Ich sehe keinen Grund, warum die für Dich nicht zutreffen sollte. Ich zitiere dazu aus der Verwaltungsvorschrift zu § 104 (2)
104.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9
Absatz 2 enthält eine
Übergangsregelung für
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnisnach § 9. Sie
gilt für Personen, die vor dem
1. Januar 2005 bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnisoder einer Aufenthaltsbefugnis
gewesen sind. In diesem Fall gelten folgende –
für den Antragsteller günstige – Abweichungen
von den Erteilungsvoraussetzungen des § 9
Absatz 2:
104.2.1 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine
Anwendung: Für die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AuslG war es nicht erforderlich, eine Alterssicherung
in Höhe von Pflichtbeiträgen oder
freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
von mindestens 60 Monaten
oder vergleichbarer Absicherung nachzuweisen.
Die Beibehaltung dieser Rechtslage
dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen,
die sich infolge der Systemänderung im Bereich
der Aufenthaltstitel sonst ergeben
würden, weil mit der Niederlassungserlaubnis
nur noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel
mit gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
strengeren Erteilungsvoraussetzungen
vorgesehen ist.
104.2.2 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7: Hinsichtlich
der Sprachkenntnisse genügt es, dass sich
der Ausländer auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann (vgl.
§ 24 Absatz 1 Nummer 4 AuslG). Auf die
weitergehende Anforderung in § 9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7, wonach ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich
sind, wird verzichtet, da der betroffene
Personenkreis an dem neu geschaffenen
staatlichen Grundangebot zur Integration
(vgl. §§ 43 – 45) noch nicht
partizipieren konnte. Daraus soll kein
Rechtsnachteil erwachsen. Zur Feststellung,
ob sich der Ausländer auf einfache Art in
deutscher Sprache mündlich verständigen
kann, vgl. Nummer 30.1.2.1.
104.2.3 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 findet keine
Anwendung: Die unter Nummer 104.2.2
genannte Intention gilt auch hinsichtlich der
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erforderlichen
Grundkenntnisse der Rechtsund
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet, die erst mit
dem neuen Recht allen Neuzuwanderern
mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive in
einem Orientierungskurs vermittelt werden
Die gelb hervorgehobene Bedingung erfüllst Du offenkundig.
Alternativ könntest Du aber auch über die Beantragung eines Daueraufenthalts-EG gemäß §§ 9a - c
(eigentlich die "noch bessere NE" ) nachdenken, für diesen stellen die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge die Obergrenze dar, müssen also im Einzelfall grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.
Weshalb Dein Einkommen nicht ausreichen soll, ist mir zumindest "auf den ersten Blick" auch nicht ganz klar, allerdings fehlen da noch ein paar Detailinformationen.
aus (wirklich alle relevanten Eingaben detailliert machen), wenn dort am Ende bei "Voraussichtliche Leistung" eine "0" stehen bleibt, würde ich auch diesbezüglich noch mal bei der
vorsprechen. (Blaues bitte anklicken!)