Muleta schrieb am 30.09.2010 um 15:35:42:solange die dt. StAng des Kindes nicht nachgewiesen ist, ist es als Ausländer zu behandeln
???
Ein Gegenargument, was mir da einfällt: AFAIK ist zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich. (Sagt jedenfalls die
EBH.) Es gibt aber Millionen Deutsche, die noch nie einen solches Dokument beantragt bzw. irgendwo vorgelegt haben. Trotzdem kam niemand auf die Idee, sie als Ausländer zu behandeln. (Ich beziehe mich hier auf die alte Rechtslage. Seit der Änderung von §3 Abs. 2
StAG ist dies natürlich kein Thema mehr.)
Speziell für den vorliegenden Fall sagt §3 Abs. 1:
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
Da steht nichts davon, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Ausstellung einer Geburtsurkunde geltend gemacht werden kann. Die Vaterschaftsanerkennung (die natürlich angefochten werden kann) sollte ausreichen. Oder ist man erst dann ein Elternteil, wenn es so im Geburtenregister steht?
Irgendwie blicke ich da nicht ganz durch.
Zitat:AE dann nach wohl nach § 33 S. 2
AufenthG obwohl die KiMu wohl nur über eine
FB verfügt.
Aufgrund des obigen Satzes besteht aber wohl kein Rechtsanspruch, oder? Denn der Antrag, der zur
FB geführt hat, könnte ja jederzeit abgelehnt werden (deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ist unbewiesen), womit Mutter und Kind sofort ausreisepflichtig würden.
(Interessant auch: was würde passieren, wenn während der Wartezeit ein Ausweisungsgrund eintritt.)
Muleta schrieb am 30.09.2010 um 15:35:42:was genau spricht gegen § 193 Abs. 3 und Abs. 5 VVG?
Die Frage, ob das Kind einen Wohnsitz im Inland hat.
Gerade wenn man der Ansicht ist, der Status des Kinds ist nicht "in der Schwebe", sondern es ist bis auf weiteres als Ausländer zu behalten, ergibt sich automatisch, dass von einer auf Dauer angelegten Wohnsitznahme keine Rede sein kann, da bei Mutter und Kind kein auf Dauer angelegter Aufenthaltsstatus vorliegt. So würde ich als PKV jedenfalls argumentieren.
Und richtig eindeutig wird der Fall, wenn sich die
ABH davor drückt, eine
FB zu erteilen und statt dessen erst einmal, wie von Steini vorgeschlagen, das Besuchervisum verlängert...