Zu diesem Thema habe ich ein Dokument
http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf des Bundesministerium des Innern gefunden, welches meiner Meinung nach das oben beschriebenes Problem klärt und auf dem ich mich bei meinem Antrag für Daueraufenthaltsrecht bei der
ABH aufrufen kann.
Zitat:Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Vom 26. Oktober 2009
4a.1 Allgemeine Voraussetzungen
Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose Daueraufenthaltsrecht.
Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU)
rechtmäßig war.
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/EWG)
oder nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtete. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr von Belang ist.
Mein Aufenthalt von 2 Jahren und 3 Monaten ab Sep 2004 bis Jan 2007
muss von der
ABH wegen des folgenden Vorschrifts zu meinem
Zitat:fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt
angerechnet werden:
Zitat:Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt nach dem
AufenthG (früher: AuslG) erlaubt ist.
Ich hatte eine
AE in dieser Zeit zum Zweck Studium.
Mein Aufenthalt von 3 Jahren und 9 Monaten ab Jan 2007 bis Sep 2010 muss auch als
rechtmäßig betrachtet wegen:
Zitat:Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erlaubt ist.
und dazu kommt noch die Bedingung erfüllt:
Zitat:Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtete.
Ich hatte die Freizügigkeitsbescheinigung in diesem Zeitraum, auch als Student.
Aus diesen Gründen kommt Mein Aufenthalt von insgesamt 6 Jahre unter meinem
fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt, und damit habe ich das Recht auf Daueraufenthalt.
Meine erste Frage: Habe ich Recht oder nicht? Ist meine Ableitung aus dem Vorschrift richtig oder nicht?
Zweite Frage: Folgt es aus diesem Zitat,
Zitat:Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2009
M I 1 – 937 115 – 65/24
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
dass für jede Ausländerbehörde in der BRD dieser Vorschrift rechtsbindend ist?
MfG