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Aufenthaltsgenehmigung während man im Ausland ist (Gelesen: 6.183 mal)
RASCHIDO
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19.09.2010 um 21:53:19
 
Hallo an alle,

meine Frage lautet, wie ist die Situation wenn Person X über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt und sich damit im Ausland aufhält, muss diese Person alle sechs Monate zurück nach Deutschland, damit das Visum nicht aufgehoben wird, so wie ich es mal gehört habe??? Oder gilt das nur für unbefristete Aufetnhaltstitel?

Bin dankbar für jede Hilfe


Daddys' Änderung:
Hierher verschoben, da deine Frage weniger mit "Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten" zu tun hat...
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« Zuletzt geändert: 19.09.2010 um 22:25:43 von Daddy »  
 
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Antwort #1 - 19.09.2010 um 22:12:30
 
Für Visa gilt das Ganze erstmal gar nicht.  Zwinkernd

Unbefristete Aufenthaltstitel, also NE, wie auch befristete zum Daueraufenthalt erlöschen, wenn der Inhaber aus einem seiner Natur nach unbefristeten Grund ausgereist ist oder ausgereist und nicht sechs Monate nach der Ausreise wieder nach Deutschland eingereist ist.

Das Ganze nachlesen kannst Du im AufenthG, § 51.

Es ist übrigens fragwürdig, alle knapp sechs Monate kurz mal wieder in Deutschland "vorbeizuschauen".
Wer z.B. zum Studium - ein seiner Natur nach befristeter Grund - ausreist, könnte auch von seiner ABH eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist bekommen. Dann könnte er sich das "Vorbeischauen" sparen.
Wer dagegen ein unbefristets Arbeitsverhältnis aufnimmt - ein seiner Natur nach unbefristeter Grund - braucht auch das Reisespielchen aller knapp sechs Monate nicht. Bereits die erste Einreise nach Deutschland wäre dann eine unerlaubte Einreise, weil mit einem erloschenen Aufenthaltstitel ...

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Antwort #2 - 19.09.2010 um 22:35:54
 
RASCHIDO schrieb am 19.09.2010 um 21:53:19:
wie ist die Situation wenn Person X über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt

Ein bisschen mehr Details waeren ganz schoen. Es kommt durchaus auf den genauen Typ des AT an und auch darauf warum die Person in welches Land geht.
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RASCHIDO
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Antwort #3 - 19.09.2010 um 22:55:43
 
Zitat:
Ein bisschen mehr Details waeren ganz schoen. Es kommt durchaus auf den genauen Typ des AT an und auch darauf warum die Person in welches Land geht.


Zu den Dateils, Person X ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und dadurch erhielt Person X ihren unbefr. Aufenthaltstitel. Ich weis jetzt aber nicht was du mit Typ meinst, es ist schlicht ein unbefr. AT nach einer Familienzusammenführung.

Person X möchte z.B. im Ausland leben oder vielleicht sogar studieren.

Nun zu der Antwort von Petersburg,


ich habe folgenden Text im Absatz 2 des § 51 AufenthG gefunden:
Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Wenn man sich dann die jeweiligen Punkte der §§ 54 u. 55 durchliest, erkennt man, dass man im Normalfall doch nicht alle sechs Monate zurück kommen muss.

Mit Normalfall meine ich natürlich das man keine dieser Straftaten welche in den jeweiligen Punkten aufgeführt werden begangen hat.

Oder habe ich den Text falsch verstanden Petersburg?


Daddys' Änderung:
Hab mal das Zitat repariert (von [ code ] nach [ quote] )... Zwinkernd
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Antwort #4 - 20.09.2010 um 00:00:05
 
Also wenn wir mal von einer NE ausgehen, dann bedeutet
  • zum "einfach Leben im Ausland" - ohne daß der deutsche Ehepartner mitkommt - Erlöschen der NE nach 51 (6) nach vollzogener Ausreise,
  • zum Studium im Ausland - mit Studienplatz, ohne Ehepartner - Erlöschen der NE nach 51 (7) zum Fristablauf,
  • Ausreise mit dem deutschen Ehepartner und Fortsetzen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland - kein Erlöschen der NE, Bescheinigung von der ABH zum Nachweis holen.


Beim zweiten von mir angeführten Punkt könnte man sich noch streiten, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nun fortgesetzt wird oder nicht - ich ging jetzt mal von einer Trennung für die Dauer der Frist aus.
Wenn natürlich der Ausländer und/oder der deutsche Ehepartner bei jeder sich bietenden Gelegenheit zueinander reisen und auch so dauernd Kontakt halten - Skype und dergleichen - dann könnte das durchaus als Fortsetzung der ehelichen LG bei zeitweiser Trennung gesehen werden, womit das "in Punkt 3 übergeht".
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RASCHIDO
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Antwort #5 - 20.09.2010 um 10:20:55
 
Zitat:
Ausreise mit dem deutschen Ehepartner und Fortsetzen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland - kein Erlöschen der NE, Bescheinigung von der ABH zum Nachweis holen.


Hallo Petersburger,

in meinem Fallbeispiel wäre es genau dieser dritte Punkt gewesen den du aufgelistet hast, das Person X mit dem deutschen Staatsbürger gemeinsam das Land verlässt und dann eventuell nach einem 3 jährigen Studium oder dergleichen wieder zurück nach D-Land kommt.

Jetzt ist ja alles klar, aber wie ist es nun mit diesem Nachweis bei der ABH geregelt, muss man diesen vor der Ausreise beantragen? Was sich für mich am logischsten anhören würde, oder kurz bevor man wieder einreist über die jeweilige Botschaft im Land in dem man sich zu dieser Zeit befindet?

Danke für die bis jetzt hilfreichen Antworten
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Antwort #6 - 20.09.2010 um 11:07:22
 
RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 10:20:55:
wie ist es nun mit diesem Nachweis bei der ABH geregelt, muss man diesen vor der Ausreise beantragen? 


Hi,

kein Nachweis , sondern eine Bescheinigung darüber, dass die NE nicht erlischt.

Die Bescheinigung beantragt der Betreffende natürlich vor Ausreise.


B.D.
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 20.09.2010 um 11:39:29
 
RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 10:20:55:
Jetzt ist ja alles klar, aber wie ist es nun mit diesem Nachweis bei der ABH geregelt, muss man diesen vor der Ausreise beantragen?

Im AufenthG steht, dass die ABH "am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung" ausstellt (§ 51 Absatz 2). Am besten wendet man sich an diese schon vor der Ausreise, damit das Vorhaben in den Akten dokumentiert ist.

Ob die ABH die Bescheinigung dann direkt ausstellt oder erst vor der Wiedereinreise ist etwas wischi-waschi. Direkt bis in alle Zukunft kann die ABH ja nicht bescheinigen, dass die Ehe fortbestehen wird. Klaert die Details also am besten schon jetzt mit der ABH, dann wisst ihr wie man es bei euch am Ort am liebsten handhabt.
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Antwort #8 - 20.09.2010 um 12:00:10
 
Stefan-TR schrieb am 20.09.2010 um 11:39:29:
Ob die ABH die Bescheinigung dann direkt ausstellt oder erst vor der Wiedereinreise ist etwas wischi-waschi.

Das dürfte sich aber aus den Folgen einer nicht vorhandenen Bescheinigung ergeben, dass diese vor der Ausreise erstellt wird. Wie sollte man sonst der Nachweis gegenüber der Grenzpolizei einer nicht erloschenen NE erbringen, wenn man in eine andere Schengen Aussengrenze einreist?

Stefan-TR schrieb am 20.09.2010 um 11:39:29:
Direkt bis in alle Zukunft kann die ABH ja nicht bescheinigen, dass die Ehe fortbestehen wird. 

Das könnte die ABH schon bis zum nächsten Tag nicht bescheinigen; sprich es gibt keine Ehefortbestandsbescheinigung seitens der ABH. Zwinkernd

Die ABH bescheinigt nur, dass die NE nicht erschließt, wenn die eheliche LG fortbesteht. Der NE Inhaber müsste notfalls den Nachweis hierzu führen.

Petersburger schrieb am 20.09.2010 um 00:00:05:
Ausreise mit dem deutschen Ehepartner und Fortsetzen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland - kein Erlöschen der NE, Bescheinigung von der ABH zum Nachweis holen.

... und ...
RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 10:20:55:
in meinem Fallbeispiel wäre es genau dieser dritte Punkt gewesen den du aufgelistet hast, das Person X mit dem deutschen Staatsbürger gemeinsam das Land verlässt und dann eventuell nach einem 3 jährigen Studium oder dergleichen wieder zurück nach D-Land kommt.

... würde m. M. nach diese Variante schon deshalb nicht greifen, weil der deutsche Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, sprich er - ebenso der NE Inhaber - müßte sich abmelden und der in § 51 Nr. 6 wäre in vollem Umfang erfüllt.
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Antwort #9 - 20.09.2010 um 14:49:27
 
Zitat:
.. würde m. M. nach diese Variante schon deshalb nicht greifen, weil der deutsche Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, sprich er - ebenso der NE Inhaber - müßte sich abmelden und der in § 51 Nr. 6 wäre in vollem Umfang erfüllt.


Soll das jetzt heißen, dass Person X nun doch nach spätestens sechs Monaten wieder nach D-Land einreisen muss, da sonst die NE erlischt? Oder geht das nun mit der Bescheinigung der ABH?
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Antwort #10 - 20.09.2010 um 15:02:33
 
RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 14:49:27:
Soll das jetzt heißen, dass Person X nun doch nach spätestens sechs Monaten wieder nach D-Land einreisen muss, da sonst die NE erlischt? 

Nur das Einreisen nützt ihm gar nichts, wenn er hier mit dem Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat.

Vielleicht liest du einmal diesen Thread durch, der im Kern ein ähnliches Problem anspricht, nur mit dem Unterschied, dass der Ehemann für die Einreise nach Deutschland kein Visum braucht.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283428849/0#0

Die ABH müßte vor der Ausreise bescheinigen, dass die NE nicht erlischt und bestimmt einen Zeitpunkt. Hierzu wird sie den vorgetragenen Sachverhalt entsprechend prüfen.
Ob sie den Zeitpunkt für Jahre in die Zukunft festlegt, müßten die Experten der ABH beurteilen.
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Antwort #11 - 20.09.2010 um 15:35:13
 
steini007 schrieb am 20.09.2010 um 12:00:10:
... würde m. M. nach diese Variante schon deshalb nicht greifen, weil der deutsche Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, sprich er - ebenso der NE Inhaber - müßte sich abmelden und der in § 51 Nr. 6 wäre in vollem Umfang erfüllt. 

Darum geht es ja gerade, dass Nr. 6 fuer einen "mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer" nicht gilt. Somit erlischt die NE nicht aus diesem Grund.

RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 14:49:27:
Soll das jetzt heißen, dass Person X nun doch nach spätestens sechs Monaten wieder nach D-Land einreisen muss

Nein, das muss Person X nicht. Aber vor der Ausreise sollte die Person wie schon gesagt mit der Zustaenidgen ABH ueber § 51 Absatz 2 Satz 2 AufenthG sprechen und um eine Bescheinigung gemaess Satz 3 bitten.

steini007 schrieb am 20.09.2010 um 15:02:33:
Die ABH müßte vor der Ausreise bescheinigen, dass die NE nicht erlischt und bestimmt einen Zeitpunkt. Hierzu wird sie den vorgetragenen Sachverhalt entsprechend prüfen.
Ob sie den Zeitpunkt für Jahre in die Zukunft festlegt, müßten die Experten der ABH beurteilen. 

Ich koennte mir alternativ z.B. auch vorstellen, dass man sich die Bescheinigung kurz vor der geplanten Wiedereinreise schriftlich bei der ABH beantragt und nachweist, dass die Ehe weiterhin besteht.

Da die VwV zum Thema sehr unausfuerhlich sind wird wohl nur die zustaendige ABH wissen, wie man so einen Fall in der zustaendigen ABH handhabt.
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Antwort #12 - 20.09.2010 um 15:51:18
 
Stefan-TR schrieb am 20.09.2010 um 15:35:13:
Da die VwV zum Thema sehr unausfuerhlich sind 

... wäre auch als Alternativie der Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG zu erwähnen. Hiermit würden sich weitaus weniger Probleme ergeben, da Person X dann 12 Monaten ununterbrochen aus Deutschland abwesend sein könnte.
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Antwort #13 - 20.09.2010 um 16:11:31
 
steini007 schrieb am 20.09.2010 um 15:51:18:
da Person X dann 12 Monaten ununterbrochen aus Deutschland abwesend sein könnte

Sogar noch laenger, falls die Person in ein anderes EU Land geht. (Das war die Intention hinter meiner Antwort #2.) Aber RASCHIDO will uns ja partout nicht alle Details seiner Frage auf den Tisch legen.
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Antwort #14 - 20.09.2010 um 19:33:27
 
Zitat:
Sogar noch laenger, falls die Person in ein anderes EU Land geht. (Das war die Intention hinter meiner Antwort #2.) Aber RASCHIDO will uns ja partout nicht alle Details seiner Frage auf den Tisch legen.


Hääh,

bleib mal locker. Ich habe bisher auf alle Fragen dir mir zum Sachverhalt gestellt wurden so gut ich konnte beantwortet.

Ich bin mit der Materie halt nicht so gut vertrauit wie du. Ich wusste nicht das auch noch einen Unterschied macht ob es ein EU oder nicht EU-Land ist!

Und wenn es noch offene Fragen geben sollte, dann frag doch einfach, ich werde dann immer noch selber entscheiden ob dich die Details etwas angehen oder nicht. Es gibt halt Menschen, die keine lust haben ihre ganze Lebensgeschichte jedem Hans und Franz mitzuteilen.

Aber dank Facebook und Studien VZ gibt es dort ja genug Blöde die einem das ganze Privatleben auf die Nase drücken. Ich persönlich finde das ganze nur noch pervers. Ich bestehe immer noch auf ein klitze kleines bisschen Privatsphäre, tut mir leid Stefan das ich so bin.
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