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Einbürgerung nur gültig,nach Verlust der niger. Staatsbürgerschaft? (Gelesen: 8.884 mal)
Elti
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23.09.2010 um 15:40:33
 
hallo, folgende Sachlage.
Tatsächlich hat es nun geklappt und main Mann hat nach langem Warten die Zusicherung erhalten. Aber der Haken ist die Anfrage an die niger. Behörden, die laut bisherigen Erfahrungen, ihre Staatsangehörigen NICHT freigibt. Muß man trotzdem durch alle vorgeschriebenen Schritte gehen? Was bedeutet bei Ablehnung "Rechtsmittel einlegen"?
Alle Nigerianer müssen z.Z. -laut neuem Gesetz aus Nigeria- bis zum 31.12.2010 einen neuen Pass beantragen und haben. Kann meine Mann das zuerst machen und dann erst einige Wochen später die Ausbürgerung beantragen? Denn andersrum bekommt er sicher Ärger mit seiner nig. Behörde!!
Danke schonmal im Voraus für eure hilfreichen Infos.
Elti
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.09.2010 um 16:13:18
 
Constitution of the Federal Republic of Nigeria

Chapter III Citizenship

§§28, 29

Aber siehe auch hier

Meines Wissens gilt das noch bzw. die Entlassung wird nach §29(3)(b) nie durch den Präsidenten angenommen. (Um die Staatsangehörigen vor dem Mehrstaatigkeitsverbot zu schützen.)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2010 um 16:14:43
 
Hat dein Mann eine Einbürgerungszusicherung erhalten?

Wenn ja, dann ist diese für zwei Jahre gültig, innerhalb dieses Zeitraumes sollte er aus der Sta entlassen werden. Er kann sich in der Zwischenzeit auch einen neuen Pass ausstellen lassen wenn dies von den nig. Behörden verlangt wird (nach deinen Schilderung muss er das soger um keine Probleme zu bekommen).
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« Zuletzt geändert: 23.09.2010 um 16:27:56 von N/V »  
 
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Elti
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Antwort #3 - 30.09.2010 um 18:03:39
 
Hallo, bedeutet dieses Schreiben (im Anhang) , dass der Mitarbeiter der EBH selbst entscheiden kann, ob er meinem Mann die ganze Arbeit auflädt, um aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden???? Oder ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.... oder wie????
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Muleta
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Antwort #4 - 30.09.2010 um 19:27:13
 
Elti schrieb am 30.09.2010 um 18:03:39:
Hallo, bedeutet dieses Schreiben (im Anhang) , dass der Mitarbeiter der EBH selbst entscheiden kann, ob er meinem Mann die ganze Arbeit auflädt, um aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden???? Oder ist es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.... oder wie????


das ist Ländersache. Um welches Bundesland geht es denn?

Muleta
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Elti
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Antwort #5 - 01.10.2010 um 18:23:47
 
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Antwort #6 - 05.10.2010 um 15:41:49
 
Elti schrieb am 30.09.2010 um 18:03:39:
Hallo, bedeutet dieses Schreiben (im Anhang) , dass der Mitarbeiter der EBH selbst entscheiden kann, ob er meinem Mann die ganze Arbeit auflädt, um aus der Staatsbürgerschaft entlassen zu werden????


Hallo Elti,

ich bin selbst nur (indirekt) Betroffener und kein Experte, aber ich denke, darauf läuft es hinaus.  Griesgrämig

Prinzipiell ist stets der Einbürgerungsbewerber in der Pflicht, nachzuweisen, dass die Aufgabe der vorherigen Staatsbürgerschaft nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. In Fällen wie Nigeria, wo die Aufgabe theoretisch möglich ist, aber de facto verweigert wird, ist das sehr schwierig. Wenn man Pech hat, muss man einen Entlassungsantrag stellen und dann 2 Jahre sinnlos abwarten.

Bei manchen Staaten existieren genug negative Erfahrungswerte, so dass man auf dieses Verfahren verzichtet, bei Nigeria ist das anscheinend noch nicht der Fall.
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Elti
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Antwort #7 - 05.10.2010 um 19:46:27
 
Dankeschön erstmal. Wir werden mal sehen und dann hier berichten... Gruß Elti
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Elti
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Antwort #8 - 05.11.2010 um 15:59:20
 
Hallo, da bin ich wieder. Es ist nun alles (fast) erledigt. Das heißt: Mein Mann hat bei der nig.Botschaft seine Verzichtserklärung abgebeben und seinen nig.Pass ausgehändigt. Dann das Original der Verz.erkl.an die EBH hier geschickt und das wurde auch so akzeptiert.
Nun sagt die EBH, dass er warten muß bis zur nächsten Einbürgerungsveranstaltung....(wann immer das sein mag???wahrscheinlich nächstes Jahr?????)
Muß mein Mann nun bis zu diesem ominösen Datum  ohne irgend welche Ausweispapiere rumlaufen?? Das kann ja wohl nicht sein!!!! Wir sind ja froh, dass alles soweit geklappt hat, aber sie können einen doch nicht einfach so in der Luft hängenlassen....man kann ja gar nirgends hin verreisen oder auch nur  planen!!
Danke für Tipps
Lieben Gruß
Elti Schockiert/Erstaunt
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Antwort #9 - 05.11.2010 um 17:03:20
 
Elti schrieb am 05.11.2010 um 15:59:20:
Hallo, da bin ich wieder. Es ist nun alles (fast) erledigt. Das heißt: Mein Mann hat bei der nig.Botschaft seine Verzichtserklärung abgebeben und seinen nig.Pass ausgehändigt. Dann das Original der Verz.erkl.an die EBH hier geschickt und das wurde auch so akzeptiert.
Nun sagt die EBH, dass er warten muß bis zur nächsten Einbürgerungsveranstaltung....(wann immer das sein mag???


Das kann er doch mit einem kurzen Anruf rausfinden.

Bei uns sind die Einbürgerungs-Veranstaltungen 12x im Jahr, also jeden Monat eine.

Notfalls kann er auch immer darauf drängen, die Urkunde ohne Feier zu bekommen.

Zitat:
Muß mein Mann nun bis zu diesem ominösen Datum  ohne irgend welche Ausweispapiere rumlaufen?? Das kann ja wohl nicht sein!!!! Wir sind ja froh, dass alles soweit geklappt hat, aber sie können einen doch nicht einfach so in der Luft hängenlassen....man kann ja gar nirgends hin verreisen oder auch nur  planen!!


Wie gesagt: Montag weiß er ja das Datum, wenn er fragt.

Er könnte einen Notausweis beantragen. In der Regel lohnt es sich nicht, weil es so lange jetzt nicht mehr dauert.
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Elti
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Antwort #10 - 05.11.2010 um 21:25:00
 
Ich denke er  kann sich den Anruf sparen, denn sie schreiben: " Da noch kein genauer Termin für die nächste Einb.veranstaltung feststeht, kann ich zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch keine genaue Aussage treffen." Das finde ich in Ordnung, aber man hätte ja mal sagen können, was er inzwischen solange machen soll!!!!
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Eduard
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Antwort #11 - 06.11.2010 um 09:55:57
 
M. W. ist es die Entscheidung der jeweiligen Gemeinde, ob sie Einbürgerungsfeiern durchführt.

Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung zu einem bestimmten Termin besteht wohl nicht. Was man aber machen kann:

1. Falls wichtige Gründe vorliegen (z. B. geplante Reise ins Ausland), um eine Ausnahme bitten. Falls das verneint wird, einen Reiseausweis für staatenlose Ausländer beantragen.

2. Auch wenn gerade keine Reise ins Ausland ansteht, kann man doch wenigstens auf politischer Ebene tätig werden, d .h. an den Bürgermeister schreiben und sein Missfallen äußern.

Aus einer Broschüre zu dem Thema Einbürgerungsfeiern
(http://www.via-bayern.de/NIB/bilder/nib_heft1_einbuergerungsfeier.pdf)

Eine Einbürgerungsfeier heißt in erster Linie die neuen StaatsbürgerInnen „Willkommen“. Sie dient der Anerkennung der neu Eingebürgerten, respektiert ihre bisherigen Anstrengungen, schafft bei den NeubürgerInnen ein positives Verhältnis zu ihrer Einbürgerung und stärkt die Bindung an Deutschland.


Ich denke, es wird wohl niemand widersprechen, dass eine Aussage wie
Elti schrieb am 05.11.2010 um 21:25:00:
Da noch kein genauer Termin für die nächste Einb.veranstaltung feststeht, kann ich zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch keine genaue Aussage treffen.

dem ganzen Sinn der Massnahme zuwiderläuft.


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Antwort #12 - 06.11.2010 um 10:12:51
 
Eduard schrieb am 06.11.2010 um 09:55:57:
Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung zu einem bestimmten Termin besteht wohl nicht.


der Bürger braucht Untätigkeit seiner Behörde nicht hinzunehmen, wenn er das nicht will... Und das Warten auf eine Einbürgerungsfeier ist Untätigkeit der Behörde iSv §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO. Dies gilt insbes. dann, wenn der Einbürgerungsbewerber zwischenzeitlich staatenlos geworden ist.

In der Praxis spielt das meist keine Rolle, weil bei entsprechendem Wunsch die Einbürgerung auch zu den üblichen Bürozeiten der Behörde durchgeführt wird.

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Antwort #13 - 06.11.2010 um 10:29:30
 
Muleta schrieb am 06.11.2010 um 10:12:51:
der Bürger braucht Untätigkeit seiner Behörde nicht hinzunehmen, wenn er das nicht will... Und das Warten auf eine Einbürgerungsfeier ist Untätigkeit der Behörde iSv §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO. Dies gilt insbes. dann, wenn der Einbürgerungsbewerber zwischenzeitlich staatenlos geworden ist.


Der Bürger kann klagen, gut. Aber besteht nicht die Gefahr, dass der Wunsch der Gemeinde, die Einbürgerungsurkunde im Rahmen einer Feier zu überreichen, von den Gerichten als "zureichender Grund" für eine Verzögerung anerkannt wird?
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Antwort #14 - 06.11.2010 um 10:36:09
 
Eduard schrieb am 06.11.2010 um 10:29:30:
Aber besteht nicht die Gefahr, dass der Wunsch der Gemeinde, die Einbürgerungsurkunde im Rahmen einer Feier zu überreichen, von den Gerichten als "zureichender Grund" für eine Verzögerung anerkannt wird?


dann könnte die Behörde ja für jeden Verwaltungsakt mit ein bisschen Feierlichkeit die Regelungen der VwGO ad absurdum führen. Sofern mit der Einbürgerung noch Staatenlosigkeit beendet wird, gibt es für ein Abwarten wirklich keinen Grund mehr.

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