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Exmatrikultion von Amts wegen,was tun? wer kennt sich damit aus? (Gelesen: 6.393 mal)
Serine
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30.09.2010 um 11:24:56
 
hallo
Es geht um meine Freundin aus Georgien,sie hat hier ein Visum fürs Studieren(§16).Sie ist hier als DAAD(deutscher akademischer Austauschdienst) Stipendiatin gekommen,wie ich auch und  hat Studiumkolleg besucht,weiß gut Deutsch und studierte zuletz an der FH internationale Betriebswirtshaft.Hat ein paar Prüfungen gemacht.
Im Jahr 2008 ist ihr Vater gestorben und seitdem hat sie seelische Probleme und bleibt zu Hause,studiert nicht,bezahlt zwar den studentischen Beitrag,aber geht nicht zur FH.Sie lebt sehr zurückgezogen,hat fast keine Freunde,ausser mir. Sie hat eine Unterbrechung zwar beantragt,aber nur für einen Semester

Nicht das sie mir falsch verstehen,sie will studieren,aber sie konnte den Tod bis jetzt nicht verarbeiten.Der Vater hat sie auch finanziell unterstüzt. Sie ist sehr klug,hat einen ausgezeichneten Schulabschluss,ist sehr schade drum.
Nun hat Sie ein Schreiben vom Prüfungsamt,dass sie exmatrikuliert ist und  nach §29 nur 2 Mal die Prüfungsanspruch hat und  eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.Ausserdem nach §68 darf sie nicht mehr in Rheinland-Pfalz studieren.Sie hat eine Frist um ein Widerspruch zum Prüfungsanspruch zu erheben.

Ich habe beim Prüfungsamt nachgefragt,da sie selbst Angst hat,und da wurde mir gesagt,dass Sie erstmal auf dieses Schreiben reagieren  und einen Widerspruch erheben soll,aber was soll man da schreiben,dass sie seelische Probleme hat und deshalb nicht studieren und Prüfungen ablegen konnte?wird das so akzeptiert?

Was soll sie tun?Sie will etwas anderes studieren oder Ausbildung machen.Sie hat sich jetzt schon beworben. Was kann Sie machen um diese Prüfung nicht machen zu müssen  und vermeiden,dass sie nicht mehr in Rheinland Pfalz studieren darf.
Wer kann helfen,wer weiß mehr.Was soll sie tun.?
Sie will jetzt etwas neues anfangen und richtig gut.entweder eine Ausbildung oder Studium.
Sie will auch demnächst zum Psychotherapeuten.Ich denke auch das es wichtig ist.
Vielen Dank im Voraus ,ich hoffe jemand hat einen oder mehrere Ratschläge
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« Zuletzt geändert: 30.09.2010 um 11:36:23 von Serine »  
 
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Antwort #1 - 30.09.2010 um 11:48:46
 
Hallo
fast alle Fragen betreffen nicht das Aufenthaltsgesetz, lass dich bei der Studienberatung schlau machen
Hier ist nur interessant wie genau der §16 gefasst ist, falls aufhebende Bedingung kann sonst sehr schnell der Aufenthalt illegal werden.
Ausbildung kann Sie eh vergessen dafür hat sie keinen AT und wird auch wohl nie einen bekommen.
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steini007
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Antwort #2 - 30.09.2010 um 11:59:32
 
sigi-n schrieb am 30.09.2010 um 11:48:46:
Ausbildung kann Sie eh vergessen dafür hat sie keinen AT und wird auch wohl nie einen bekommen. 

Diesen Absolutismus sollte sie doch vorher mit ihrer ABH klären. Wir wissen zuwenig über die betreffende Person.

Nicht alles, was auf den ersten Blick unmöglich erscheint, muß unmöglich bleiben.

Auf alle Fälle sollte sich deine Freundin schnellstens zur ABH begeben, um die Sache zu klären. Voraussetzung ist natürlich, dass sie noch eine gültige AE hat.

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Stefan-TR
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Antwort #3 - 30.09.2010 um 12:41:57
 
Serine schrieb am 30.09.2010 um 11:24:56:
aber was soll man da schreiben,dass sie seelische Probleme hat und deshalb nicht studieren und Prüfungen ablegen konnte?wird das so akzeptiert?

Probieren kann man das jetzt immer noch. Koennte aber zu spaet sein.

Sie haette sich rechtzeitig in psychologische Beratung begeben muessen (bietet das Studentenwerk oft kostenlos an), so dass sie ihr Studium mit einem aerztlichen Attest fuer einen geeigneten Zeitraum haette unterbrechen koennen. Da sind viele Unis/FHs flexibel. Aber wer sich erst meldet wenn es zu spaet ist hat die Chance leider oft schon verpasst.
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Serine
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Antwort #4 - 30.09.2010 um 12:43:09
 
steini007 schrieb am 30.09.2010 um 11:59:32:
Diesen Absolutismus sollte sie doch vorher mit ihrer ABH klären. Wir wissen zuwenig über die betreffende Person.

Nicht alles, was auf den ersten Blick unmöglich erscheint, muß unmöglich bleiben.

Auf alle Fälle sollte sich deine Freundin schnellstens zur ABH begeben, um die Sache zu klären. Voraussetzung ist natürlich, dass sie noch eine gültige AE hat.


Hallo steini007

Sie hat bis Februar 2011 AE,sie hat aber großen Angst  zum ABH zu gehen,sie schämt sich auch,dass Sie Ihr Studium nicht gemacht hat. Aber wie gesagt,es ging ihr schlecht.
Sie kann aber eine Ausbildung machen,warum  geht das nicht?
Gruß

*

Stefan-TR schrieb am 30.09.2010 um 12:41:57:
Probieren kann man das jetzt immer noch. Koennte aber zu spaet sein.

Sie haette sich rechtzeitig in psychologische Beratung begeben muessen (bietet das Studentenwerk oft kostenlos an), so dass sie ihr Studium mit einem aerztlichen Attest fuer einen geeigneten Zeitraum haette unterbrechen koennen. Da sind viele Unis/FHs flexibel. Aber wer sich erst meldet wenn es zu spaet ist hat die Chance leider oft schon verpasst.



Sie hat sich sehr geschämt und traute sich nicht.seelische Probleme und Depressionen sind Tabuthemen.Sie hat gedacht,das sie es noch hinkriegen wird.Aber leider nicht,was nun?Was ist jetzt der nächste Schritt?
danke
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« Zuletzt geändert: 30.09.2010 um 13:07:24 von schweitzer » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #5 - 30.09.2010 um 12:51:22
 
Serine schrieb am 30.09.2010 um 12:43:09:
Sie hat bis Februar 2011 AE


Bist du dir da sicher?
Gibt es irgendwelche zusätze wie z.B. endet mit dem Studium?
Dann hat sie nämlich keine mehr
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Antwort #6 - 30.09.2010 um 12:57:59
 
sigi-n schrieb am 30.09.2010 um 12:51:22:
Bist du dir da sicher?
Gibt es irgendwelche zusätze wie z.B. endet mit dem Studium?
Dann hat sie nämlich keine mehr



Das Visum ist ist ja mit dem Studium zusammengebunden und sie hat noch Febraur 2011 AE.Ich habe Sie jetzt gerade gefragt. Es steht  Aufentahlt gemass Studium. Da sie jetzt exmatrikuliert ist,ist sie illegal hier oder was? Sie hat doch diesen Prüfungsanspruch oder nicht?
Gruß
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Antwort #7 - 30.09.2010 um 13:13:43
 
Serine schrieb am 30.09.2010 um 12:57:59:
Es stehtAufentahlt gemass Studium. Da sie jetzt exmatrikuliert ist,ist sie illegal hier oder was? 


Wenn die AE an die Einschreibung als Studentin gebunden war, was offensichtlich der Fall ist, und sie nunmehr bereits exmatrikuliert wurde, dann ist sie sehr wahrscheinlich schon nicht mehr legal hier, ja (leider).

Das sieht zumindest von der ausländerrechtlichen Seite dann wirklich gar nicht mehr gut aus. - Am Weg zur ABH führt aber nun eh' kein Weg mehr vorbei, wenn sie nicht riskieren will, irgendwann gar noch abgeschoben zu werden.

Oh je, sie hätte sich wirklich früher Hilfe besorgen müssen. -

Aber auch jetzt würde ich mich noch an die Sozialberatung des Studentenwerks bzw. eine Migrationsberatungsstelle wenden, so dass sie den Schritt zur ABH "begleitet" geht. - Ob, bzw. was dann noch zu "heilen" ist, oder aber zumindest die Ausreise so erträglich wie möglich und ohne spätere Folgen (Einreisesperre) realisiert wird, lässt sich sowieso nur noch in einem einzelfallbezogenen Gespräch bei der ABH klären.

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Antwort #8 - 30.09.2010 um 13:24:23
 
schweitzer schrieb am 30.09.2010 um 13:13:43:
Wenn die AE an die Einschreibung als Studentin gebunden war, was offensichtlich der Fall ist, und sie nunmehr bereits exmatrikuliert wurde, dann ist sie sehr wahrscheinlich schon nicht mehr legal hier, ja (leider).

Das sieht zumindest von der ausländerrechtlichen Seite dann wirklich gar nicht mehr gut aus. - Am Weg zur ABH führt aber nun eh' kein Weg mehr vorbei, wenn sie nicht riskieren will, irgendwann gar noch abgeschoben zu werden.

Oh je, sie hätte sich wirklich früher Hilfe besorgen müssen. -

Aber auch jetzt würde ich mich noch an die Sozialberatung des Studentenwerks bzw. eine Migrationsberatungsstelle wenden, so dass sie den Schritt zur ABH "begleitet" geht. - Ob, bzw. was dann noch zu "heilen" ist, oder aber zumindest die Ausreise so erträglich wie möglich und ohne spätere Folgen (Einreisesperre) realisiert wird, lässt sich sowieso nur noch in einem einzelfallbezogenen Gespräch bei der ABH klären.

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Hallo Herr schweitzer und vielen Dank für ihre Antwort

Ich habe sie geraten einen Termin mit der   psychologischen Beratungstelle Studentenwerk zu machen. Sie hat dort angerufen und hat einen Termin.Sie hätte das besser viel viel früher machen müssen,aber besser jetzt als nie.
Aber wenn sie sich da meldet,wird man sie gleich bei der ABH melden,dass sie nicht mehr Student ist oder?Oder gibt es da Schweigepflich?und was ist mit Exmatrikulation,sie ist ja nicht mehr Student und kann theoretisch keine psychologische Beratung bekommen,da es für Studenten ist oder geht das noch?
Sie war  bis Sommer 2010 noch eingeschriebene Studentin?Und die ABH wird sie bestimmt nicht verzeihen,da es im nachhinein passiert und sie bestimmt gefagt wird,was sie vorher gemacht hat und weshalb nicht studiert hat und Ihr AE eventuell Missbraucht hat oder?
Gruß
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« Zuletzt geändert: 30.09.2010 um 13:39:36 von Serine »  
 
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Antwort #9 - 30.09.2010 um 13:42:49
 
Ach, Lilit, Du bist selber ganz durcheinander, was? Man spürt das richtig zwischen den Zeilen...

Es ist leider so, dass die inzwischen eingetretenen Fakten gegen Deine Freundin sprechen.

Sicher hat die psychologische Beratungsstelle Schweigepflicht, aber mit jedem Tag mit dem Deine Freundin ohne Aufenthaltstitel in Deutschland rumläuft, macht sie ihre Lage schlimmer. Und je länger sie das tut, um so weniger wird die ABH in der Folge bereit sein (können) für sie nach einer guten oder zumindest erträglichen Lösung zu suchen.

Illegaler Aufenthalt ist strafbewährt! Wo soll also weiteres Warten und Verschweigen hinführen?

Deine Freundin soll alles, wie es ist, bei der pschologischen Beratungsstelle offenbaren - diese ggf. bitten, einen Termin bei der ABH vorzubereiten oder vorab mit der ABH in Kontakt zu treten. - Ggf. druckt diesen thread aus und nehmt ihn mit.

Serine schrieb am 30.09.2010 um 13:24:23:
Und die ABH wird sie bestimmt nicht verzeihen,da es im nachhinein passiert und sie bestimmt gefagt wird,was sie vorher gemacht hat und weshalb nicht studiert hat und Ihr AE eventuell Missbraucht hat oder?


Bei der ABH arbeiten auch Menschen. Und wenn die Sache dort so vorgetragen wird, wie sich die Dinge hier darstellen, dann wird man ihr nicht den Kopf abreißen. Dafür lege ich jetzt mal meine Hand ins Feuer ...


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Antwort #10 - 30.09.2010 um 13:54:16
 
Serine schrieb am 30.09.2010 um 11:24:56:
Nun hat Sie ein Schreiben vom Prüfungsamt,dass sie exmatrikuliert ist 

... und hierzu gibt es sicherlich auch eine Rechtsmittelfrist, womit man Widerspruch/Klage man gegen den Bescheid einlegen kann.

Solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, ist sie auch noch nicht exmatrikuliert, womit ihr jetziger Status - noch - nicht illegal ist. Das soll deiner Freundin aber nicht allzu große Hoffnungen machen, sondern einen kleinen zeitlichen Spielraum eröffnen, dass sie sich in Ruhe mit der ABH in Verbindung setzen kann oder wenn sie es nicht will/kann, in Ruhe die Heimreise vorbereiten kann.

Sofern der Widerspruch/Klage abgewiesen wird, wäre sie ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation illegal in Deutschland.

Was ich damit sagen möchte, dass bei einem negativen Ausgang des Verfahrens die Illegalität zeitlich nicht nach hinten
geschoben wird, sondern im Moment nur "ausgesetzt" ist.
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Antwort #11 - 30.09.2010 um 14:01:35
 
steini007 schrieb am 30.09.2010 um 13:54:16:
... und hierzu gibt es sicherlich auch eine Rechtsmittelfrist, womit man Widerspruch/Klage man gegen den Bescheid einlegen kann.

Solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, ist sie auch noch nicht exmatrikuliert, womit ihr jetziger Status - noch - nicht illegal ist. Das soll deiner Freundin aber nicht allzu große Hoffnungen machen, sondern einen kleinen zeitlichen Spielraum eröffnen, dass sie sich in Ruhe mit der ABH in Verbindung setzen kann oder wenn sie es nicht will/kann, in Ruhe die Heimreise vorbereiten kann.

Sofern der Widerspruch/Klage abgewiesen wird, wäre sie ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation illegal in Deutschland.

Was ich damit sagen möchte, dass bei einem negativen Ausgang des Verfahrens die Illegalität zeitlich nicht nach hinten
geschoben wird, sondern im Moment nur "ausgesetzt" ist.



Hallo Steini007

Ich weiß,dass es keinen Weg gibt um bei ABH herumzukommen,Sie will sich jetzt schriftlich beim ABH melden,? Schreiben,was Ihr passiert ist und sozusagen sich nicht verstecken. Ist es eine gute Idee?
und noch zum widerspruch
Was kann man da  schreiben, können Sie mir helfen,dieses Schreiben zu formulieren,ich bitte Sie sehr,ich weiß nicht wie ich anfangen soll?Mein Deutsch ist auch nicht so prickelnd,ich will einen guten Widerspruch schreiben.
Ich danke vielmals für Eure hilfe.Sie wissen nicht,wieviel sie meiner Freundin helfen.Danke
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Antwort #12 - 30.09.2010 um 14:14:45
 
Serine schrieb am 30.09.2010 um 14:01:35:
Sie will sich jetzt schriftlich beim ABH melden,? 

... und warum nicht persönlich?

Bei solch einer verunglückten Situation macht ein persönliches Erscheinen einen besseren Eindruck und der Sachverhalt, der im Dialog geführt wird - evtl. mit deiner Anwesenheit - könnte sicher besser geklärt und erörtert werden.

Schreiben --> Warten auf Antwort --> Zurück schreiben ... zeitaufwendig, unpersönlich und kann zu Missverständnissen führen.

Serine schrieb am 30.09.2010 um 14:01:35:
Was kann man daschreiben, können Sie mir helfen,dieses Schreiben zu formulieren

Da wendet ihr euch am besten an die Studentenvertretung.
Die dürfte hier mehr Ahnung und Erfahrung haben, vorallem auch den internen Ablauf besser kennen und die Angelegenheit besser einschätzen können.

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Antwort #13 - 30.09.2010 um 14:15:13
 
Genau auch im Sinne dieser Hilfe (Widerspruchsbegründung) soll sie mit der psychologischen Beratungsstelle reden. Dinge, die für eine gute und möglichst aussichtsreiche Begründung wichtig sein könnten, sollten sich am ehesten in dem Gespräch dort herausfiltern lassen - viel besser, als wir das letztlich vage von hier aus könnten.

=schweitzer=


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steini war 30 sec. schneller, aber hören wir uns nicht schön "stereo" an   Zwinkernd
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Antwort #14 - 30.09.2010 um 14:23:31
 
schweitzer schrieb am 30.09.2010 um 14:15:13:
Genau auch im Sinne dieser Hilfe (Widerspruchsbegründung) soll sie mit der psychologischen Beratungsstelle reden. Dinge, die für eine gute und möglichst aussichtsreiche Begründung wichtig sein könnten, sollten sich am ehesten in dem Gespräch dort herausfiltern lassen - viel besser, als wir das letztlich vage von hier aus könnten.

=schweitzer=


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steini war 30 sec. schneller, aber hören wir uns nicht schön "stereo" an   Zwinkernd



Hallo Herr Schweitzer und Steini007

Vielen Dank, ok persönlich erscheinen ist besser,das werde ich ihr mitteilen und nun das  andere Problem ist,dass der Frist für Widerspruch am kommenden Montag abläuft und sie erst Dienstag und Mittwoch die Termine hat. Sie hat voll verpennt.Wie kann man jetzt einen Widerspruch schreiben um Zeit zu gewinnen.

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