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Scheidung mit einem Ausländer! (Gelesen: 7.303 mal)
Themen Beschreibung: der nicht mehr auffindbar ist.
Silvia_1980
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.09.2010 um 13:18:00
 
Hallo,

meine Freundin, eine Studentin, aus Poland, hatte im Jahr 2005 (in Deutschland) einen Inder (Student) geheiratet. Die beide hatten im 2006 ein Kind bekommen. Ihr Ehe-Mann wollte unbedingt nach Indien fahren und hatte in 2007 Deutschland verlassen

Grund gennant: meine Eltern sind Krank.

Die Arme hatten ihn angerufen, aber sein Handy war aus. Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat und er ihr Scheidung gibt.

Sie hatte diesen amtlichen Brief beim keinen Amt in Deutschland vorgelegt, weil jemand ihr gesagt hat, dass Scheidung aus Indien in Deutschland nicht anerkannt ist.

Sie war auch nach Indien gefahren, aber ihn nicht gefunden. Der Ex- Mann hat sich niemals bei ihr gemeldet.

Sie will auch Scheidung, weil sie mit einem Pole verliebt ist....

Sie wollte nun nur meinen Rat, aber ich bin auch eine Studentin. Vielleicht Sie konnen ihr weiter helfen.

MfG, Silvia.**


schweitzers Änderung:
Schuuuubs - ich habs ins Personenstandsforum verschoben, denn Deine Fragen beziehen sich eigentlich auf rein Personenstandsrechtliches. - Nicht schlimm, aber hier wirst Du (hoffe ich) eher Antworten von Spezis für solche Probleme bekommen.
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« Zuletzt geändert: 23.09.2010 um 13:29:32 von schweitzer »  
 
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.09.2010 um 13:32:20
 
Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Sie hatte diesen amtlichen Brief beim keinen Amt in Deutschland vorgelegt, weil jemand ihr gesagt hat, dass Scheidung aus Indien in Deutschland nicht anerkannt ist.

... dann kann ihr dieser jemand sicherlich auch sagen, was jetzt tun muss.

Auf solche Aussagen von unbeteiligten oftmals fachkundigen Personen sollte man nicht immer hören.

Deine Freundin sollte sich einmal an ihr Standesamt oder das Familiengericht wenden. Die werden ihr dann sagen, was es mit diesem amtlichen Schreiben auf sich hat und welche Schritte sie nun zu bestreiten hat.

Da uns dieses Schreiben nicht vorliegt, ist eine zielsichere Hilfestellung kaum möglich.
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Silvia_1980
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2010 um 14:10:06
 
ich bedanke mich bei dir!

kann sie auch diese Geschichte mit Ehe in Polen beenden?

Geheiratet haben die Beide aber in Deutschland.

LG, Silvia.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.09.2010 um 14:23:55
 
Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 14:10:06:
kann sie auch diese Geschichte mit Ehe in Polen beenden?

Vielleicht frägt deine Freundin bei den entsprechenden Ämtern in Polen nach was sie alles unternehmen muss.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.09.2010 um 15:29:49
 
@ Silvia:

Weshalb hast Du zu dem Thema noch eine Umfrage geschaltet ? - Das sah so aus als ob user hier voten sollten, ob Du genug Infos bekommen hast oder nicht. - Das macht keinen Sinn. Habe das daher gelöscht.


=schweitzer=
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Silvia_1980
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.09.2010 um 15:40:44
 
Sorry, ich bin neu... Smiley
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.09.2010 um 16:00:58
 
Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat und er ihr Scheidung gibt.


Für die Scheidung muss man das Gericht anrufen. (In Deutschland wäre das Familiengericht dafür zuständig.)

Eine Scheidung, die von einer Partei "ausgesprochen" wird, wäre in Deutschland und Polen ein Verstoß gegen den Ordre Public und wäre nicht anzuerkennen. (Unter anderem, die andere Partei hat das Recht, am Verfahren teilzunehmen.)

Ich glaube auch nicht, dass es in Indien so ginge, dieser Brief wäre entweder nicht amtlich oder er wäre keine Scheidung. Ferner sind andere Bereiche des IPR, internationalen Privatrechts, von Deutschland, Polen udn evtl. Indien relevant.

Am besten sollte deine Freundin mit dem Brief zu einem Anwalt im Bereich Familienrecht gehen, evtl. müsste sie auch eine polnischen Anwalt konsultieren.
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Silvia_1980
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Antwort #7 - 23.09.2010 um 18:21:04
 
ich gehe davon aus, dass ihr Mann in Indien zweites Mal geheiratet hat, weil das ja typisch für Indern ist....

so was sollte sie in diesem Fall machen?

und kann ihr dieser amtliche Brief aus Indien irgendwie helfen?

LG, Silvia.
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 23.09.2010 um 19:29:42
 
Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 18:21:04:
ich gehe davon aus, dass ihr Mann in Indien zweites Mal geheiratet hat, weil das ja typisch für Indern ist....

so was sollte sie in diesem Fall machen?

und kann ihr dieser amtliche Brief aus Indien irgendwie helfen?

LG, Silvia.


Ob ihr der amtliche Brief von Indien was nützt ?Dazu müsste man erstmal wissen was das für ein schreiben sein soll.
Und was sollte sie machen wenn er dort wieder verheiratet ist, nicht viel.Die meisten Inder heiraten im Tempel,das muss nirgend registriert werden,weil es schlicht und einfach niemanden gibt den es intressiert.
Hat sie sich das amtliche Schreiben mal übersetzen lassen?
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Silvia_1980
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Antwort #9 - 24.09.2010 um 14:56:41
 
Danke viel Mals!

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.09.2010 um 16:46:57
 
Silvia_1980 schrieb am 23.09.2010 um 13:18:00:
Nach 3 Wochen hatte sie einen Amtlichen Brief aus Indien bekommen, dass sie Frei ist und er mit ihr und dem Kind nicht zu tun hat


Das ist gewagt. Er bleibt dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, unabhängig von den tatsächlichen Beitreibungsmöglichkeiten in Indien. Ggf. beantrage sie hier bei Familiengericht die Scheidung, bei nicht ermittelbarer Heimatadresse notfalls mit öffentlicher Zustellung des Scheidungsantrags.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 26.09.2010 um 19:06:31
 
ulf schrieb am 25.09.2010 um 16:46:57:
Er bleibt dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig,

Hier wäre erst einmal das polnische Recht anzuschauen, ob und wann die Unterhaltspflicht gegeben ist. Nur weil die Freundin der TS in Deutschland lebt, ist hier noch keine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht gegeben, siehe hier Art. 18 Nr. 5 EGBGB.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 27.09.2010 um 09:38:05
 
Wo die Freundin/Gattin lebt, ist zunächst für den Kindesunterhalt nicht ausschlaggebend. Was spricht für Dich bei Kindeswohnsitz in Deutschland gegen Art 18 I, II EGBGB?

Gruß, ULF
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steini007
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Antwort #13 - 27.09.2010 um 13:28:50
 
ulf schrieb am 27.09.2010 um 09:38:05:
Was spricht für Dich bei Kindeswohnsitz in Deutschland gegen Art 18 I, II EGBGB?

... da nach Art. 18 Nr. 5 im Ausgangsfall deutsches Recht nicht anwendbar ist. Deiner Frage folgend hätte jedes in Deutschland lebende ausländische Kind gegenüber seinen ausländischen Vater einen Unterhaltsanspruch, auch wenn dieser im Ausland lebt.
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Muleta
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Antwort #14 - 27.09.2010 um 13:45:32
 
steini007 schrieb am 27.09.2010 um 13:28:50:
... da nach Art. 18 Nr. 5 im Ausgangsfall deutsches Recht nicht anwendbar ist.


Woher nimmst Du die Vorstellung, 18 V sei vorrangig vor 18 I ?!?

Zitat:
Deiner Frage folgend hätte jedes in Deutschland lebende ausländische Kind gegenüber seinen ausländischen Vater einen Unterhaltsanspruch, auch wenn dieser im Ausland lebt.


so ist es.

Muleta
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