Na ja, die
NE nach § 19 wirkt nicht wie D-EG:
Zitat:9a.0.6
Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht, die nach §§ 9, 19, 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 und 4, § 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35 und 38 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wird, nicht zur Mobilität nach Artikel 13 Satz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.
Hilft vielleicht dieses Regel etwa?
Zitat:9b.1.1.1
Nach § 9b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) wird der Auslandsaufenthalt von Ausländern, die sich im Rahmen einer vorübergehenden Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten haben, als Zeit eines Inlandsaufenthalts angerechnet (Artikel 4 Absatz 3, Unterabsatz 3 Daueraufenthalt-Richtlinie). Solche beruflich bedingten Auslandsaufenthalte führen vor allem höher qualifizierte Ausländer, wie etwa Wissenschaftler, qualifizierte Dienstleister oder Führungskräfte der Wirtschaft durch. Voraussetzung für die Anrechnung nach dieser Vorschrift ist zum einen, dass berufliche und nicht private Gründe den Hauptanlass für den Auslandsaufenthalt bildeten. Grundsätzlich darf die Dauer jedes Auslandsaufenthalts sechs Monate nicht überschreiten, es sei denn, die Ausländerbehörde hat eine verlängerte Wiedereinreisefrist nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 bestimmt. Der Wortlaut macht deutlich, dass auch mehrmalige, die vorgegebenen Fristen nicht überschreitende Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen als Zeiten eines Inlandsaufenthalts angerechnet werden können. Mit der Bezugnahme auf die Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 wird klargestellt, dass Auslandsaufenthalte, die nach dieser Vorschrift zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen würden, zumindest nach § 9b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) nicht (auch nicht bis zu sechs Monaten) anrechnungsfähig sind. § 9b Satz 1 Nummer 2 bleibt hiervon unberührt.
Auch wenn man keine Genehmigung von der
ABH bekommen hat, kann man von der Aufenthaltstitel von den EU-Mitgliedsstaat (bsw Österreich) jederzeit feststellen, dass die Aufenthalt eine berufliche Grunde trifft.