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Ehegattennachzug trotz Hartz 4 (Gelesen: 8.735 mal)
houcemsandra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.09.2010 um 09:51:53
 
Hallo ihr lieben, vllt. könnt ihr mir helfen.

Mein Mann, aus Tunesien, hat vor acht Monaten Visum beantragt,... die ganze Zeit hat mir die ABH Probleme gemacht da ich durch meine zwei Kinder nur in Teilzeit gearbeitet und nach deren Meinung nicht genug verdiene für alle.
Jetzt bin ich seit zwei Wochen ohne Arbeit, und die verlangen jetzt von mir einen Arbeitgeber der mich Vollzeit einstellt....  Laut lachend

Ist es nicht so das es völlig egal ist was ich als deutsche Staatsbürgerin für ein Einkommen habe? (Und ob überhaupt)

Ist es auch möglich das er eventuell nachweisen kann das er kein Geld brauch, das er genug hat für 6 Monate, bzw. seine Familie in Tunesien für ihn aufkommt, sollte er finanzielle Probleme bekommen (nach Regelsatz) und was brauch er dazu, gibt es einen Vordruck dafür?

Ich hoffe ihr könnt mir eine Antwort geben.
Ich hab am Montag wieder Termin bei der ABH und weiß nicht was ich denen sagen soll....
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Muleta
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Antwort #1 - 25.09.2010 um 10:01:26
 
houcemsandra schrieb am 25.09.2010 um 09:51:53:
da ich durch meine zwei Kinder nur in Teilzeit gearbeitet ...


die Kinder sind deutsche Staatsangehörige?

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houcemsandra
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Antwort #2 - 25.09.2010 um 10:04:01
 
ja beide  Zwinkernd

deshalb verstehe ich auch nicht was die für ein Problem haben...

die wollen einfach sicher gehen das er keine Sozialleistung bezieht, was er aber auch nicht will, aber akzeptieren die überhaupt eine Zusicherung über finanzielle Unterstützung von seiner Familie aus Tunesien? bzw. Kontoauszüge eines eigenen tunesischen Kontos?
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Antwort #3 - 25.09.2010 um 10:12:15
 
houcemsandra schrieb am 25.09.2010 um 10:04:01:
ja beide  Zwinkernd


Ausreichende Einkünfte sind dann nicht erforderlich (Sicherung des LU ist insgesamt nicht erforderlich). Wenn Du Dich weiter auf die rechtwidrigen Forderungen der ABH einlässt, wird Dein Mann vermutlich nie das Visum bekommen.

Möglichkeiten gibt's da reichlich; was am besten gemacht werden sollte, ist auch Geschmackssache:

- freundliches Gespräch mit Hinweis auf fehlende Notwendigkeit der LU-Sicherung
- freundliches Gespräch mit dem Vorgesetzen
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Untätigkeitsklage

Voraussetzung ist natürlich, dass sonst keine Probleme für das Visum bestehen.

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Antwort #4 - 25.09.2010 um 10:22:19
 
- es gibt absolut keine anderen Gründe warum die  Ablehnen sollten, ich war mein ganzes Leben arbeiten (die haben sogar Auskünfte beim Arbeitsamt eingeholt über mich)

- er musste auch einen Lebenslauf schreiben, damit die sehen was er gelernt und gearbeitet hat

-und das geht jetzt seit acht Monaten, unsere Fragen haben wir Fehlerfrei beantwortet - alles okay, aber alle 4 Wochen fällt den ein anderer Scheiß ein den die brauchen, und dann wieder vier Wochen warten (bla,bla,...)

-also gesetzlich gesehen dürfen die mir meinen Mann nicht verwähren nur weil ich z.Z. keine Arbeit habe? (sehr gut)
- die haben mir erzählt laut Gesetz muss gesichert sein das er hier leben kann und sein Unterhalt bestritten werden kann ohne staatlich finanzielle Mittel (?????)

- na dann weiß ich ja schon mal auf was ich die hinweisen kann (am Montag) aber wo kann ich irgendwo einen Gesetzestext darüber finden? - den nehm ich dann gleich mit.
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Antwort #5 - 25.09.2010 um 10:41:33
 
houcemsandra schrieb am 25.09.2010 um 10:22:19:
aber wo kann ich irgendwo einen Gesetzestext darüber finden? - den nehm ich dann gleich mit.


das Ergebnis ist in Deinem Fall zwar leicht zu ermitteln, aber die Herleitung aus dem Gesetzestext ist ziemlich schwierig: § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

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houcemsandra
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Antwort #6 - 25.09.2010 um 10:44:30
 
Das hab ich auch schon gelesen, aber das sind halt Deutsche Gesetze, schwierig .... aber ich bin schon mal zufrieden - wenn ich weiß das wir im Recht sind  Zwinkernd

Aber zur Vorsicht weißt du vielleicht wo ich ein Formular finden kann das seine Eltern im Finanzielle Unterstützung zusichern, die dann meinetwegen auch notariell beglaubigt werden kann?
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Antwort #7 - 25.09.2010 um 13:13:17
 
Muleta schrieb am 25.09.2010 um 10:01:26:
die Kinder sind deutsche Staatsangehörige?


Der Sinn der Frage entzieht sich mir. Biologisch ist es unmöglich in 8 Monaten 2 Kinder zu bekommen, also sind es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht Kinder des Ehemannes und dann ist die Staatsangehörigkeit irrelevant.
Eher würde doch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, von der Mutter, greifen.
Sollte diese Konstellation bestehen sehe ich einen Zusammenhang mit AVWV 27.3 ff
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Antwort #8 - 25.09.2010 um 14:08:27
 
sigi-n schrieb am 25.09.2010 um 13:13:17:
Der Sinn der Frage entzieht sich mir. Biologisch ist es unmöglich in 8 Monaten 2 Kinder zu bekommen, also sind es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht Kinder des Ehemannes und dann ist die Staatsangehörigkeit irrelevant.


es könnten die Kinder eines tunesischen Vaters sein, die geboren wurde, bevor die (ursprünglich) tunesische Kindesmutter eingebürgert wurde. Ziemlich abwegig? Mag sein - aber das wäre die einzige Fallkonstellation, in der der LU doch noch eine Rolle spielen könnte. Daher meine ausdrückliche Nachfrage.

Mit deutschen Kindern liegt eine sog. "Regelausnahme" jedenfalls unter keinen Umständen vor und der Kuchen ist gebacken.

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Antwort #9 - 25.09.2010 um 14:19:35
 
sigi-n schrieb am 25.09.2010 um 13:13:17:
Der Sinn der Frage entzieht sich mir. Biologisch ist es unmöglich in 8 Monaten 2 Kinder zu bekommen, also sind es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht Kinder des Ehemannes und dann ist die Staatsangehörigkeit irrelevant.


Es geht um die Frage, ob es für die Ehefrau zumutbar sein könnte, die Ehe nicht in D, sondern in Tunesien zu führen. Wenn sie Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit hat und für sie sorgt, ist es definitiv nicht zumutbar. Weder kann ihr und den Kindern zugemutet werden, dass sie sie einfach hier in D zurücklässt, noch, dass sie sie mitnimmt und sie (sozusagen zwangsweise) in Tunesien aufwachsen müssen. Inbesondere dann, wenn die Kinder keine Bindungen zu Tunesien haben.

sigi-n schrieb am 25.09.2010 um 13:13:17:
Eher würde doch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, von der Mutter, greifen.
Sollte diese Konstellation bestehen sehe ich einen Zusammenhang mit AVWV 27.3 ff


Im Prinzip ja, aber dieser Grund für eine Verweigerung der FZF zum Deutschen greift, genauso wie der bekannte "Regelausnahmegrund" (doppelte Staatsangehörigkeit oder hat lange im Heimatland des Partners gelebt), nur dann, wenn dem Deutschen der Umzug in die Heimat des Partners möglich und zumutbar ist, um die Ehe dort zu leben. Denn andernfalls würde es dem Deutschen auf Dauer unmöglich gemacht, seine Ehe zu leben. Genau das ist aber (siehe oben) hier der Fall. Damit reduziert sich das Ermessen der ABH auf 0.

(Eine denkbare Konstellation, wo §27 Abs. 3 eventuell greifen könnte, wäre m. E., wenn die Kinder beim Vater aufwachsen, die Mutter keinerlei Kontakt hat, und die Mutter nicht in der Lage ist, Unterhalt für die Kinder zu leisten, so dass die ARGE einspringen muss. Aber nicht im vorliegenden Szenario.)

P.S.:
Oops - Muleta war schneller.
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Antwort #10 - 26.09.2010 um 10:34:02
 
Eduard schrieb am 25.09.2010 um 14:19:35:
Eine denkbare Konstellation, wo §27 Abs. 3 eventuell greifen könnte, wäre m. E., wenn die Kinder beim Vater aufwachsen, die Mutter keinerlei Kontakt hat, und die Mutter nicht in der Lage ist, Unterhalt für die Kinder zu leisten, so dass die ARGE einspringen muss.

Auch in so einem Fall wäre es bedenklich, dass besagter § greift.

Der ALG II Anspruch der Kinder ergibt sich in erster Linie nicht dadurch, dass wenn die Mutter keinen Unterhalt bezahlt, sondern wenn das Einkommen der BG nicht ausreicht um den LU zu sichern. Ob und inwieweit eine Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteil gegeben ist, müßte erst ein Gericht festellen. Alleine die Meinung, dass der nicht betreuende Elternteil einer Unterhaltspflicht unterliegt würde sicherlich nicht ausreichen. Es mag auch Situationen geben, in den zwar Unterhalt bezahlt wird, die Kinder trotzdem noch auf ALG II angewiesen sind.

houcemsandra schrieb am 25.09.2010 um 10:44:30:
Aber zur Vorsicht weißt du vielleicht wo ich ein Formular finden kann das seine Eltern im Finanzielle Unterstützung zusichern, die dann meinetwegen auch notariell beglaubigt werden kann?

Ein Formular gibt es nicht, könnte also nur im Einzelfall beglaubigt werden.

Vor dieser Beglaubigung rate ich allerdings ab, weil diese gegenüber der ABH sittenwidrig wäre, da das Gesetz eine Sicherung des LU in deiner Konstellation nicht vorsieht.

Auch wenn dein Mann in die BG aufgenommen wird, hätte er die Möglichkeit auf ALG II Leistungen zu verzichten, was allerdings einer erheblichen Leistungskürzung für euch vier bedeuten würde.

Dein Regelunterunterhalt wird auf 90 % reduziert und die übernommenen Miet- und Nebenkosten reduzieren sich 75 %.



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Antwort #11 - 26.09.2010 um 10:46:40
 
steini007 schrieb am 26.09.2010 um 10:34:02:
Der ALG II Anspruch der Kinder ...


eben. Und § 27 Abs. 3 enthält nichts von einem ALG II-Anspruch der Kinder - die können soviel Sozialgeld (§ 28 SGB II) bekommen, wie sie wollen (27 III ist eine komplette Fehlkonstruktion - mir ist nicht klar, wann der überhaupt greifen könnte; ein Elternteil wird niemals *selbst* SGB II/SGB XII-Leistungen *für* ein Kind bekommen).

Zitat:
Ob und inwieweit eine Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteil gegeben ist, müßte erst ein Gericht festellen.


nein. Ob und in welcher Höhe eine U-Pflicht besteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine gerichtliche Entscheidung wird -wie so oft- nur benötigt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Rechtsauffassungen haben.

Aber das driftet jetzt ziemlich ab.

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Antwort #12 - 26.09.2010 um 18:42:24
 
Muleta schrieb am 26.09.2010 um 10:46:40:
nein. Ob und in welcher Höhe eine U-Pflicht besteht, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine gerichtliche Entscheidung wird -wie so oft- nur benötigt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Rechtsauffassungen haben.

Wie möchte nun die ABH § 1603 BGB beurteilen, ohne dass hierfür eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.
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Antwort #13 - 26.09.2010 um 19:12:52
 
steini007 schrieb am 26.09.2010 um 18:42:24:
Wie möchte nun die ABH § 1603 BGB beurteilen, ohne dass hierfür eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.


keine Ahnung (ist mir auch ehrlich gesagt völlig egal) - aber wenn die ABH es nicht kann, dann kann sie daraus nichts Nachteiliges für den Antragsteller ableiten.

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