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steuerklasse 1 fuer auslaender der in d lebt wenn deutscher ehepartner im ausland ist?! (Gelesen: 6.237 mal)
nobodysfriend
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag steuerklasse 1 fuer auslaender der in d lebt wenn deutscher ehepartner im ausland ist?!
28.09.2010 um 09:23:07
 
Hallo Und Guten Tag!

Folgender sachverhalt: nach 4 jahren auslandsaufenthalt ist meine frau mit unserer tochter wieder nach D zurueck. ich bin im ausland verblieben, um hier einiges zu regeln was durchaus noch dauern kann. meine frau hat jetzt wieder arbeit gefunden aber die Lohnsteuerklasse 1 zugeteilt bekommen, das erscheint mir etwas seltsam, wir sind ja schliesslich verheiratet und wo mein aufenthalt ist sollte ja wohl keine rolle spielen.

2. wieviel darf meine frau mir von ihrem gehalt zur unterstuetzung hierher schicken (beduerftige familienangehoerige) damit das noch anerkannt wird. ich habe hier keine einkommensquelle.
eigentlich muesste ja sogar eine unterhaltspflicht bestehen, oder gibt es sowas nicht fuer verheiratete?

Gruss.


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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.09.2010 um 09:30:11
 
nobodysfriend schrieb am 28.09.2010 um 09:23:07:
meine frau hat jetzt wieder arbeit gefunden aber die Lohnsteuerklasse 1 zugeteilt bekommen, das erscheint mir etwas seltsam, wir sind ja schliesslich verheiratet und wo mein aufenthalt ist sollte ja wohl keine rolle spielen.

Doch, das spielt eine sehr große Rolle, da deine Frau nur Lohnsteuerklasse 3 bekommt, wenn du in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bist, sprich hier einen Aufenthalt hast.

nobodysfriend schrieb am 28.09.2010 um 09:23:07:
wieviel darf meine frau mir von ihrem gehalt zur unterstuetzung hierher schicken (beduerftige familienangehoerige) damit das noch anerkannt wird.

Hierzu wäre wichtig zu wissen, in welchem Land du dich aufhältst.

Es wäre nett, wenn du die GROSS- und kleinschreibung verwendest, da sich deine Beiträge, vorallem auch für die vielen ausländischen User, besser lesen lassen.
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confusion
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 28.09.2010 um 13:36:20
 
Ja das habe ich auch von meinem Einwohnermeldeamt erfahren.
Da meine zukünftige Frau erst im nächsten Jahr bei mir in Deutschland leben wird, werde ich bis dahin auch noch die Lohnsteuerklasse 1 behalten müssen bis Sie hier ebenfalls angemeldet ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #3 - 28.09.2010 um 13:52:57
 
Steuerklasse 3 setzt voraus das beide Ehepartner in Deutschland leben oder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn Du im Ausland lebst und arbeitest bist Du im Regelfall weder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, noch hast Du einen Wohnsitz in D, leider geht dann nichts mit Steuerklasse 3.
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nobodysfriend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.09.2010 um 05:50:30
 
Vielen dank fuer die schnellen antworten, das mit der Einkommenssteuerpflicht leuchtet mir ein.
Wenn ich am wohnsitz meiner frau gemeldet waere wuerde sie also 3 bekommen?

koennte sie das machen oder muesste ich da pers. vorstellig werden?
z. Z. bin ich in D abgemeldet.

Ich lebe auf den Philippinen.

Das mit der Kleinschreibung kann ich nachvollziehen, hat mich als ich noch in d wsar auch gestoert wenn jemand nur klein schrieb, mittlerweile mach ichs leider selber, da ich hier ja zu 99% englisch schreibe, versuche mich aber zusammenzureissen.

Gruss Nobodysfriend.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.09.2010 um 05:59:03
 
nobodysfriend schrieb am 29.09.2010 um 05:50:30:
Wenn ich am wohnsitz meiner frau gemeldet waere wuerde sie also 3 bekommen?

Du mußt einen Wohnsitz in Deutschland begründen, um dich anmelden zu können. Eine rein formelle Anmeldung auf dem Papier begründet noch lange keinen Wohnsitz.

nobodysfriend schrieb am 29.09.2010 um 05:50:30:
koennte sie das machen oder muesste ich da pers. vorstellig werden?

Das solltest du am besten mit deiner Meldebehörde klären.

Aber so aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass eine Anmeldung persönlich erfolgen muss, um besagte Mißbräuche zu vermeiden.
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nobodysfriend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: steuerklasse 1 fuer auslaender der in d lebt wenn deutscher ehepartner im ausland ist?!
Antwort #6 - 30.09.2010 um 01:55:05
 
Vielen dank, werde ich so machen.
Nun bliebe noch die frage offen, wieviel hilfe oder Unterhalt (gibt es sowas bei verheirateten?) kann sie schicken und wuerde sich das auf die lohnsteuer auswirken?

Gruss Nobodysfriend
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.09.2010 um 01:56:49
 
EStG §38b
Zitat:
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
Steuerklasse V eingereiht wird,


§1
Zitat:
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig


damit genügt es nicht, in D nur angemeldet zu sein. Es muss sich um einen Wohnsitz handeln.

Für im Ausland Lebende gilt aber auch:
Zitat:
Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.


du kannst dich aber gerne auch selber druchwühlen:
z.B. hier
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//
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Antwort #8 - 30.09.2010 um 02:28:43
 
nobodysfriend schrieb am 30.09.2010 um 01:55:05:
Nun bliebe noch die frage offen, wieviel hilfe oder Unterhalt (gibt es sowas bei verheirateten?) kann sie schicken

um das zu benatworten ist noch folgende Frage offen:
steini007 schrieb am 28.09.2010 um 09:30:11:
Hierzu wäre wichtig zu wissen, in welchem Land du dich aufhältst.

Das wird nach Ländergruppen eingeteilt: von 7680€ in Ländern, die mit D vergleichbar sind bis 3/4, 2/4 und 1/4 dieses Betrages.


nobodysfriend schrieb am 30.09.2010 um 01:55:05:
(gibt es sowas bei verheirateten?)

ja, §33a EStG

nobodysfriend schrieb am 30.09.2010 um 01:55:05:
wuerde sich das auf die lohnsteuer auswirken?

ja
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lausi
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Antwort #9 - 30.09.2010 um 02:39:06
 
nobodysfriend schrieb am 30.09.2010 um 01:55:05:
Vielen dank, werde ich so machen.
Nun bliebe noch die frage offen, wieviel hilfe oder Unterhalt (gibt es sowas bei verheirateten?) kann sie schicken und wuerde sich das auf die lohnsteuer auswirken?

Gruss Nobodysfriend


Dazu gibt es ein relativ neues BFH-Urteil VI R 5/09, danach wären 2001 Euro (für 2010) steuerlich abzugsfähig (Philippinen gehören zur Ländergruppe 4).
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« Zuletzt geändert: 30.09.2010 um 02:50:02 von lausi »  

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nobodysfriend
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 30.09.2010 um 10:05:42
 
2001 Euro, ist das die Hilfe fuer beduerftige fam. angehoerige oder der Unterhalt an den im Ausland lebenden Ehepartner? fuer Unterhalt erscheint es mir "etwas" mager, selbst fuer hiesige verhaeltnisse, ist Unterhalt nicht irgendsowas um 40% des Einkommens?

Gruss Nobodysfriend

habs jetzt kapiert, die Hoehe des Unterhalts hat nix mit der steuerlich absetzbaren Hoehe zu tun.
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Antwort #11 - 30.09.2010 um 10:38:19
 
nobodysfriend schrieb am 30.09.2010 um 10:05:42:
habs jetzt kapiert, die Hoehe des Unterhalts hat nix mit der steuerlich absetzbaren Hoehe zu tun. 

Indirekt, da nur der bezahlte Unterhalt vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden darf, maximal aber nur bis zu den festgesetzen Höchstgrenzen.
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