Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46, Abs 1 Nr 2a BZRG zehn Jahre.
Bei einer Verurteilung von 100
TS liegt aber eine geringfügige Überschreitung i.S.d. Nr. 12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit) VHA BMI vor, so dass sich Ermessen eröffnet:
"Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann)."
Wenn also die wirtschaftliche Seite erfüllt ist, und ansonsten auch die strafrechtliche Seite sauber aussieht - damit meine ich nicht nur weitere Verurteilungen, sondern auch ggf. eingestellte Ermittlungsverfahren - dann kann auch die Verurteilung zu 100
TS außer Betracht bleiben. Möglicherweise wirkt sich da auch die Tatsache, dass Du Dich selbst angezeigt hast, positiv aus.
Genaue Auskünfte wird Dir hier aber nur die für Dich zuständige
EBH bzw. Dein Sachbearbeiter geben können. Nimm Dir also die Zeit und such den mal in den Sprechstunden auf und nimm ggf. alle relevanten Unterlagen über die Verurteilung gleich mit.