Eduard schrieb am 25.09.2010 um 14:19:35:Eine denkbare Konstellation, wo §27 Abs. 3 eventuell greifen könnte, wäre m. E., wenn die Kinder beim Vater aufwachsen, die Mutter keinerlei Kontakt hat, und die Mutter nicht in der Lage ist, Unterhalt für die Kinder zu leisten, so dass die ARGE einspringen muss.
Auch in so einem Fall wäre es bedenklich, dass besagter § greift.
Der ALG II Anspruch der Kinder ergibt sich in erster Linie nicht dadurch, dass wenn die Mutter keinen Unterhalt bezahlt, sondern wenn das Einkommen der BG nicht ausreicht um den
LU zu sichern. Ob und inwieweit eine Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteil gegeben ist, müßte erst ein Gericht festellen. Alleine die Meinung, dass der nicht betreuende Elternteil einer Unterhaltspflicht unterliegt würde sicherlich nicht ausreichen. Es mag auch Situationen geben, in den zwar Unterhalt bezahlt wird, die Kinder trotzdem noch auf ALG II angewiesen sind.
houcemsandra schrieb am 25.09.2010 um 10:44:30:Aber zur Vorsicht weißt du vielleicht wo ich ein Formular finden kann das seine Eltern im Finanzielle Unterstützung zusichern, die dann meinetwegen auch notariell beglaubigt werden kann?
Ein Formular gibt es nicht, könnte also nur im Einzelfall beglaubigt werden.
Vor dieser Beglaubigung rate ich allerdings ab, weil diese gegenüber der
ABH sittenwidrig wäre, da das Gesetz eine Sicherung des
LU in deiner Konstellation nicht vorsieht.
Auch wenn dein Mann in die BG aufgenommen wird, hätte er die Möglichkeit auf ALG II Leistungen zu verzichten, was allerdings einer erheblichen Leistungskürzung für euch vier bedeuten würde.
Dein Regelunterunterhalt wird auf 90 % reduziert und die übernommenen Miet- und Nebenkosten reduzieren sich 75 %.