohne "wenn" und "aber".
Da er eine
NE besitzt und sich offenbar bereits seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat, und da er mit Dir als deutscher Staatsabürgerin in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, genießt er aber dennoch besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 (1) Nr. 1 und 4
AufenthG.
Allerdings wird ihm das möglicherweise nicht helfen, denn im Falle einer zwingenden Ausweisung wird regelmäßig angenommen, dass ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Es heißt dazu im Verlaufe des § 56 (1)
AufenthG:
Zitat:Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen.
Aus der zwingenden Ausweisung wird also unter Beachtung des Vorliegens von besonderem Ausweisungsschutz "nur" eine Regelausweisung - das heißt: Dein Mann wird trotz Ausweisungsschutzes damit rechnen müssen, "in der Regel" ausgewiesen zu werden.
"In der Regel" heißt freilich auch, dass, wenn ein hinreichend gewichtiger Ausnahmegrund geltend und plausibel gemacht wird, dass dann die Ausweisung doch nicht erfolgt.
Um das einzelfallbezogen seriös zu ermitteln und ggf. dann auch anzugehen und zu begründen, wird fundierte Hilfe durch einen spezialisierten Juristen notwendig sein - Ergebnis: Offen.
Wenn tatsächlich ausgewiesen wird, hat das zunächst eine lebenslange
Einreisesperre zur Folge. Diese kann allerdings auf Antrag nachträglich befristet werden. - Bei Vorliegen eines so schweren Straftatbestandes, wie bei Deinem Mann, wird man allerdings keine unmittelbar zeitnahe Frist setzen und in jedem Falle nachvollziehbare Belege für sein zwischenzeitliches Verhalten vorgelegt bekommen wollen (Führungszeugnis aus dem Herkunftsland; bei eigenem Drogenkonsum, Nachweise über durchgeführten Entzug usw.)
Sollte er wirklich ausgewiesen werden, sollte er allerdings dann "freiwillig" ausreisen und nicht noch eine Abschiebung riskieren. Dann wären nämlich im Kontext mit der Befristung der
Einreisesperre in der Folge auch noch die durch die Abschiebung entstandenen Kosten zu entrichten. (sehr schnell ist das ein erheblicher vierstelliger Betrag!)
Soweit erst einmal. - Sind sicher keine schönen Informationen für Dich - aber es nutzt ja nichts, Dir hier irgendwas Illusorisches zu posten.
=schweitzer=