FB heißt "Fiktionsbescheinigung" - durch Draufklicken bzw. Nachlesen unter § 81 (5)
AufenthG erfährt man mehr.
pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 12:25:43:Zu meiner zweiten Frage habe ich Dich so verstanden, dass die Mutter / oder das ungeborene Kind den Antrag noch in Deutschland stellt und so lange dieser bearbeitet wird sie Deutschland nicht verlassen muss?
Nochmal:
Die Mutter muss die Anträge stellen! Und sie muss Deutschland
nicht verlassen!
pamuwe schrieb am 23.09.2010 um 11:28:25:Ab wann kann das Kind den Antrag auf Familienzusammenführung stellen?Erst nach der Geburt oder gehtdieses bereits vorher wenn die Mutter schwanger istund eine Vaterschaftserklärung(Jugendamt? )vorliegt?
Ja das geht. Sie hat ja jetzt bereits eine gültige
AE zum Zwecke der Absolvierung des Sprachkurses. Die könnte sie in der Folge weiter behalten und dann mit der Geburt des Kindes die neue
AE nach § 28 (1) Nr. 3
AufenthG erhalten. -
Sollte der Sprachkurs eher zu Ende sein als das Kind geboren wird und damit die bisherige
AE "ablaufen", geht sie
rechtzeitig vorher zur
ABH und beantragt die neue
AE unter Vorlage der wirksamen Vaterschaftsanerkennung , ihre Mutterpasses etc. - Dann würde sie die
FB erhalten. Damit würde ihr Aufenthalt in Deutschland weiter rechtmäßig sein und die Rechtmäßigkeit nicht unterbrochen sein. Ist das Kind dann da, bekommt sie die
AE.
=schweitzer=