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Daueraufenthaltsrecht für Neue Unionsbürger und die Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor dem Beitrit (Gelesen: 9.993 mal)
makmiler
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25.09.2010 um 05:42:44
 
Hallo,

ich bin seit Sep 2004 in Deutschland, und habe die bulgarische Staatsangehörigkeit. In diesem Zeitraum habe ich studiert, und fast die ganze Zeit als Student gearbeitet. Zurzeit mach ich mein Master.

Ich brauche von jemandem eine eindeutige Antwort zum Thema: Daueraufenthaltsrecht für Neue Unionsbürger und die Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor dem Beitritt des Staats zur EU:

Frage: Sind auf den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auch Aufenthaltszeiten des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt meines Herkunftsstaats zur Europäischen Union anzurechnen?

Ich möchte eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für mich bei der ABH beantragen, aber nachdem ich fast alle Texte hier im Forum gelesen habe, habe ich den folgenden Link gefunden, der mir sorgen macht:

http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/1617-eu...

Bevor jemand auf meine Frage beantwortet, bitte ich Euch erstmals den Link anzuschauen oder das Zitat zu lesen.

Hier das Zitat:

  Keine Anrechnung von Voraufenthaltszeiten aufgrund nationalen Rechts bei dem Daueraufenthaltsrecht von EU-Bürgern?

Der 1. Senat des BVerwG hat zwei Vorabentscheidungsersuchen (icon BVerwG Vorabentscheidungsersuchen zum Daueraufenthaltsrecht von EU-Bürgern)an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG entsteht, gerichtet (Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 14.09 und 1 C 15.09).

Es wurden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen an den Gerichtshofs der Europäischen Union gerichtet:

1. Ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG so auszulegen, dass er einem Unionsbürger, der sich seit über fünf Jahren nur aufgrund nationalen Rechts rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dieser Zeit aber die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat verleiht?

2. Sind auf den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auch Aufenthaltszeiten des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union anzurechnen?

Nach Auffassung des vorlegenden Senats sind beide Vorlagefragen zu verneinen mit der Folge, dass der Kläger auch aus dem Unionsrecht kein Recht auf Daueraufenthalt herleiten kann. Der Senat ist der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sich nicht nach dem im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat geltenden - möglicherweise günstigeren (vgl. Art. 37 der Richtlinie) - nationalen Recht richtet, sondern nach Unionsrecht. Für eine unionsrechtliche Sichtweise dürften neben den klaren Hinweisen in den Erwägungsgründen auch systematische Gründe und die Entstehungsgeschichte
der Richtlinie sprechen.

Die Vorlagebeschlüsse stehen Mitgliedern als Download zur Verfügung.



Danke für die Antworten

Mfg
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Antwort #1 - 25.09.2010 um 08:33:23
 
makmiler schrieb am 25.09.2010 um 05:42:44:
Ich brauche von jemandem eine eindeutige Antwort zum Thema: Daueraufenthaltsrecht für Neue Unionsbürger und die Anrechnung der Aufenthaltszeiten vor dem Beitritt des Staats zur EU:


Du hast doch hier studiert, oder? Die Meldung besagt doch, dass Deine Frage gerade dem EuGH zur Entscheidung vorliegt. Wer soll Dir denn hier vorher eine *eindeutige* Antwort geben?!?!?

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Antwort #2 - 25.09.2010 um 09:38:25
 
Muleta schrieb am 25.09.2010 um 08:33:23:
dass Deine Frage gerade dem EuGH zur Entscheidung vorliegt.


Gibt es nicht schon Entscheidungen von deutschen Gerichten, welche die Frage des Themenerstellers mit ja beantworten?

Auch

Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.


Großbritannien hat "rechtsmäßig" in der nationalen Umsetzung mit "gemäß diesem Gesetz" ersetzt, eine meines Erachtens ganz klar rechtswidrige Umsetzung mit rechtswidrigen Folgen.

Was ich sagen will: die Richtlinie ist sehr klar. Und eine nationale AE ist ja ein rechtmäßiger Aufenthalt.

Wie könnte der EuGH dann sagen, diese Zeiten wären nicht anzurechnen?
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Antwort #3 - 25.09.2010 um 09:47:10
 
Mutly schrieb am 25.09.2010 um 09:38:25:
Gibt es nicht schon Entscheidungen von deutschen Gerichten, welche die Frage des Themenerstellers mit ja beantworten?


ein Blick in die Vorlagebeschlüsse kann diese Frage schnell beantworten (VG Berlin: ja, OVG Berlin-Brandenburg: nein)

BVerwG 1 C 14.09
BVerwG 1 C 15.09

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Antwort #4 - 25.09.2010 um 13:12:22
 
Danke Muleta

Muleta schrieb am 25.09.2010 um 09:47:10:
ein Blick in die Vorlagebeschlüsse kann diese Frage schnell beantworten (VG Berlin: ja, OVG Berlin-Brandenburg: nein)


Da diese bei migrationsrecht.net nur Mitgliedern zur Verfügung stehen:

BVerwG 1 C 14.09

BVerwG 1 C 15.09

Kann man ungefär sagen, wann man mit einer Antwort vom EuGH rechnen kann?
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Antwort #5 - 25.09.2010 um 14:17:17
 
Mutly schrieb am 25.09.2010 um 13:12:22:
Kann man ungefär sagen, wann man mit einer Antwort vom EuGH rechnen kann?


ich vermute in der zweiten Hälfte 2011. Es sei denn, der EuGH hält den Vorlagebeschluss für derart schwachsinnig, dass er das "nebenbei" erledigt (aber dann natürlich sehr viel eleganter formuliert).

Muleta
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Antwort #6 - 25.09.2010 um 14:31:14
 
Was raten Sie jetzt mir? Soll ich einen Antrag der ABH stellen, wo ich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts beantrage, oder soll ich warten?

Denn, es gibt viele Leute hier im Forum, welche eine Bescheinigung des Daueraufenthalt bekommen haben (z.B. aus Stuttgart, Düsseldorf, usw..) und es gibt aber auch solche, die eine Bescheinigung verlangt haben (in Stadt Bochum), aber diese mündlich abgelehnt war. Die betroffene hat keine Antwort im Forum gegeben, ob auf den schriftlichen Antrag positiv oder Negativ von der ABH Bochum geantwortet war.


MfG
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Antwort #7 - 25.09.2010 um 14:49:14
 
makmiler schrieb am 25.09.2010 um 14:31:14:
Was raten Sie jetzt mir? Soll ich einen Antrag der ABH stellen, wo ich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts beantrage, oder soll ich warten?


sag mal, was und wo hast Du eigentlich "studiert"?!?!?!?!?

Machen wir mal einen Entscheidungsbaum...

Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
                                       |
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                       -------------------------------------
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          wird gestellt                              wird nicht gestellt
       --------------------                                      |
       |                       |                                    |
abgelehnt               erteilt                      -> schon verloren!
       |                       |                         Gehe zurück auf Los!
  ->schade,             ->Juhu!
später nochmal
   probieren

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Antwort #8 - 25.09.2010 um 14:57:26
 
Danke für die Antwort. Ich hatte Zweifeln gehabt, den Antrag zu stellen, aufgrund irgendwelche rechtlichen Folgen, falls mir der Antrag abgelehnt würde.

MfG
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Antwort #9 - 25.09.2010 um 15:36:02
 
Weiß jemand wo ich einen Antragsformular für Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts herunterladen kann? Oder erhalte ich diesen direkt von der ABH?

Gibt es ein Vorlagentext vielleicht?
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Antwort #10 - 25.09.2010 um 17:17:54
 
makmiler schrieb am 25.09.2010 um 15:36:02:
Oder erhalte ich diesen direkt von der ABH?


Jede ABH hat sich da einen Antrag "gebastelt".

Ich würde ...

Hingehen, Antrag ausfüllen und gespannt warten, ob oder
ob nicht erteilt wird. (Pass mitnehmen)
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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makmiler
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Antwort #11 - 29.09.2010 um 03:35:18
 
Zu diesem Thema habe ich ein Dokument http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_freizuegg.pdf des Bundesministerium des Innern gefunden, welches meiner Meinung nach das oben beschriebenes Problem klärt und auf dem ich mich bei meinem Antrag für Daueraufenthaltsrecht bei der ABH aufrufen kann.


Zitat:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Vom 26. Oktober 2009

4a.1 Allgemeine Voraussetzungen

Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose Daueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war. Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/EWG) oder nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtete. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr von Belang ist.



Mein Aufenthalt von 2 Jahren und 3 Monaten ab Sep 2004 bis Jan 2007 muss von der ABH wegen des folgenden Vorschrifts zu meinem
Zitat:
fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt

angerechnet werden:
Zitat:
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt nach dem AufenthG (früher: AuslG) erlaubt ist.


Ich hatte eine AE in dieser Zeit zum Zweck Studium.

Mein Aufenthalt von 3 Jahren und 9 Monaten ab Jan 2007 bis Sep 2010 muss auch als rechtmäßig betrachtet wegen:

Zitat:
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU erlaubt ist.


und dazu kommt noch die Bedingung erfüllt:

Zitat:
Bedingung ist jedoch, dass der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU richtete.


Ich hatte die Freizügigkeitsbescheinigung in diesem Zeitraum, auch als Student.

Aus diesen Gründen kommt Mein Aufenthalt von insgesamt 6 Jahre unter meinem fünfjährigem ständigem rechtmäßigem Aufenthalt, und damit habe ich das Recht auf Daueraufenthalt.


Meine erste Frage: Habe ich Recht oder nicht? Ist meine Ableitung aus dem Vorschrift richtig oder nicht?

Zweite Frage: Folgt es aus diesem Zitat,

Zitat:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2009
M I 1 – 937 115 – 65/24
Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble


dass für jede Ausländerbehörde in der BRD dieser Vorschrift rechtsbindend ist?

MfG
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Antwort #12 - 29.09.2010 um 20:52:13
 
makmiler schrieb am 29.09.2010 um 03:35:18:
dass für jede Ausländerbehörde in der BRD dieser Vorschrift rechtsbindend ist?


In Verbindung mit diesem Thema ein interessanter Punkt.

Die ABH müsste seit dem Inkrafttreten der VWV diesen nach jeden rechtmäßigen Aufenthalt anrechnen.
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makmiler
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Antwort #13 - 29.09.2010 um 21:16:37
 
Mutly schrieb am 29.09.2010 um 20:52:13:
In Verbindung mit diesem Thema ein interessanter Punkt.

Die ABH müsste seit dem Inkrafttreten der VWV diesen nach jeden rechtmäßigen Aufenthalt anrechnen. 


ich reiche meinen Antrag morgen ein. Dann werden wir sehen, ob die VWV

Muleta schrieb am 09.09.2010 um 16:05:47:
Verwaltungsvorschriften [sind] im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen keine Rechtsnormen im engeren Sinne, sondern innerdienstliche Anweisungen vorgesetzter Behörden an nachgeordnete Behörden, die im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis deutlich machen sollen, in welcher Weise Rechtsnormen zu handhaben sind. Zwar binden sie die nachgeordneten Behörden, die Gerichte sind jedoch an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht gebunden 


wirklich für die ABH bindend ist. Smiley
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Antwort #14 - 29.09.2010 um 21:41:22
 
Mutly schrieb am 29.09.2010 um 20:52:13:
Die ABH müsste seit dem Inkrafttreten der VWV diesen nach jeden rechtmäßigen Aufenthalt anrechnen.


natürlich versuche ich auch regelmäßig mit dieser Argumentation, die ABH zu einem faktisch rechtswidrigen Verhalten zu zwingen. Aber ein halbwegs fähiger Behördenmitarbeiter lässt sich darauf natürlich nicht ein, weil er letztlich nicht zur Beachtung der (falschen) VwV gezwungen werden kann (wie auch? es müsste dann ja wieder ein Gericht darüber entscheiden, welches nicht an die VwV gebunden wäre...)

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