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Daueraufenthaltserlaubnis-EG (Gelesen: 3.243 mal)
Themen Beschreibung: D-EG nach mehrjährige Aufenthalt in EU-Gebiet
MBright
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthaltserlaubnis-EG
30.09.2010 um 13:05:06
 
Hallo liebe Experten,

Kann ein Drittländer (nicht-EU) ein Daueraufenthaltserlaubnis-EG erwerben, wenn er in den letzten 11 Jahren dauerhaft im EU Gebiet Rechtmäßig Aufenthalt hat, wobei die ersten 6 Jahre in Deutschland (nach § 16), die nächsten 2 Jahre in Österreich (Aufenthalt bezüglich Forschungstätigkeiten, also mit einen Aufenthaltstitel  ähnlich wie nach § 20 aus Österreich) und die letzten 3 Jahre wieder in Deutschland (nach § 19, mit Besitz eines Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte) waren?

Ich empfinde dies möglich sein sollte, als das primäre Ziel der D-EG ist die Freizügigkeit der langjährigen Bewohner der EU aus Drittländern - anstatt einem bestimmten Mitgliedsstaat - ermöglichen.

Ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Erteilung der NE nach § 19 ebenso hinreichend zur Erteilung der D-EG in Deutschland?

Danke für Ihre Antworte im Voraus.

MBright

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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.09.2010 um 14:32:38
 
MBright schrieb am 30.09.2010 um 13:05:06:
Ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Erteilung der NE nach § 19 ebenso hinreichend zur Erteilung der D-EG in Deutschland?

M. M.nach dürfte dies an der Grundvoraussetzung scheitern, die in den VWV festgelegt sind.

Zitat:
9a.2.1.1.1
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sieht in Umsetzung von Artikel 4 Daueraufenthalt-Richtlinie vor, dass sich ein Ausländer seit fünf Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein, insbesondere muss der Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit besitzen.Zur Bestimmung der erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 9b beachtet werden (vgl. Nummer 9b).


Bezüglich der Anrechnung nach 9 b AufenthG findest du hier die VWV:
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#9b
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.09.2010 um 16:17:45
 
MBright schrieb am 30.09.2010 um 13:05:06:
Ich empfinde dies möglich sein sollte, als das primäre Ziel der D-EG ist die Freizügigkeit der langjährigen Bewohner der EU aus Drittländern - anstatt einem bestimmten Mitgliedsstaat - ermöglichen.

Leider nein. So etwas waere schoen, aber noch sind wir in der EU leider nicht so weit. Steinis Zitat aus dem AufenthG findet sich gleichlautend in der originaeren Richtlinie wieder:
Zitat:
Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 4 (Dauer des Aufenthalts)

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
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MBright
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Antwort #3 - 30.09.2010 um 17:35:52
 
Na ja, die NE nach § 19 wirkt nicht wie D-EG:

Zitat:
9a.0.6
Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht, die nach §§ 9, 19, 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 und 4, § 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35 und 38 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wird, nicht zur Mobilität nach Artikel 13 Satz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.


Hilft vielleicht dieses Regel etwa?

Zitat:
9b.1.1.1
Nach § 9b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) wird der Auslandsaufenthalt von Ausländern, die sich im Rahmen einer vorübergehenden Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten haben, als Zeit eines Inlandsaufenthalts angerechnet (Artikel 4 Absatz 3, Unterabsatz 3 Daueraufenthalt-Richtlinie). Solche beruflich bedingten Auslandsaufenthalte führen vor allem höher qualifizierte Ausländer, wie etwa Wissenschaftler, qualifizierte Dienstleister oder Führungskräfte der Wirtschaft durch. Voraussetzung für die Anrechnung nach dieser Vorschrift ist zum einen, dass berufliche und nicht private Gründe den Hauptanlass für den Auslandsaufenthalt bildeten. Grundsätzlich darf die Dauer jedes Auslandsaufenthalts sechs Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Ausländerbehörde hat eine verlängerte Wiedereinreisefrist nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 bestimmt. Der Wortlaut macht deutlich, dass auch mehrmalige, die vorgegebenen Fristen nicht überschreitende Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen als Zeiten eines Inlandsaufenthalts angerechnet werden können. Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 wird klargestellt, dass Auslandsaufenthalte, die nach dieser Vorschrift zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen würden, zumindest nach § 9b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) nicht (auch nicht bis zu sechs Monaten) anrechnungsfähig sind. § 9b Satz 1 Nummer 2 bleibt hiervon unberührt.


Auch wenn man keine Genehmigung von der ABH bekommen hat, kann man von der Aufenthaltstitel von den EU-Mitgliedsstaat (bsw Österreich) jederzeit feststellen, dass die Aufenthalt eine berufliche Grunde trifft.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.09.2010 um 17:51:26
 
MBright schrieb am 30.09.2010 um 17:35:52:
Auch wenn man keine Genehmigung von der ABH bekommen hat, kann man von der Aufenthaltstitel von den EU-Mitgliedsstaat (bsw Österreich) jederzeit feststellen, dass die Aufenthalt eine berufliche Grunde trifft. 

Hierzu wäre das zwischen den fettgedruckten Worten wichtig.

Ich zitiere:

Zitat:
... die sich im Rahmen einer vorübergehenden Entsendung ...


... was voraussetzt, dass du von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen ins Ausland versetzt worden bist.

Du bist aber gleich nach deinem Studium nach Österreich gegangen und nicht entsendet worden.

Weiter hätte dir die ABH bei einer längeren Abwesenheit (mehr als sechs Monate) eine Fristverlängerung zur Wiedereinreise geben müssen.
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MBright
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Antwort #5 - 01.10.2010 um 10:43:27
 
Danke steini007 und stefan-TR für eure Antworte. Na, man plant leider nicht immer, soweit über gesetzliche sachen, wie ein Schachspiel  Traurig.
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