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Scheidung mit einem Ausländer! (Gelesen: 7.290 mal)
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 27.09.2010 um 14:07:56
 
Muleta schrieb am 27.09.2010 um 13:45:32:
Woher nimmst Du die Vorstellung, 18 V sei vorrangig vor 18 I ?!?

Wenn deutsches Unterhaltsrecht im besagten Fall anwendbar ist, wozu bräuchte es noch 18 V?

Oder anders gefragt. Welche Fallkonstellation könntest du dir vorstellen, damit 18 V anwendbar ist?

Zitat:
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
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Mutly
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Antwort #16 - 27.09.2010 um 18:06:00
 
Wenn es um Deutschland und Polen ohne Indien gehen würde (also EU-intern), wäre das vorrangige EU-Recht zu beachten.
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Muleta
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Antwort #17 - 27.09.2010 um 19:25:24
 
steini007 schrieb am 27.09.2010 um 14:07:56:
Oder anders gefragt. Welche Fallkonstellation könntest du dir vorstellen, damit 18 V anwendbar ist?


deutsches Kind lebt mit der südafrikanischen Mutter in Südafrika und will Unterhalt vom in D lebenden deutschen Vater.

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steini007
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Antwort #18 - 27.09.2010 um 20:18:06
 
Muleta schrieb am 27.09.2010 um 19:25:24:
deutsches Kind lebt mit der südafrikanischen Mutter in Südafrika und will Unterhalt vom in D lebenden deutschen Vater. 

Auch in dieser Fallkonstellation könnte man Nr. 1 und Nr. 2 anwenden, wenn das südafrikanische Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht.

Zitat:
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.


Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?

Was nun das Besondere an Nr. 5 ist, erschließt mir leider nicht ganz.
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Muleta
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Antwort #19 - 27.09.2010 um 21:12:08
 
steini007 schrieb am 27.09.2010 um 20:18:06:
Auch in dieser Fallkonstellation könnte man Nr. 1 und Nr. 2 anwenden, wenn das südafrikanische Recht keinen Unterhaltsanspruch vorsieht.


wen interessiert das in dieser Konstellation noch? Das Kind kann Unterhalt nach deutschen Recht erhalten, 18 V. Bedingungslos. Punkt. Auf südafrikanisches Recht käme es überhaupt nicht an, was zu Gunsten des Kindes die Durchsetzung in Deutschland erheblich vereinfacht.

Zitat:
Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?


18 EGBGB enthält keine Regelung darüber, welche von mehreren möglichen Alternativen "bevorzugt" werden soll. Da die Regelung aber den Unterhaltsberechtigten schützen soll, ist m.E. die Regelung anzuwenden, die für den Berechtigten am günstigsten ist.

Muleta
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 31.10.2010 um 15:40:16
 
steini007 schrieb am 27.09.2010 um 20:18:06:
Wenn das südafrikanische Recht einen Unterhaltsanspruch vorsieht, wären deiner Antwort von # 14 die Nummern 1 und 2 der Nr. 5 vorzuziehen. Oder bestünde hier eine Optionsmöglichkeit?

Was nun das Besondere an Nr. 5 ist, erschließt mir leider nicht ganz.


Das Drittstaatsrecht könnte dem Grunde nach prinzipiell einen Unterhaltsanspruch vorsehen, im konkreten Fall aber dann doch nicht. Das soll nicht ausreichen, um über 18 II zu deutschem Recht zu kommen. Von daher hätte das Kind einen Vorteil aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Südafrika.

Gruß, ULF
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