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Einbürgerungsantrag (Gelesen: 3.783 mal)
Themen Beschreibung: Hallo
Teya
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marrokanisch
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19.09.2010 um 20:57:27
 
ich will mich einbürgen lassen aber ich weisse nicht ob mein 100 Tagessätze Geldstrafe je 8 Eur seit juli 2006 mein Einbürgerungsantrag einflüssen kann.ich bin seit 4 jahren veheratet mein mann is Deutsch und lebe in Deutschland seit 3 Jahren ich fülle die alle vorausetzunge von Einbürgerung aber halt bin ich nicht sicher ob dieses 100 Tagessätze Geldstrafe zu je 8 Eur (die Geldstrafe hatte ich seit juli 2006 wegen illegal aufenthalt vor mein Heirat ich habe mich selbts angezeigt )spielt ein rolle gegen mein einburgerung?kann jemanden mir paar informations geben?
Danke
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.09.2010 um 21:24:25
 
Eine Verurteilung zu Geldstrafe von  mehr als 90 Tagessätzen ist tatsächlich schädlich. Eine Einbürgerung kann erst nach Tilgung der Strafe erfolgen.

Die Tilgungsfristen findest du hier.
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Teya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Marrokanisch
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Antwort #2 - 19.09.2010 um 21:49:33
 
Danke.aber ich will gern wissen ganz genau den Tilgungsfrist von 100 Tagessätze Geldstrafe in Höhe von 800 wegen illegal aufenthalt?und ab wann wird das von meine Für.Zeugnis gelöcht?habe schön gehört nach 3 Jahren und meine Geldstrave ist seit juli 2006.also ich bin schön jetzt angemeldet für die Deutschzertifikat B1 Prüfungs und Einbürgugerungs Test damit ich am Januar meine antrage abgeben kann.ich habe schön gehört das jede straftat hat ein ermessungsbetracht je nach wie schwer der Tat ist.oder ander gesagt wie wird jetzt den Tilgungsfrist in meiner Fall?ich werde sowieso den Risiko eingehen und werde ich mein Einbürgerung beantragen weil ich habe schön gehört gibt´s immer massnahmen zur Tatstrafen...
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« Zuletzt geändert: 19.09.2010 um 22:01:23 von Teya »  
 
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #3 - 20.09.2010 um 09:16:51
 
Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46, Abs 1 Nr 2a BZRG zehn Jahre.

Bei einer Verurteilung von 100 TS liegt aber eine geringfügige Überschreitung i.S.d. Nr. 12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit) VHA BMI vor, so dass sich Ermessen eröffnet:
"Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann)."

Wenn also die wirtschaftliche Seite erfüllt ist, und ansonsten auch die strafrechtliche Seite sauber aussieht - damit meine ich nicht nur weitere Verurteilungen, sondern auch ggf. eingestellte Ermittlungsverfahren - dann kann auch die Verurteilung zu 100 TS außer Betracht bleiben. Möglicherweise wirkt sich da auch die Tatsache, dass Du Dich selbst angezeigt hast, positiv aus.

Genaue Auskünfte wird Dir hier aber nur die für Dich zuständige EBH bzw. Dein Sachbearbeiter geben können. Nimm Dir also die Zeit und such den mal in den Sprechstunden auf und nimm ggf. alle relevanten Unterlagen über die Verurteilung gleich mit.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Teya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.09.2010 um 11:17:12
 
Danke Ody so genau habe schön  überlegt weil ich vertraue kein Inwalt mehr wegen mein Anwalt habe die 100 TS Geldstrafe bekommen weil in diese moment war ich ausgewiesen nach Marroko nach mein Heirat,der hat von mir viel Geld bekommen leider hat er nichts gemacht also ich war nicht in Deutschland wo die Gericht mich verurteilt hat.ich bin sehr gut integriret verdiene sehr gut habe schön mein weiter Bildung gemacht in Deutschland bin jetzt F.leitung stellevertretrin bei Dm gmbh arbeite in V.Zeit und habe schön unbefristet Arbeitsvetrag und außer dieses Geldstrafe habe nie was schlechtes getan in Deutschland oder in Ausland ich habe die bekommen weil den Anwalt hat gesagt ich soll so machen wenn ich heiraten will weil ich illegal damals war und daswegen habe ein selbtsanzeige bei der Polizei gemacht und den strafe bezahlt stat Duldungantrag oder was weiss ich ander also das war alles wegen die FalschBeratung von Anwalt...also vielen Danke Ody nochmal für die information ich habe recht zur Einbürgerung erst am Januar zu beatragen weil ich werde erst 3 Jahren in Deutschland und weil mein mann Deutsch ist kann ich dann nur nach 3 Jahre mich einbürgen lassen und zur information ich habe nur Familien aufenthalt Erlaubnis also und will kein Unbefristet Aufenthalt beantragen sonst mein Einbürgerung.daswegen wollte hier lieber auf dieses seite euch fragen vor ich mich an die Prüfungen B1 und Einbürgerungs anmelde.also jetzt die Frage soll ich erst Unbefristet Aufenthalt erst beantragen oder nur Einbürgerung oder die beide auf 1 mal in Fall dass ein ablehnung von Einbürgerung kommen soll.LGr und vielen Danke nochmal Ody...
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.09.2010 um 09:52:39
 
Für die Einbürgerung reicht Deine jetzige AE  (es wird wohl die nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG sein) als aufenthaltsrechtliche Voraussetzung völlig aus. Du musst also nicht erst vorher die (unbefristete) NE beantragen. -

Hinsichtlich Lebensunterhaltssicherung gelten übrigens für die NE nach § 28 (2) AufenthG letztlich die gleichen Voraussetzungen wir für die Regeleinbürgerung von ausländischen Ehegatten eiens Deutschen gemäß § 9 StAG. - Nur müssen für die Einbürgerung die B1 - Sprachkenntnisse nachgewisen werden - dies ist für die NE nach § 28 (2) AufenthG nicht Voraussetzung.

Weitere Details kann Dir Deine EBH einzelfallbezogen am besten sagen - insoweit bleibt mir nur, mich der Empfehlung von Odysseus an Dich anzuschließen.

=schweitzer=
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steini007
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Antwort #6 - 21.09.2010 um 10:46:18
 
Odysseus schrieb am 20.09.2010 um 09:16:51:
Wenn also die wirtschaftliche Seite erfüllt ist, und ansonsten auch die strafrechtliche Seite sauber aussieht - damit meine ich nicht nur weitere Verurteilungen, sondern auch ggf. eingestellte Ermittlungsverfahren - dann kann auch die Verurteilung zu 100 TS außer Betracht bleiben.


Wieso kann bei einem eingestellten Ermittlungsverfahren die geringfügige Überschreitung der 90 Tagessätze nicht außer acht gelassen werden?

Oder anders gefragt: Wieso wirkt sich ein eingestelltes Ermittlungsverfahren negativ auf die Überschreitung der 90 Tagessätze aus?

Ein Ermittlungsverfahren kann schnell eröffnet werden, wenn sich ein Tatverdacht ergibt, auch wenn sich der Tatverdacht bei weiteren Ermittlungen nicht beweisen läßt und es dann zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.
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Odysseus
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Antwort #7 - 21.09.2010 um 11:33:43
 
steini007 schrieb am 21.09.2010 um 10:46:18:
Ein Ermittlungsverfahren kann schnell eröffnet werden, wenn sich ein Tatverdacht ergibt, auch wenn sich der Tatverdacht bei weiteren Ermittlungen nicht beweisen läßt und es dann zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.


richtig, es gibt aber auch die Einstellung nach §§ 153 ff StPO wegen geringer Schuld - ggf. auch unter Auflagen, z.B. Geldbußen. Wenn solche Einstellungen sich häufen, dann wirft das nicht das beste Licht auf den EB-Bewerber und dann fällt eine positive Ermessensentscheidung schwer.
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