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Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.925 mal)
Themen Beschreibung: Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG
Benoni
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21.09.2010 um 13:25:38
 
Meine Frage: Ein Kind das gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche und eine ausländische Staatsngehörigkeit besitzt, ob da die Eltern vor Ablauf des 18. Lebensjahres die Möglichkeit haben für das Kind die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu beantragen.
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.09.2010 um 13:58:32
 
Hi,

das funktioniert in den meisten Fällen nur mit den Eltern zusammen. Allein geht es i.d.R. nicht.

B.D.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.09.2010 um 17:30:40
 
Benoni schrieb am 21.09.2010 um 13:25:38:
ob da die Eltern vor Ablauf des 18. Lebensjahres die Möglichkeit haben für das Kind die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit zu beantragen. 


Das kommt auf das Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Staates an.

Zum Beispiel Kanada und die USA würden einen Minderjährigen nie aus der Staatsangehörigkeit entlassen, auch nicht, wenn der Elternteil entlassen wird, das würde aus deren Sicht elementare Rechte des Kindes verletzen. Deshalb muss das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit selbst entscheiden.

Ein Halndeln der Eltern soll sowieso sehr gut überlegt werden. Erstens wissen sie nicht, was das Kind als Erwachsener selbst will, zweitens könnte die Optionspflicht abgeschafft werden, bevore manche Betroffene sich entscheiden müssten.

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Odysseus
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Antwort #3 - 22.09.2010 um 08:13:02
 
andererseits, wenn die Eltern sich später ebenfalls einbürgern lassen, dann kann das Kind natürlich i.d.R. mit entlassen werden, solche Fälle hatte ich schon.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Benoni
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Antwort #4 - 22.09.2010 um 09:11:14
 
Bin mal gespannt ob dieses Optionsverfahren überhaupt umgesetzt werden kann, denke die meisten Meldeämter sind damit überfordert bzw wissen erst gar nicht, dass es einen § 4 Abs. 3 StAG gibt.
Danke für die Antworten.
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Mick
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Antwort #5 - 22.09.2010 um 09:54:12
 
Benoni schrieb am 22.09.2010 um 09:11:14:
denke die meisten Meldeämter sind damit überfordert bzw wissen erst gar nicht, dass es einen § 4 Abs. 3 StAG gibt.

Kommte 'ne Mitteilung vom Standesamt bezüglich Geburt
eines Kindes. Darauf ist vermerkt, ob Optionsplficht be-
steht. Wenn ja, macht die Meldebehörde einen Haken im
Meldedatensatz, 18 Jahre später geht automatisiert eine
Info an die EBH. Damit ist niemand "überfordert" und das
ist geübte Praxis.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Benoni
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Antwort #6 - 22.09.2010 um 11:40:12
 
Ja, das ist alles so richtig. Dafür darf aber weder die Ausländerbehörde, noch das Standesamt und auch die Meldebehörde einen Fehler machen. Und bei den 40 b-Fällen dürfte es da auch keine Probleme geben, weil diese Fälle der EBH bekannt sind, die wurden ja eingebürgert. Die § 4 Abs. 3 - Kinder werden 2018 von den Meldeämter angeschrieben und da bin ich mir nicht so sicher ob das so hinhauen wird. Zieht die Person in den 18 Jahren zwei mal um und ein Meldeamt arbeitet nicht ordnungsgemäß, war es das mit der Befristung und es erfolgt mit dem 18. Lebensjahr kein Anschreiben. Die Lösung hierfür wäre, wenn der § 4 Abs. 3 auf der Geburtsurkunde vermerkt wäre und die Meldeämter nur eine Anmeldung bei Umzug vornehmen unter Vorlage einer Geburtsurkunde.
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