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§ 28 Familiennachzug zu Deutschen (Kind) (Gelesen: 3.338 mal)
pamuwe
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23.09.2010 um 11:28:25
 
Frage zum § 28 Familiennachzug zu Deutschen des AufenthG.

Ich selber Deutscher bin noch verheiratet,  dieser Zustand wird sich dank meiner von mir getrennt lebenden Ehefrau noch mindestens ein 3/4 Jahr so bestehen bleiben.

Meine Freundin (Ausländerin nicht Europa) lebt seit 2 Monate in Deutschland und besitzt ein 12 monatiges Sprachvisum. Sie geht fleißig zur Schule und kann sich nach 6 Monate  Sprachschule im Ausland und 2 Monate in Deutschland schon bestens auf Deutsch unterhalten.

Theoretisch müsste Sie nach dem 12 monatigen Sprachvisum Deutschland zwingend verlassen.

Bekäme sie jedoch binnen der 12 Monate ein Kind von mir so kann das Kind einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und somit hätte meine Freundin für die nächsten 18 Jahre ein Visum. Natürlich ist meine Vaterschaftsanerkennung hierzu selbstverständlich. Eine Heirat nach meiner Scheidung ist vorgesehen.

1.      Fragen:
Ab wann kann das Kind den Antrag auf Familienzusammenführung stellen?  Erst nach der Geburt oder geht  dieses bereits vorher wenn die Mutter schwanger ist  und eine Vaterschaftserklärung  (Jugendamt? )  vorliegt?

2.      Frage
Sollte erst nach der Geburt des Kindes ein Antrag gestellt werden können,  jedoch die Geburt  ein paar Wochen nach den Ende der Schulzeit sein muss sie Deutschland verlassen und das deutsche Kind würde im Ausland geboren werden oder gibt es eine Möglichkeit das Visum bis zur Geburt des deutschen Kindes zu verlängern?

Uwe

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Antwort #1 - 23.09.2010 um 11:38:02
 
pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 11:28:25:
lebt seit 2 Monate in Deutschland und besitzt ein 12 monatiges Sprachvisum

Sicherlich hat deine Freundin kein Visum mehr, sondern bereits eine AE. Zwinkernd

pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 11:28:25:
Ab wann kann das Kind den Antrag auf Familienzusammenführung stellen? 

Das Kind kann gar keinen Antrag auf FZF, da es noch erfolgter Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit bekommt. Ein Deutscher braucht in Deutschland keine AE. Zwinkernd

Nur die Kindsmutter könnte einen entsprechenden Antrag stellen. Die Lücke zwischen Ende der jetzigen AE und der Geburt wäre mit einer FB zu überbrücken. Eine Ausreise müßte nicht erfolgen, sodass das Kind in Deutschland auf die Welt gebracht werden kann.
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pamuwe
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Antwort #2 - 23.09.2010 um 12:25:43
 
Danke für die schnelle Antwort.
Ja mit der AE meiner Freundin hast Du schon recht. Doch ist doch alles der gleiche Quatsch nur verschiedene Begriffe.

Das das Kind für sich nichts beantragen muss ist schon klar. Dachte das hätte ich auch so vorgebracht.
Aber das deutsch Kind will doch das seine Mutter in Deutschland bleiben darf. Nur ein Baby kann selber wohl noch nicht lesen und schreiben, also füllt den Antrag aus und unterschreibt diesen sein Sorgeberechtigter. Und das ist in dem Fall ja die ausländische Mutter.

Leider hast Du meine 1. Frage nicht beantwortet.
Zu meiner zweiten Frage habe ich Dich so verstanden, dass die Mutter / oder das ungeborene Kind den Antrag noch in Deutschland stellt und so lange dieser bearbeitet wird sie Deutschland nicht verlassen muss?  (Was ist ein FB)

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Antwort #3 - 23.09.2010 um 12:39:13
 
Da liegt wohl ein Verständnisproblem vor?

Das Kind ist deutsch. Es braucht und kann keinen Antrag auf FZF mit der Mutter stellen. Sondern andersherum: die ausländische Mutter stellt den Antrag auf FZF (bzw AE, so ist ja schon in D ....s. schweitzers ausführlicher Post im Anschluss  Zwinkernd) zu ihrem deutschen Kind.
Das ist somit Antwort auf 1. - 2. hat steini ja schon beantwortet (Antrag rechtzeitig vor Geburt stellen)
FB = Fiktionsbescheinigung.

So wird ein Schuh draus Zwinkernd
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Antwort #4 - 23.09.2010 um 12:42:25
 
FB heißt "Fiktionsbescheinigung" - durch Draufklicken bzw. Nachlesen unter § 81 (5) AufenthG erfährt man mehr.

pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 12:25:43:
Zu meiner zweiten Frage habe ich Dich so verstanden, dass die Mutter / oder das ungeborene Kind den Antrag noch in Deutschland stellt und so lange dieser bearbeitet wird sie Deutschland nicht verlassen muss?


Nochmal: Die Mutter muss die Anträge stellen! Und sie muss Deutschland nicht verlassen!

pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 11:28:25:
Ab wann kann das Kind den Antrag auf Familienzusammenführung stellen?Erst nach der Geburt oder gehtdieses bereits vorher wenn die Mutter schwanger istund eine Vaterschaftserklärung(Jugendamt? )vorliegt?


Ja das geht. Sie hat ja jetzt bereits eine gültige AE zum Zwecke der Absolvierung des Sprachkurses. Die könnte sie in der Folge weiter behalten und dann mit der Geburt des Kindes die neue AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG erhalten. -

Sollte der Sprachkurs eher zu Ende sein als das Kind geboren wird und damit die bisherige AE "ablaufen", geht sie rechtzeitig vorher zur ABH und beantragt die neue AE unter Vorlage der wirksamen Vaterschaftsanerkennung , ihre Mutterpasses etc. - Dann würde sie die FB erhalten. Damit würde ihr Aufenthalt in Deutschland weiter rechtmäßig sein und die Rechtmäßigkeit nicht unterbrochen sein. Ist das Kind dann da, bekommt sie die AE.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 23.09.2010 um 13:00:21 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur + Hervhebg. eingef. 

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pamuwe
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Antwort #5 - 23.09.2010 um 13:05:11
 
Danke allen Beteiligten jetzt ist alle klar und ich kann an der Schwangerschaft weiter arbeiten.  Cool
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