steini007 schrieb am 20.09.2010 um 12:00:10:... würde m. M. nach diese Variante schon deshalb nicht greifen, weil der deutsche Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, sprich er - ebenso der
NE Inhaber - müßte sich abmelden und der in § 51 Nr. 6 wäre in vollem Umfang erfüllt.
Darum geht es ja gerade, dass Nr. 6 fuer einen "mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer" nicht gilt. Somit erlischt die
NE nicht aus diesem Grund.
RASCHIDO schrieb am 20.09.2010 um 14:49:27:Soll das jetzt heißen, dass Person X nun doch nach spätestens sechs Monaten wieder nach D-Land einreisen muss
Nein, das muss Person X nicht. Aber vor der Ausreise sollte die Person wie schon gesagt mit der Zustaenidgen
ABH ueber § 51 Absatz 2 Satz 2
AufenthG sprechen und um eine Bescheinigung gemaess Satz 3 bitten.
steini007 schrieb am 20.09.2010 um 15:02:33:Die
ABH müßte vor der Ausreise bescheinigen, dass die
NE nicht erlischt und bestimmt einen Zeitpunkt. Hierzu wird sie den vorgetragenen Sachverhalt entsprechend prüfen.
Ob sie den Zeitpunkt für Jahre in die Zukunft festlegt, müßten die Experten der
ABH beurteilen.
Ich koennte mir alternativ z.B. auch vorstellen, dass man sich die Bescheinigung kurz vor der geplanten Wiedereinreise schriftlich bei der
ABH beantragt und nachweist, dass die Ehe weiterhin besteht.
Da die
VwV zum Thema sehr unausfuerhlich sind wird wohl nur die zustaendige
ABH wissen, wie man so einen Fall in der zustaendigen
ABH handhabt.