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Anmeldung Wohnsitz D, nach Heirat, ohne AE - richtiges Vorgehen? (Gelesen: 1.613 mal)
BertB
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Musterstadt, Baden-Württemberg, Germany
Musterstadt
Baden-Württemberg
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anmeldung Wohnsitz D, nach Heirat, ohne AE - richtiges Vorgehen?
28.09.2010 um 16:43:11
 
Hallo zusammen -

uns hat heute die Dame vom Einwohnermeldeamt ohne Meldebstätigung nach Hause geschickt "das müßte erst vom Landratsamt bearbeitet werden".

Alle meine bisherigen Auskünfte schienen die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in D problemlos zu ermöglichen. Bei der AE/FZF Visa gibts die bekannten Vorraussetzungen (A1/Kind). Meine kurze tel. Anfrage bei der AB bestätigte meine Kenntnisse - auch aus diesem Forum - dass die AB erst bei aussichtsreichem Antrag auf eine AE oder Visa für FZF beteiligt wird.

Kann ein Haupwohnsitz für einen nicht-EU ausländischen Ehepartner nicht so für die Wohnung des deutschen Ehepartners angemeldet werden? Wir bräuchten es für eine Kontoeröffnung ...

Danke
Bert


Daddys' Änderung:
Schwerpunkt der Frage ist das Melderecht (auch wenn die Antworten das AuslR berühren) = Sonstige Rechtsgebiete...
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« Zuletzt geändert: 29.09.2010 um 10:43:03 von Daddy »  
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 28.09.2010 um 16:53:40
 
BertB schrieb am 28.09.2010 um 16:43:11:
uns hat heute die Dame vom Einwohnermeldeamt ohne Meldebstätigung nach Hause geschickt "das müßte erst vom Landratsamt bearbeitet werden".


mit dem/der Vorgesetzten reden. Es besteht Meldepflicht gem. Meldegesetz des jeweiligen Bundeslandes und damit geht einher die Pflicht der Behörde, die Meldung entgegen zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

Über die ausländerrechtliche Seite hat die Meldestelle nicht zu urteilen und die Anmeldung auch nicht davon abhängig zu machen. Dies gilt umso mehr, als viele ABHs erst anfangen zu arbeiten, wenn deren örtliche Zuständigkeit durch Anmeldung des Ausländers "geklärt" ist.

Muleta
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.09.2010 um 07:55:07
 
Muleta schrieb am 28.09.2010 um 16:53:40:
Dies gilt umso mehr, als viele ABHs erst anfangen zu arbeiten, wenn deren örtliche Zuständigkeit durch Anmeldung des Ausländers "geklärt" ist. 


was formalrechtlich auch völlig i.O. ist


B.D.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 29.09.2010 um 08:15:35
 
Zitat:
was formalrechtlich auch völlig i.O. ist


das ist natürlich Unsinn: die örtliche Zuständigkeit der ABH ergibt sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Person (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG). Die Anmeldung ist dafür weder notwendig noch hinreichend.

Muleta
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