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niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.590 mal)
lerri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.09.2010 um 01:31:25
 
ich bin seid 2003 verheiratet mit deutschen mann,und liege seid 2007 in trennung.habe bis jetzt 49 monate rentenversicherungsbeiträge gezahlt.habe eigene wohnung und festen arbeitsvertrag,mein einkommen beträgt 800 euro und zahle 242 euro miete.mir wurde niederlasserlaubnis nicht erteilt weil mein einkommen angeblich zu neidrig ist.und weil ich die 60 monate nich erreicht habe.trifft auf mich §104 übergangsregelung punkt2 §9 abs.2 sATZ 1 nr3 und8 zu? vielen dank im vorraus.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.09.2010 um 07:55:20
 
RV-Beiträge sind für § 9 in Deinem Fall nicht erforderlich und bei DA-EG nach 9a würde es bei Dir vermutlich rentenmäßig reichen.

LU reicht jedoch für die NE nach derzeit herrschender Rechtsauffassung nicht.

Muleta
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.09.2010 um 07:58:19
 
lerri schrieb am 30.09.2010 um 01:31:25:
trifft auf mich §104 übergangsregelung punkt2 §9 abs.2 sATZ 1 nr3 und8 zu? 


Ich sehe keinen Grund, warum die für Dich nicht zutreffen sollte. Ich zitiere dazu aus der Verwaltungsvorschrift zu § 104 (2) AufenthG:

Zitat:
104.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9


Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

nach § 9. Sie gilt für Personen, die vor dem
1. Januar 2005 bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis

oder einer Aufenthaltsbefugnis
gewesen sind. In diesem Fall gelten folgende –
für den Antragsteller günstige – Abweichungen
von den Erteilungsvoraussetzungen des § 9
Absatz 2:

104.2.1 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine
Anwendung: Für die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 24
AuslG war es nicht erforderlich, eine Alterssicherung
in Höhe von Pflichtbeiträgen oder
freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
von mindestens 60 Monaten
oder vergleichbarer Absicherung nachzuweisen.
Die Beibehaltung dieser Rechtslage
dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen,
die sich infolge der Systemänderung im Bereich
der Aufenthaltstitel sonst ergeben
würden, weil mit der Niederlassungserlaubnis
nur noch ein unbefristeter Aufenthaltstitel
mit gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
strengeren Erteilungsvoraussetzungen
vorgesehen ist.

104.2.2 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7: Hinsichtlich
der Sprachkenntnisse genügt es, dass sich
der Ausländer auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann (vgl.
§ 24 Absatz 1 Nummer 4 AuslG). Auf die
weitergehende Anforderung in § 9 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7, wonach ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich
sind, wird verzichtet, da der betroffene
Personenkreis an dem neu geschaffenen
staatlichen Grundangebot zur Integration
(vgl. §§ 43 – 45) noch nicht
partizipieren konnte. Daraus soll kein
Rechtsnachteil erwachsen. Zur Feststellung,
ob sich der Ausländer auf einfache Art in
deutscher Sprache mündlich verständigen
kann, vgl. Nummer 30.1.2.1.

104.2.3 – § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 findet keine
Anwendung: Die unter Nummer 104.2.2
genannte Intention gilt auch hinsichtlich der
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erforderlichen
Grundkenntnisse der Rechtsund
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet, die erst mit
dem neuen Recht allen Neuzuwanderern
mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive in
einem Orientierungskurs vermittelt werden


Die gelb hervorgehobene Bedingung erfüllst Du offenkundig.

Alternativ könntest Du aber auch über die Beantragung eines Daueraufenthalts-EG gemäß §§ 9a - c AufenthG (eigentlich die "noch bessere NE" ) nachdenken, für diesen stellen die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge die Obergrenze dar, müssen also im Einzelfall grundsätzlich nicht nachgewiesen werden.

Weshalb Dein Einkommen nicht ausreichen soll, ist mir zumindest "auf den ersten Blick" auch nicht ganz klar, allerdings fehlen da noch ein paar Detailinformationen.

Probiers mal mit
diesem Rechner
aus (wirklich alle relevanten Eingaben detailliert machen), wenn dort am Ende bei "Voraussichtliche Leistung" eine "0" stehen bleibt, würde ich auch diesbezüglich noch mal bei der ABH vorsprechen. (Blaues bitte anklicken!)

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lerri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.09.2010 um 10:31:16
 
mir fehlen laut dem rechner 60 euro,wenn ich ab nächsten monat 60 euro bekomme müssen die mir mein antrag bewilligen?ich muß am dienstag antrag auf aufentshaltserlaubnis stellen,was kann ich jetzt machen.kann ich nach drei monaten nach lohnerhöung neuen antrag stellen?
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Antwort #4 - 30.09.2010 um 10:36:14
 
lerri schrieb am 30.09.2010 um 10:31:16:
was kann ich jetzt machen.kann ich nach drei monaten nach lohnerhöung neuen antrag stellen? 


Du kannst jederzeit einen neuen Antrag auf Erteilung der NE stellen, wenn Du davon ausgehst, dass nun die Voraussetzungen (auch hinsichtlich nachhaltiger LU - Sicherung) gegeben sind.

Wenn das dann tatsächlich so ist, muss die NE (unter Berücksichtung des von mir in meiner ersten Antwort Zitierten) erteilt werden.


=schweitzer=
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.09.2010 um 11:00:29
 
lerri schrieb am 30.09.2010 um 10:31:16:
mir fehlen laut dem rechner 60 euro,wenn ich ab nächsten monat 60 euro bekomme müssen die mir mein antrag bewilligen?

Der Rechner ist nur ein Anhaltswert, der in der Praxis höher oder niedriger sein könnte. Besser wäre es die ABH zu fragen um wieviel dein Nettoeinkommen höher sein müßte.

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lerri
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Antwort #6 - 30.09.2010 um 11:08:40
 
danke schön
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