Undertaker schrieb am 23.09.2010 um 10:06:03:Meine Frage ist jetzt, bekommt meine Frau jetzt nicht automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder gibt es Umstände, das das verhindern?
Auch bei der Erteilung einer
NE nach § 28 (2)
AufenthG (um die geht es hier offensichtlich - wäre in dem Kontext und allgemein nett, wenn Du Dein Profil mal dahingehend ändern könntest, dass erkennbar wird, dass Du deutscher Staatsangehöriger und mit einer ausländischen Staatsangehörigen verheiratet bist) müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5
AufenthG erfüllt werden. - Dies steht im Wortlaut des § 28 (2)
AufenthG nicht noch einmal explizit drin, weil es aus der Gesetzessystematik folgt.
Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehört insbesondere der Nachweis hinreichend gesicherten Lebensunterhalts, wobei es einerlei ist, ob das allein durch Dich, allein durch Deine Frau oder Euch beide (z.B. Arbeitseinkommen beider) geschieht.
Als Orientierung für das, was ausreichend ist, gilt die grundsätzliche Aussage: Es muss soviel Einkommen nachgewiesen werden, dass kein Anspruch (auch nicht auf ergänzende) Leistungen nach dem
SGB II besteht.
Um zu ermitteln, ob das in Eurem Falle so ist oder nicht, können, wenigstens näherungsweise,
ALG-II-Rechner
behilflich sein (Blaues bitte anklicken!).
Da auch der Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zur
LU - Sicherung gehört, ist diese Forderung der
ABH auch rechtlich gedeckt.
Ein Nachweis von "genügend" Wohnraum dürfte allerdings eigentlich bei einem deutsch-ausländischen Ehepaar nicht verlangt werden - höchstens der Nachweis, dass die Ehe nach wie vor in familiärer Gemeinschaft besteht und gelebt wird und ein entsprechender gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht.
=schweitzer=